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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1985, Az.: 3 StR 403/85

Bildung einer Gesamtstrafe bei fehlerhafter Einbeziehung von Strafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1985
Aktenzeichen
3 StR 403/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 15840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 30.04.1985

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Kraftfahrzeugmechaniker Mladen L. aus Mg V geboren am ... 1960 in O./I./ Jugoslawien.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag,
am 22. November 1985
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte wird auf sein Gesuch wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. April 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Damit wird der Beschluß des Landgerichts vom 31. Juli 1985, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes verurteilt, weil er das Opfer durch die Schläge mit der Pistole getötet hat, um die Wegnahme von Geld und Schmuck zu ermöglichen. Der bedingte Tötungsvorsatz steht der Annahme des Mordmerkmals "Töten zur Ermöglichung einer anderen Straftat" hier nicht entgegen. Daher kommt es darauf, ob - wie der Generalbundesanwalt meint - das Mordmerkmal der Habgier vorliegt, nicht an. Auch sonst enthält das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Gesamtstrafe gebildet aus der im vorliegenden Verfahren für die Tat vom 12. März 1981 verhängten Einzelstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten sowie den durch die rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 3. Januar 1983, vom 4. August 1983 und 5. März 1984 ausgesprochenen Strafen. Die Strafen aus dem Urteil vom 4. August 1983 (Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, gebildet aus Einzelstrafen von 6 Monaten und 9 Monaten) durften jedoch nicht einbezogen werden. Denn sie betrafen zwei Taten, die am 13. Februar 1983, also nach dem Urteil vom 3. Januar 1983 begangen worden sind (UA S. 27 f.). Dieses Urteil bildete eine Zäsur mit der Folge, daß die dort erkannte Strafe nur mit solchen Strafen gesamtstrafenfähig war, die für Taten verhängt worden sind, die vor seinem Erlaß begangen worden sind (vgl. BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; BGH, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Diese Voraussetzung traf nur für die im vorliegenden Verfahren und die in den Urteilen vom 3. Januar 1983 und 5. März 1984 geahndeten Taten zu.

3

Durch die fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil vom 4. August 1983 kann der Angeklagte beschwert sein, weil die Vollstreckung der dort festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt worden war und diese Bewährung infolge der Einbeziehung in das angefochtene Urteil weggefallen ist (vgl. zum Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bei Ermäßigung der Freiheitsstrafe unter Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung: Ruß in LK, 10. Aufl. § 56 Rdn. 50; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 56 Rdn. 10).

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer