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§ 3 PartG - Aktiv- und Passivlegitimation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
PartG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
112-1

1Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Das Gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.