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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.06.1984, Az.: 3 AZR 33/84

Versorgungsleistung; Unterstützungskasse; Unverfallbarkeit; Versorgungsanwartschaft; Trägerunternehmen; Altfälle; Bestandsschutz; Versorgungslast; Erforderlichkeit; Leistungsplan; Mitbestimmungsrecht; Gerichtliche Billigkeitskontrolle

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.06.1984
Aktenzeichen
3 AZR 33/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Münster 25.08.1978 - 1 Ca 137/78
LAG Hamm 20.02.1979 - 13 Sa 1454/78
BAG - 14.08.1980 - AZ: 3 AZR 437/79
BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

Fundstellen

  • BAGE 46, 80 - 98
  • JR 1986, 308
  • VersR 1985, 190-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 50-56

Amtlicher Leitsatz

1. Versorgungsleistungen, die durch eine Unterstützungskasse erbracht werden sollen, können aus einem "triftigen Grund" gekürzt werden, wenn der begünstigte Arbeitnehmer schon vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus den Diensten des Trägerunternehmens ausgeschieden war. Insoweit besteht kein Insolvenzschutz (Beschluß des BVerfG vom 19.10.1983 - 2 BvR 298/81 = VersR 84, 748 (L)).

2. Ob diese Grundsätze des BVerfG über die sogenannten "Altfälle" hinausreichen und den Bestandsschutz aller Unterstützungskassenleistungen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung abschwächen, bleibt unentschieden.

3. Ein "triftiger Grund" ist u. a. dann anzuerkennen, wenn eine ungekürzte Versorgungslast langfristig die Substanz des Trägerunternehmens gefährden könnte und mildere Mittel nicht ausreichen.

4. Werden die Leistungen einer Unterstützungskasse generell gekürzt, muß ein neuer Leistungsplan aufgestellt werden. Diese Regelung ist mitbestimmungspflichtig und unterliegt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle (st. Rspr.).