Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1987, Az.: X ZR 70/84
„Mauerkasten II“
Erfinderische Tätigkeit; Mauerkasten; Patent; Parteiwechsel auf Klägerseite; Sachdienlichkeit; Bundespatentgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1987
- Aktenzeichen
- X ZR 70/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13466
- Entscheidungsname
- Mauerkasten II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 09.05.1984
Rechtsgrundlagen
- § 1 PatG
- § 263 ZPO
- § 1 Abs. 1 PatG 1978
- § 2a PatG 1978
- § 1 Abs. 1 PatG 1981
- § 4 PatG 1981
- § 263 ZPO
- § 268 ZPO
Fundstellen
- GRUR 1987, 351 "Mauerkasten II"
- MDR 1987, 668 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1084-1085 (Volltext mit amtl. LS) "Mauerkasten II"
Verfahrensgegenstand
Mauerkasten II
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit (Mauerkasten II).
- 2.
Eine Anfechtung der Entscheidung, durch die das Bundespatentgericht einen Parteiwechsel auf der Klägerseite als eine sachdienliche Klageänderung angesehen hat, findet nicht statt, und zwar auch nicht zusammen mit der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 5. Februar 1979 angemeldeten und am 17. Dezember 1981 erteilten deutschen Patents 2 904 320 (Streitpatents), das einen Mauerkasten betrifft, der zum Anschluß an. den Lüftungskanal einer Dunstabzugshaube bestimmt ist. Die Patentansprüche lauten:
"1.
Mauerkasten zum Anschluß an das Ende eines flachen Lüftungskanals einer Dunstabzugshaube mit einem Lüftungsgitter und einem damit verbindbaren Übergangsstück, welches als ein Rückstaugehäuse ausgebildet ist und in seinem Innenraum eine lediglich zur Wetterseite hin öffnende, zur Bauwerkseite hin schließende Rückschlagklappe aufweist, in deren Bereich das Übergangsstück einen nach innen vorspringenden Anschlag aufweist, bis zu dem das nächstfolgende Rohrstück in das Übergangsstück teleskopartig einschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Querschnittsform des Übergangsstückes (12) der Querschnittsform des Lüftungskanals (14) in jeder Querschnittsebene geometrisch ähnlich ist und das Ende des Lüftungskanals in das Übergangsstück einschiebbar ist.2.
Mauerkasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß er zwischen seinem Übergangsstück (12) und dem Ende des Lüftungskanals (14) ein mit letzterem in Größe und Form der Querschnittsfläche übereinstimmendes Teleskopstück (20) und ein Wandanschlußstück (21) aufweist, von denen letzteres mit einer muffenartigen, einwärts gerichteten Abkröpfung (22) in das Teleskopstück (20) eingreift und dort mit diesem durch ein Klebemittel verbunden ist.3.
Mauerkasten nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, daß die lichte Querschnittsfläche der Abkröpfung (22) nur geringfügig kleiner als die lichte Querschnittsfläche des am anderen Ende (21') des Wandanschlußstückes (21) in dieses einschiebbaren Endes des Lüftungskanals (14) ist."
Die nachstehend abgebildete Figur 1 der Patentzeichnung stellt in perspektivischer Draufsicht einen an das Ende eines flachen Lüftungskanals (14) angeschlossenen Mauerkasten mit einem Übergangsstück (12) dar:

Die Klägerin hat - gestützt auf eine Reihe vorveröffentlichter Druckschriften - geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, und die Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Mit der Berufung beantragen die Beklagten, unter Abänderung des patentgerichtlichen Urteils die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Professor Dr.-Ing. G. E., Inhaber des Lehrstuhls für Technische Thermodynamik der Fakultät für Maschinenbau der Universität Ka. (TH), hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Bundespatentgericht hat den auf Seiten der Klägerin vorgenommenen Parteiwechsel - ursprüngliche Klägerin war die "N. & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Joachim N." - als eine nach § 264 ZPO jederzeit zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung oder, sofern es sich um eine Änderung in der Person der Klagepartei gehandelt haben sollte, als eine nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung angesehen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt, und zwar auch nicht zusammen mit der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung (§ 268 ZPO).
II.
Das Streitpatent betrifft einen zum Anschluß an das Ende eines flachen Lüftungskanals einer Dunstabzugshaube bestimmten sogenannten "Mauerkasten"; dieser besteht aus einem rechteckigen Lüftungsgitter, einem mit diesem verbundenen, als Rückstaugehäuse ausgebildeten Übergangsstück (12) und einer in dessen Innenraum angeordneten - sich zur Wetterseite hin öffnenden und zur Bauwerkseite hin schließenden - Rückschlagklappe. Im Bereich der Rückschlagklappe hat das Übergangsstück einen nach innen vorspringenden Anschlag, bis zu dem das Anschlußrohrstück eingeschoben werden kann.
Die Streitpatentschrift schildert einen derart ausgebildeten Mauerkasten als bekannt. Dessen Übergangsstück habe an seinem dem Lüftungsgitter zugewandten Ende einen quadratischen und an seinem dem Lüftungskanal zugewandten Ende einen kreisrunden Querschnitt; in dieses Ende sei ein zweites Übergangsstück mit gleichfalls kreisförmigem Querschnitt bis zu einem nach innen vorspringenden Anschlag teleskopartig eingeschoben, das an seinem dem Mauerkasten abgewandten Ende mehrere stufenförmig abgesetzte, sich verkleinernde Kreisringquerschnitte aufweise; zum Anschließen des Mauerkastens an den flachen Lüftungskanal einer Dunstabzugshaube sei ein drittes Übergangsstück erforderlich, das an seinem einen Ende einen ebenfalls kreisrunden, das stufenförmig abgesetzte Ende des zweiten Übergangsstücks übergreifenden Querschnitt und an seinem anderen Ende einen etwa dem Querschnitt des flachen Lüftungskanals entsprechenden Querschnitt aufweise; mit diesem Ende könne das Übergangsstück über ein Kupplungsstück an das Ende des flachen Lüftungskanals einer Dunstabzugshaube angeschlossen werden (vgl. die Anlagen E 19 und E 20 "Venair-System").
Diesen vorbekannten Mauerkasten sieht die Streitpatentschrift in mehrfacher Hinsicht als nachteilig an: Zum einen erfordere er zum Anschluß an den Lüftungskanal mehrere Übergangsstücke und ein Kupplungsstück; zum anderen sei an der Stelle, an der das dritte Übergangsstück das Ende des zweiten Übergangsstücks in Strömungsrichtung übergreife, das "Ofenrohrprinzip" verletzt, so daß an dieser Stelle Abluft austreten könne. Des weiteren entstehe durch die Verengung des Strömungsquerschnitts eine Drosselstelle, die zusätzliche Druckverluste zur Folge habe. Ferner sei ein kreisrunder Kanalquerschnitt wegen seiner Bauhöhe optisch ungünstig. Endlich erfordere eine solche Form einen größeren Platzbedarf bei der Lagerung, dem Transport und der Installation der Kanalstücke.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, einen Mauerkasten der vorbekannten Art so auszugestalten, daß er mit einem geringeren Material- und Montageaufwand an den Lüftungskanal einer Dunstabzugshaube angeschlossen werden kann, daß der Lüftungskanal in seiner gesamten Länge bündig auf einem Oberschrank aufliegt und der Austritt von Abluft sowie zusätzliche Druckverluste im Bereich der Anschlußstelle vermieden werden.
Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents die Ausbildung eines zum Anschluß an den Lüftungskanal einer Dunstabzugshaube bestimmten Mauerkastens mit folgenden Merkmalen vor:
- (1)
Der Mauerkasten besteht aus
- a)
einem Lüftungsgitter und
- (b)
einem damit verbundenen Übergangsstück.
- (2)
Das Übergangsstück ist als Rückstaugehäuse ausgebildet, das
- (a)
in seinem Innenraum eine sich zur Wetterseite hin öffnende und zur Bauwerkseite hin schließende Rückstauklappe und
- (b)
in deren Bereich einen nach innen vorspringenden Anschlag zur Begrenzung des Vorschubs des teleskopartig eingeschobenen flachen Lüftungskanals
aufweist.
- (3)
Die Querschnittsform des (flachen) Übergangsstücks ist derjenigen des flachen Lüftungskanals in jeder Querschnittsebene geometrisch ähnlich.
III.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht patentfähig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er am Anmeldetag des Streitpatents gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu im Sinne des § 2 PatG in der Fassung des Gesetzes über internationale Patent-Übereinkommen vom 21. Juni 1976 (jetzt § 3 PatG 1981) war. Der mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 erzielte technische Fortschritt, der für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von Bedeutung sein könnte, kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Die Lehre des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; vielmehr ergibt sie sich für den Fachmann mit der Qualifikation eines Ingenieurs mit Fachhochschulbildung, der über Kenntnisse und Erfahrungen in der Strömungstechnik verfügt und zugleich mit den Problemen der Einbauküchentechnik vertraut ist, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Für einen solchen Fachmann war der Lösungsvorschlag des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens- und -könnens durch den Stand der Technik nahegelegt. In der Beurteilung dieser Frage folgt der Senat im Ergebnis der Auffassung des Bundespatentgerichts und den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann als Fachmann hier nicht ein Möbelschreiner angesehen werden. Bei der Entwicklung und Konstruktion der Erzeugnisse, wie sie das Streitpatent unter Schutz stellt, sind nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der einschlägigen Industrie Ingenieure tätig, die sich erfahrungsgemäß bei den Einbauern von Küchen nach den gewünschten Anforderungen und den Einbauweisen erkundigen.
Aus den Unterlagen des im Jahre 1974 bekanntgemachten deutschen Gebrauchsmusters 7 048 151, dessen Zeichnung nachstehend wiedergegeben ist,

war bereits ein rechteckiger (oder quadratischer) Mauerkasten zum Anschluß an den Abluftkanal einer Dunstabzugshaube bekannt, der aus einem - ebenfalls rechteckigen (oder quadratischen) - Lüftungsgitter (b) und einem damit verbundenen, als Rückstaugehäuse ausgebildeten kastenförmigen Rückstaugehäuse besteht, in dessen Innenraum sich eine bewegliche Rückstauklappe (d) befindet, die sich zur Wetterseite hin öffnet und zur Bauwerkseite hin schließt. An das Rückstaugehäuse schließt sich ein kreisrunder Anschlußstutzen an, der mit dem Gehäuse des Mauerkastens fest verbunden ist und mit ihm eine Einheit bildet. Auf diesen Stutzen ist der von der Dunstabzugshaube kommende - ebenfalls kreisrunde - Abluftkanal (a) teleskopartig aufgeschoben (vgl. Seite 3 Abs. 1 Satz 2 der Gebrauchsmusterunterlagen). Die kreisrunde Querschnittsform des rohrförmigen Anschlußstutzens und die des kreisrunden Abluftkanals sind in jeder Querschnittsebene geometrisch ähnlich, d.h. sie sind dergestalt einander angepaßt, daß Anschlußstutzen und Abluftkanal teleskopartig ineinander- oder aufeinandergeschoben werden können. Die Streitpatentschrift bezeichnet einen kreisrunden Kanalquerschnitt als strömungs- und herstellungstechnisch günstig, wegen seiner Bauhöhe dagegen als optisch ungünstig (Spalte 2 Zeilen 47 bis 49).
Abweichend von dem Mauerkasten nach der Lehre des Streitpatents, dessen Übergangsstück zum Anschluß an das Ende eines flachen Abluftkanals mit einem rechteckigen, elliptischen oder ovalen Querschnitt (Spalte 2 Zeilen 55/56 der Streitpatentschrift) ebenfalls flach ausgebildet ist, hat der vorbekannte Mauerkasten, der an das Ende eines kreisrunden Abluftkanals angeschlossen werden soll, ein kreisrundes Übergangsstück. Daß der Abluftkanal - wie beim Gegenstand des Streitpatents - in das Anschlußstück eingeschoben wird, ist in den Gebrauchsmusterunterlagen nicht offenbart. Ein solches Einschieben eines Rohrstücks in ein luftstromabwärts gelegenes weiteres Rohrstück ist indessen eine dem Strömungstechniker altbekannte Maßnahme zur Minimierung von Druckverlusten und Leckagen an den Anschlußstellen, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. In dieser Beziehung machen die Beklagten selbst nicht geltend, daß dem Vorschlag des Streitpatents, den Abluftkanal, statt ihn auf das Anschlußstück aufzuschieben, in dieses einzuschieben, eine erfinderische Bedeutung zukomme. Dasselbe gilt von der Maßnahme, im Innern des Übergangsstücks einen Anschlag zur Vorschubbegrenzung für das flache Rohrstück vorzusehen.
Der weitere Vorschlag des Streitpatents, das Anschlußstück des Mauerkastens flach auszubilden, so daß ein flacher Abluftkanal - sei er nun rechteckig, ellipsenförmig oder oval - ohne Zwischenschaltung eines zusätzlichen, von einer runden in eine flache Form übergehenden Übergangsstücks, wie es beispielsweise aus dem vorveröffentlichten Prospekt der Firma R. bekannt war, teleskopartig unmittelbar in das Anschlußstück des Mauerkastens eingeschoben werden kann, beruhte ebenfalls nicht auf einer als erfinderisch zu bewertenden Tätigkeit. Vielmehr lag eine solche Maßnahme für einen Fachmann, wenn er - wie hier - eine Vereinfachung des Anschlusses eines flachen Abluftkanals an einen Mauerkasten anstrebte, im Rahmen seines durchschnittlichen fachlichen Könnens. Eine dahingehende Anregung konnte er dem in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 7 048 151 dargestellten und beschriebenen Mauerkasten entnehmen, bei dem der kreisrunde Abluftkanal unmittelbar auf den ebenfalls kreisrunden und damit in seinem Querschnitt geometrisch ähnlichen Anschlußstutzen aufgeschoben ist. Von dieser Gestaltung des Kanalanschlusses bedurfte es praktisch nur einer geometrischen Anpassung des kreisrunden Anschlußstutzens an die Querschnittsform eines darin einzuschiebenden flachen Abluftkanals, um zum Gegenstand des Streitpatents zu kommen. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, daß es sich insoweit um eine naheliegende konstruktivhandwerkliche Maßnahme handele, die dem Durchschnittsfachmann keine besondere technische Leistung abverlange. Diese Beurteilung überzeugt um so mehr, wenn man berücksichtigt, daß ein flacher Abluftkanal auch eine ovale Querschnittsform haben kann, die sich von einem kreisrunden Querschnitt nur graduell und durch eine geringere Bauhöhe unterscheidet. Der Gedanke aber, ein kreisrundes Anschlußstück oval auszubilden, um es teleskopartig mit einem ovalförmigen Abluftkanal verbinden zu können, war dem Fachmann bei Betrachtung des in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 7 048 151 zeichnerisch dargestellten Abluftkanalanschlusses nahegelegt. Er verlangte kein überdurchschnittliches Können.
Soweit das Streitpatent darüber hinaus vorschlägt, außer dem eigentlichen Anschlußstück auch den übrigen Teil des Mauerkastens insgesamt in jeder Querschnittsebene dem flachen Querschnitt des Abluftkanals geometrisch ähnlich auszubilden, mag eine solche Gestaltung fertigungstechnische Vorteile haben; für die angestrebte Problemlösung ist dieses Teilmerkmal jedoch ohne wesentliche Bedeutung. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, kommt es für eine strömungstechnisch günstige Gestaltung des Mauerkastens nur darauf an, daß dieser sich im Bereich hinter dem flachen Kanalanschluß nicht zu abrupt öffnet, weil andernfalls unerwünschte Druckverluste entstehen, sowie darauf, daß sich in dem Mauerkasten möglichst keine sogenannten "Totwassergebiete" befinden, in denen sich die in der Abluft mitgeführten "Brüden" niederschlagen oder sonstwie absetzen können. Diese Problematik war dem Strömungstechniker vertraut. Ihre Berücksichtigung erforderte keine dem Querschnitt des Abluftkanals geometrisch ähnliche Gestaltung des ganzen Mauerkastens; dieser konnte ohne weiteres auch eine andersartige Gestaltung erfahren, ohne daß dadurch der im Vordergrund der Lehre des Streitpatents stehende direkte teleskopartige Anschluß des Abluftkanals an das Anschlußstück des Mauerkastens in Frage gestellt worden wäre. Die im Streitpatent vorgeschlagene dem Querschnitt des Abluftkanals geometrisch ähnliche Gestaltung des Mauerkastens vermag daher zu der Frage, ob die Lehre des Streitpatents auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, nichts beizutragen.
Der gerichtliche Sachverständige hat die geometrische Anpassung von Abluftkanal und Mauerkasten unter Einschluß des Anschlußstutzens als eine insgesamt "elegante Lösung" bezeichnet. Er hat diese jedoch nicht als eine das Können eines durchschnittlichen Ingenieurs übersteigende Leistung bezeichnet. Die elegante Ausformung des Mauerkastens kann deshalb nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend gewertet werden.
Es ist auch ohne Bedeutung, daß von dem mit zusätzlichen Übergangsstücken und Rohrverbindern ausgestatteten Flachkanalsystem der Firma R. und von dem in der Streitpatentschrift als offenkundig vorbenutzt geschilderten komplizierten Venair-System keine Anregungen für den Lösungsvorschlag des Streitpatents ausgegangen sind. Denn diese vorbekannten Systeme stehen dem Gegenstand des Streitpatents ersichtlich ferner als der diesen nahelegende Abluftkanalanschluß nach dem deutschen Gebrauchsmuster 7 048 151.
Die demgegenüber von den Beklagten ins Feld geführten Argumente, nämlich der Umstand, daß die Mitbewerber der Beklagten lange Zeit hindurch keine der Lehre des Streitpatents vergleichbare vorteilhafte Lösung gefunden hätten, der mit dem patentierten Mauerkasten erzielte große Verkaufserfolg und der sich aus der kostengünstigeren Herstellung und einfacheren Handhabung des Mauerkastens ergebende Fortschritt, sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu ausgeführt, bei der Frage, ob und unter welchen Umständen sich die Fachwelt veranlaßt sehe, ihre Produktion von bislang bewährten Artikeln auf einfacher zu handhabende und preiswertere Erzeugnisse umzustellen, handele es sich in erster Linie um ein wirtschaftliches Problem, das weitgehend mit der jeweiligen Lage auf dem einschlägigen Markt zusammenhänge. Weite der Markt sich aus, dann könne es sich lohnen, neuartige Produkte zu entwickeln, die höheren Ansprüchen als bisher genügen. Eine derart günstige Marktlage vor ihren Mitbewerbern erkannt und dementsprechend eine "elegante" Lösung auf den Markt gebracht zu haben, sei das eigentliche Verdienst der Beklagten. Dieses beruhe auf einer klugen kaufmännischen Entscheidung, nicht dagegen auf einer über das konstruktivhandwerkliche Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehenden Leistung. Die Umstellung von kreisrunden Anschlüssen des Mauerkastens auf flache Anschlußstutzen sowie die Vermeidung von zusätzlichen Übergangsstücken (Adaptern) durch einen unmittelbaren Anschluß der flachen Abluftkanäle an den Mauerkasten habe der Fachmann mit ihm zur Verfügung stehenden handwerklichen Mitteln bewältigen können. Der Senat tritt dieser überzeugenden Beurteilung bei. Sie erklärt nicht nur den von den Beklagten behaupteten großen wirtschaftlichen Erfolg, der mit dem Mauerkasten des Streitpatents erzielt worden ist, sondern macht auch deutlich, daß nicht technische Schwierigkeiten, sondern allenfalls eine gewisse Zurückhaltung des Marktes Ursache dafür waren, daß die an sich naheliegende Vereinfachung des Anschlusses von flachen Abluftkanälen an Mauerkästen bis zur Anmeldung des Streitpatents nicht realisiert worden ist.
Demzufolge hat der Patentanspruch 1 des Streitpatents keinen Bestand.
Mit dem Hauptanspruch fallen auch die Unteransprüche 2 und 3 der Nichtigerklärung anheim. Deren Gegenstände mögen zwar vorteilhafte oder zweckmäßige Ausgestaltungen der Lehre des Patentanspruchs 1 zum Inhalt haben; ein eigenständiger erfinderischer Gehalt kommt ihnen jedoch nicht zu. Das machen auch die Beklagten selbst nicht geltend.
IV.
Die Berufung der Beklagten ist sonach mit der Kostenfolge aus § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Brodeßer
Maltzahn
Jestaedt
Broß