§ 5 AGBGB - Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400
Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.