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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1954, Az.: III ZR 387/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1954
Aktenzeichen
III ZR 387/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 29.10.1952

Prozessführer

des Rechtsanwalts und Notars Dr. Heinrich P., O.-O., H.,

Prozessgegner

den Tischlermeister Georg W., St. in O.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 10. Juni 1947 schlossen der Kläger und fünf andere Kleinbauern vor dem beklagten Notar einen Kaufvertrag ab, durch den sie von dem Landwirt R. in L. 4,96,45 ha der Parzelle 560/2 Flur 16 von St. kauften. Der Kaufpreis für das auf den Kläger entfallende Trennstück von 0,4 ha betrug 320 RM. Nach dem Kaufvertrag sollte der Besitzantritt durch die Käufer am 1. November 1947 und die Zahlung des Kaufpreis es spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Das Grundstück stand, wie den Beteiligten bekannt war, damals nicht im Eigentum des R.; dieser hatte zwar am 7. Januar 1943 durch privatschriftlichen Vertrag die gesamte Parzelle in Grosse von 5,96,45 ha vom O. Staat (Siedlungsamt) gekauft, im September 1942 auch den Kaufpreis in Höhe von 3.325,08 RM entrichtet. Der Kaufvertrag ist aber nicht zur Ausführung gekommen. Bei Abschluß des Kaufvertrags vom 10. Juni 1947 erklärte jedoch der anwesende Vertreter des Siedlungsamtes O., der alte Kaufvertrag werde vom Siedlungsamt durchgeführt, wenn sich die Beteiligten über die Aufteilung der Parzellen geeinigt hätten, der Verkäufer erhalte dann auch entsprechendes Ersatzland.

2

Mit Schreiben vom 12. Juni 1947 schlug der Beklagte dem Kläger vor, den Kaufpreis umgehend an ihn zu übersenden, damit er ihn an den Bevollmächtigten des Verkäufers R. weiterleiten könne. Zwei Tage darauf, also am 14. Juni 1947, kam der Kläger der Aufforderung des Beklagten nach. Dieser leitete den Betrag jedoch nicht an R. weiter, sondern vereinnahmte ihn auf seinem Konto. Hier wurde das Geld am 20. Juni 1948 entsprechend den Währungsgesetzen abgewertet.

3

Nach der Währungsreform verlangte R. den Kaufpreis vom Kläger im Verhältnis 1: 1 auf Deutsche Mark umgestellt. Auf Anraten des Beklagten zahlte der Kläger "unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung des Umstellungsverhältnisses im Vertragshilfeverfahren".

4

Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 320 DM abzüglich am 26. Oktober 1951 gezahlter 32,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die ihm übergebenen 320 RM vor der Währungsreform an R. weiterzuleiten. Infolgedessen sei ihm ein Schaden entstanden, weil er den Kaufpreis nun voll in DM habe zahlen müssen.

5

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgebracht, der Vertrag vom 10. Juni 1947 sei schwebend unwirksam gewesen, da die erforderlichen Genehmigungen nach Militärregierungsgesetz 52 und Kontrollratsgesetz 45 gefehlt hätten. Die erforderlichen Genehmigungen hätten vor der Währungsreform auch nicht eingeholt werden können, da R. seine Mitwirkung verweigert habe. Erst Ende Mai oder Anfang Juni 1948 sei dem Beklagten die "allgemeine Genehmigung zum Militärregierungsgesetz 52" bekannt geworden, doch habe er Zweifel gehegt, ob sie auf den vorliegenden Fall anwendbar gewesen sei. Den Kläger treffe auch ein Mitverschulden, weil er nicht von sich aus an die Weiterleitung des Geldes erinnert habe und es unterlassen habe, die Schuld gegenüber R. gemäß § 21 des Umstellungsgesetzes im Vertragshilfeverfahren ermässigen zu lassen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Das Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers zutreffend in §§ 21, 25 RNotO, wonach der Beklagte als Notar zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft seine Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Zu diesen Amtspflichten gehört auch die Entgegennahme und Weiterleitung von Geld.

9

Das Berufungsgericht erblickt die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten darin, daß er den Betrag von 320 RM nicht noch vor der Währungsreform an Rittershoff weitergeleitet hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Allerdings sei eine Erfüllung am 1. November 1947 noch nicht möglich gewesen, da der Vertrag damals noch wegen Fehlens der nach Gesetz 52 erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam gewesen sei. Er sei aber mit der allgemeinen Genehmigung vom 25. März 1948 (ABl MilReg S 746 = ABl Nds 1948, 139) wirksam geworden. Davon habe der Beklagte auch noch so rechtzeitig Kenntis erhalten, daß er den Betrag vor der Währungsreform an R. hätte weiterleiten können. Daß er das verabsäumt habe, sei ihm zum Verschulden anzurechnen. Einer Genehmigung nach Art IV KG 45 habe der Vertrag nicht bedurft, da es sich um ein Rechtsgeschäft gehandelt habe, das im Interesse der Siedlung durchgeführt worden sei und deshalb nach Art III c der VO 84 (ABl MilReg S 500) keiner besonderen Genehmigung mehr bedurft hätte. Ein Mitverschulden brauche sich der Kläger nicht entgegenhalten zu lassen. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB finde für die Haftung aus §§ 21, 25 RNotO keine Anwendung; das Vertragshilfeverfahren sei kein Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB; die Anwendung des § 254 BGB sei für die Haftung aus §§ 21, 25 RNotO ausgeschlossen.

10

2.

Die Revision ist nicht begründet.

11

a)

Nach Art. II Gesetz 52 sind alle Rechtsgeschäfte über Vermögen, das der Kontrolle der Militärregierung unterliegt, verboten, sofern nicht deren Genehmigung vorliegt. Wird ein solches Geschäft ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen, so ist es nach der herrschenden Meinung, der sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. März 1953 - V ZR 143/51 - = LM z MilRegG 52 I 1 = BB 1953, 548) angeschlossen hat und von der abzuweichen kein Anlaß besteht, zwar nicht nichtig, wohl aber bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung oder dem Wegfall der Genehmigungspflicht schwebend unwirksam.

12

Eine Genehmigung der Militärregierung zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück ist nicht erteilt worden. Ob dadurch der Zahlungsanspruch des Verkäufers noch unerfüllbar geblieben ist und der Beklagte deshalb berechtigt war, mit der Weiterleitung des Geldes zuzuwarten, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls trat eine Änderung der Rechtslage mit der allgemeinen Genehmigung vom 25. März 1948 ein. Diese ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten spätestens am 8. Juni 1948 bekannt geworden. Von diesem Zeitpunkt an war der Beklagte in der Lage, mit Erfüllungswirkung das Geld an R. weiterzuleiten. Daß er das unterlassen hat, ist ihm von dem Berufungsgericht mit Recht zum Verschulden angerechnet worden. Schon unabhängig von der Währungsreform wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, das ihm anvertraute Geld unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten, sobald dafür kein rechtliches Hindernis mehr bestand. Die bevorstehende Währungsreform gebot das noch in besonderem Maße. Dem Beklagten konnte zwar der Termin der Währungsreform und der Inhalt der Währungsgesetze damals noch nicht bekannt sein. Er mußte aber wissen, daß sie bevorstand und daß er mit einer sofortigen Weiterleitung des Geldes auf keinen Fall ein Risiko einging, während er im anderen Fall mindestens mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß der Kläger bei einer Zahlung nach der Währungsreform schlechter gestellt werde. Aus diesem Grund bestand damals auch sonst das allgemeine Bestreben, noch vor der bevorstehenden Währungsreform die alten Schulden in der alten Währung zu begleichen. Das mußte auch dem Kläger bekannt sein. Es kann deshalb auch nicht der Auffassung der Revision beigetreten werden, das Zögern des Beklagten mit der Weiterleitung des Geldes sei nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen, da die Währungsreform ein nicht voraussehbarer außergewöhnlicher Umstand gewesen sei, mit dem der Beklagte nicht hätte zu rechnen brauchen, weshalb er mit der Weiterleitung des Geldes auch habe zuwarten können.

13

Unrichtig ist auch die Ansicht der Revision, daß eine Zahlung an Rittershoff deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil dieser das Geld möglicherweise nicht mehr angenommen hatte, denn der Beklagte hätte in diesem Falle das Geld mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen können. Die Auffassung der Revision, daß das mit Treu und Glauben nicht vereinbar gewesen wäre, ist mindestens für den Fall irrig, wenn wie hier ein Fälligkeitstermin vor der Währungsreform vereinbart ist und insbesondere der Verkäufer, was dem Beklagten bekannt war, das Grundstück selbst auch nur in RM bezahlt hat.

14

Der Beklagte kann sich schließlich angesichts des eindeutigen Wortlauts der allgemeinen Genehmigung ("allen Ländern usw. wird hiermit die allgemeine Genehmigung erteilt ...") auch nicht darauf berufen, daß er sich über die Tragweite derselben und ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall nicht im klaren gewesen sei.

15

b)

Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Kaufvertrag einer Genehmigung nach Art. IV, KG 45 nicht bedurfte. Nach Art. III c VO 84 gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt für Rechtsgeschäfte, die der Durchführung eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz dienen. Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß es angesichts dieser allgemeinen Fassung nicht darauf ankommen kann, ob das Siedlungsamt das Grundstück selbst an den Kläger verkauft hat oder nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich darum, dem Kläger und den anderen Kleinbauern die bis 1943 innegehabten Pachtstellen zurückzugeben, und es war das Siedlungsamt in Verfolgung einer gemäß § 1 RSiedlG dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen obliegenden Aufgabe, nämlich der Hebung von Kleinbetrieben, tätig. Das war auch dem Beklagten bekannt.

16

Wenn das Siedlungsamt (Kommission für Grundstückssachen des Landkreises V.) es trotzdem noch für erforderlich hielt, am 26. Juli 1951 die am 12. Juni 1951 erfolgte Auflassung zu genehmigen (Bl 98 der Grundakten 28/827), so steht das der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dieser Genehmigung ist vielmehr nur die Bedeutung beizumessen, daß dadurch zum Ausdruck gebracht werden sollte, das Rechtsgeschäft falle unter die nach Art. III c der VO 84 allgemein genehmigten Geschäfte. Das ergibt sich aus dem in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Hinweis auf Art. III der VO Nr. 84, der die allgemeine Genehmigung für Siedlungsgeschäfte enthält und der, wenn die Genehmigungsbehörde von einer besonderen Genehmigungspflicht ausgegangen wäre, keinen Sinn gehabt hätte. Die Erklärung des Siedlungsamts war, auch wenn man ihr nur diese Bedeutung beimißt, immer noch sinnvoll, denn sie war unter anderem für den Grundbuchbeamten erforderlich, um ihm die Nachprüfung der Genehmigungspflichtigkeit des Vertrages zu ermöglichen.

17

c)

Wenn die Revision schließlich darauf hinweist, daß das Siedlungsamt bis zur Währungsreform nicht die erforderliche Genehmigung erteilt habe, und der Beklagte deshalb nicht habe zahlen dürfen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, so geht das fehl. Die Revision verkennt einmal, daß nach dem Kaufvertrag die Genehmigung des Siedlungsamtes nicht als Bedingung für das Zustandekommen des Kaufvertrags vom 10. Juni 1947 aufgenommen worden ist, der Beklagte auch in seinem Schreiben an den Kläger vom 12. Juni 1947 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß der Vertrag bedingungslos abgeschlossen worden sei, und er deshalb dem Kläger die sofortige Zahlung des Kaufpreises angeraten und dessen Weiterleitung übernommen hat. Der Beklagte mochte angesichts des Ausbleibens der erbetenen Genehmigung des Siedlungsamtes und des Untätigbleibens des R. zwar nachträglich Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft des R. bekommen und es deshalb für unzweckmäßig gehalten haben das Geld an diesen weiterzuleiten. Die Weitergabe des Geldes konnte und durfte er aber im Hinblick auf die Formulierung des Kaufvertrags und auf die vorherigen gegenteiligen, dem Kläger gegenüber gegebenen Zusicherungen nicht unterlassen, ohne den Kläger vorher entsprechend zu unterrichten und zu belehren und dessen Genehmigung hierzu einzuholen. Er durfte auch nicht annehmen, der Kläger sei auf jeden Fall mit einer Zurückbehaltung des Geldes einverstanden, und deshalb von einer Rückfrage absehen; denn er mußte immerhin mit der Möglichkeit rechnen, daß der Kläger trotzdem eine Weiterleitung des Geldes wünschte, um angesichts der bevorstehenden Währungsreform seine Schuld noch in Reichsmark zu erfüllen und damit auch dem R. zu erkennen zu geben, daß er auf einer Erfüllung des Vertrages auf jeden Fall bestehe. Deshalb ist es, auch wenn die hierzu unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten als richtig unterstellt werden, dem Beklagten zum Verschulden anzurechnen, wenn er ohne eine ausdrückliche Ermächtigung des Klägers entgegen seiner übernommenen Verpflichtung untätig blieb und das Geld nicht noch vor der Währungsreform an den Verkäufer Rittershoff weitergab.

18

d)

Das Berufungsgericht hat somit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten zutreffend bejaht.

19

3.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger brauche sich ein Mitverschulden nicht anrechnen zu lassen.

20

a)

Die Verweisung des Klägers auf einen anderen Ersatzanspruch ist nicht möglich, da die Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nach §§ 21, 25 RNotO ausgeschlossen ist.

21

b)

Ebenso ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß § 839 Abs. 3 BGB nicht Platz greift, denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Rechtsmittel, die der Abwendung des durch die Amtshandlung entstandenen Schadens, nicht auf Rechtsbehelfe, die einer nachträglichen Minderung oder Beseitigung des Schadens dienen (so auch RGRKomm 10. Aufl. z BGB Anm. 5 zu § 839 mit Nachweisen). Das Rechtshilfeverfahren das nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und Rittershoff berührt, kann daher nicht als Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB angesehen werden.

22

c)

Zu Unrecht verneint zwar das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 254 BGB. Das Berufungsgericht glaubt, daß durch den in § 21 RNotO ausgesprochenen Ausschluß der Anwendbarkeit des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht worden sei, dem Geschädigten ohne Umwege einen Anspruch gegen den Notar zu geben, und dieser Wille nicht durch die Vorschrift des § 254 BGB umgangen werden dürfe. Das geht aber fehl. Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß - abgesehen davon, daß der Wortlaut des § 21 RNotO keinen Anhaltspunkt für seine Auffassung gibt - die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf ein Verschulden des Geschädigten, sondern auf das objektive Vorhandensein eines anderweitigen Ersatzanspruches abstellt, also andere Voraussetzungen hat als der § 254 BGB. Infolgedessen kann aus dem Ausschluß jener Bestimmung noch nicht auf einen Ausschluß des § 254 BGB geschlossen werden.

23

Ein Mitverschulden des Beklagten liegt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

24

Soweit der Beklagte glaubt, daß den Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens deshalb treffe, weil er sich nicht auch von sich aus um die Weiterleitung des Geldes gekümmert habe, kann ihm nicht beigetreten werden. Der Kläger mußte sich darauf verlassen können, daß der Beklagte als Notar auch ohnedies wissen mußte, was zu tun erforderlich ist.

25

Der Beklagte hat weiterhin vorgetragen, daß der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, von der ihm bekannten Möglichkeit eines Vertragshilfeverfahrens Gebrauch zu machen. Darin will er ein Mitverschulden des Klägers sehen, weil dieser es unterlassen habe, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Diese Unterlassung kann dem Kläger jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zum Verschulden angerechnet werden. Es ist nämlich höchst zweifelhaft, ob ein Vertragshilfeverfahren zu einer Herabsetzung des Kaufpreises, also einer Abwendung oder Minderung des Schadens geführt hatte. § 21 Abs. 1 des UmstG (alter Fassung) und § 1 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl I, 198) stellen darauf ab, ob dem Schuldner die Zahlung in voller DM zumutbar ist. Der Kläger hat für seine Zahlung in voller DM durch die Übereignung des Grundstücks auch einen vollen Gegenwert empfangen, sodaß ihm auch die volle Zahlung in DM zugemutet werden konnte. Es ist auch nicht dargetan, daß er dadurch in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet worden wäre. Unter diesen Umständen kann dem Kläger dann aber auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er von der Möglichkeit eines Vertragshilfeverfahrens angesichts seiner höchst fragwürdigen Erfolgsaussichten keinen Gebrauch gemacht hat.

26

4.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Dr. Wolany Dr. Hußla