Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1994, Az.: XII ARZ 19/94
Amtsgericht; Familiengericht; Rechtsmittel; Urteilsbegründung; Zuständigkeit des Familiengerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- XII ARZ 19/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EzFamR GVG § 119 Nr. 4
- FamRZ 1994, 1520-1521 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wird der Urteilseingang einer Entscheidung, die ein Amtsgericht als "Amtsgericht-Familiengericht" gefällt hat, dahingehend berichtigt, daß der Formulierung "das Familiengericht könne eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht annehmen" das Wort "Familiengericht" entnommen wird, so ist dennoch der Familiensenat eines Oberlandesgerichts hinsichtlich des dagegen eingelegten Rechtsmittels zuständig.
Es folgt gemäß § 36 Nr. 6 ZPO analog durch den BGH die Bestimmung eines Senates für Familiensachen als zuständig, wenn sich sowohl Senate für allgemeine Zivilsachen, als auch ein Senat für Familiensachen zuvor rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Gründe
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. dazu BGHZ 71, 264, 270 ff) liegen vor, nachdem sich sowohl der 25. Zivilsenat als Senat für Familiensachen als auch der 9. und der 16. Zivilsenat als allgemeine Zivilsenate des Oberlandesgerichts Köln durch die - den Parteien mitgeteilten - Beschlüsse vom 3. Mai 1994 (16. Zivilsenat), vom 17. Mai 1994 (9. Zivilsenat) und vom 25. Mai 1994 (25. Zivilsenat) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
2. Als zuständig ist ein Senat für Familiensachen zu bestimmen. Dieser ist nach dem Grundsatz der formellen Anknüpfung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG zur Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen "in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen" (vgl. § 23b GVG) berufen (vgl. dazu Zöller/Gümmer ZPO 18. Aufl. § 119 GVG Rdn. 6).
Von einer solchen ist bei dem angefochtenen Urteil vom 29. Oktober 1993 auszugehen. Denn das Amtsgericht Leverkusen hat diese Entscheidung unter der Bezeichnung "Amtsgericht - Familiengericht -" getroffen und darüber hinaus im Eingang der Entscheidungsgründe ausgeführt, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs könne "das Familiengericht" nicht annehmen.
Zwar hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 3. Februar 1994 sein Urteil vom 29. Oktober 1993 "wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, daß im Urteilseingang das Wort Familiengericht entfällt". Damit ist jedoch der formellen Anknüpfung für die Rechtsmittelzuständigkeit eines Familiensenats beim Oberlandesgericht unter den gegebenen Umständen nicht der Boden entzogen worden. Denn die Berichtigung war nicht wirksam. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 3. Februar 1994 ergibt nicht, daß die Bezeichnung "Familiengericht" sowohl im Rubrum als auch zu Beginn der Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. Oktober 1993 offenbar unrichtig im Sinne von § 319 ZPO war. Eine solche Annahme ist in den Fällen, in denen nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung der Instanzenzug - zum Oberlandesgericht gegen Entscheidungen des Familiengerichts und zum Landgericht gegen Entscheidungen der Zivilabteilung - betroffen ist, im Interesse der Rechtssicherheit für die beschwerte Partei grundsätzlich nicht gerechtfertigt (vgl. dazuSenatsbeschluß vom 9. Dezember 1992 - XII ZB 114/92 = FamRZ 1993, 690, 691). Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Tatsache, daß entweder ein Familiengericht oder ein allgemeines Zivilgericht in der Sache entschieden hat, im Urteil aber rein versehentlich eine falsche Bezeichnung gewählt worden ist, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung klar und ohne weiteres erkennbar nach außen hervorgetreten ist (vgl. BGHZ 78, 22 [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78]; 20, 188, 192; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1992 aaO.).
Das war hier nicht der Fall. Weder der Umstand, daß es sich bei der Streitigkeit über den Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegenüber seinem Kind materiell-rechtlich nicht um eine Familiensache handelt, noch die (überwiegende) Verwendung des C-Aktenzeichens im Verfahren vor dem Amtsgericht Leverkusen waren geeignet, die Entscheidung des "Amtsgerichts - Familiengericht" Leverkusen vom 29. Oktober 1993 als offenbar unrichtig in dem dargelegten Sinn erscheinen zu lassen.