Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1994, Az.: 1 StR 281/94
Konkurrenzen; Freiheitsberaubung; Vergewaltigung; Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 281/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 885
- NJW-RR 1994, 1314
- NStZ 1995, 224
- WM 1994, 1778
Redaktioneller Leitsatz
Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Vergewaltigung liegt vor, wenn die Freiheitsberaubung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, und nicht nur der Ermöglichung des Geschlechtsverkehrs dient.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen Freiheitsberaubung und wegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf Grund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, das vom Angeklagten begangene Sexualverbrechen (Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung) konsumiere hier nicht - im Wege der Gesetzeseinheit - den Vorwurf der Freiheitsberaubung (vgl. dazu BGHSt 18, 26, 27 sowie 28, 18, 19). Doch nimmt sie zu Unrecht an, es bestehe insoweit Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB). Wie das Gericht selbst ausführt, war das Einsperren der Geschädigten "das tatbestandsmäßige Mittel zur Verwirklichung der vom Angeklagten M. begangenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung". Richtig ist, daß die Freiheitsberaubung, worauf die Strafkammer hinweist, "darüberhinaus andauerte und dazu diente, entsprechend dem von den Angeklagten gefaßten Tatplan nun auch dem Angeklagten Mo. die Vornahme sexueller Handlungen an der Geschädigten zu ermöglichen und deren vorherige Flucht zu verhindern". Gleichwohl war, da die tatbestandlichen Ausführungshandlungen zumindest teilweise identisch waren, Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) gegeben (vgl. BGHSt 27, 66, 67) [BGH 11.11.1976 - 4 StR 266/76].
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Nach Auffassung des Senats ist es ausgeschlossen, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit ausgewirkt hat auf die Höhe der - gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG einheitlich zu bemessenden - Jugendstrafe. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, daß der Angeklagte durch seine Verhaltensweise insgesamt vier Straftatbestände "verwirklicht hat".