Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1961, Az.: 2 StR 332/61
Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen Teil des Strafausspruchs; Auslegung von Strafanträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1961
- Aktenzeichen
- 2 StR 332/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchen-Gladbach - 07.03.1961
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. August 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 7. März 1961 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind:
- 1.)
der Angeklagte K. wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und in einem Falle auch in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchten Diebstahls,
- 2.)
der Angeklagte N. wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, und wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht,
- 3.)
der Angeklagte R. wegen schweren Diebstahls, wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
- 4.)
der Angeklagte T. wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls,
- 5.)
der Angeklagte O. wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten K. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen auch in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, und wegen versuchten Diebstahls zu acht Monaten Jugendstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte nur die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung.
Diese Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil des Strafausspruchs ist hier zulässig. Sie entbindet den Senat aber nicht von der Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen (BGHSt 11, 393; 13, 128) [BGH 12.05.1959 - 1 StR 145/59]. Die Prüfung ergibt, daß in den Fällen II 2 und 5 des Urteils (Diebstähle von Kraftfahrzeugen in den Nächten zum 24. Juli und zum 20. Oktober 1960), in denen der Angeklagte tateinheitlich wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist, die nach § 303 Abs. 3 StGB erforderlichen Strafanträge fehlen. Die Geschädigten J. und Sch. haben nach den Akten am 24. Juli und 20. Oktober 1960 Anzeige wegen Kraftwagen-Diebstahls erstattet und dabei erklärt: "Im Falle einer unbefugten Benutzung (J.) bzw. Ingebrauchnahme (Sch.) stelle ich Strafantrag." Grundsätzlich ergibt sich zwar aus der Stellung eines Strafantrages der Wille des Antragsberechtigten, daß die Tat nach all ihren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, wie sie sich schließlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, verfolgt werde. Das gilt jedoch nicht, wenn sich wie hier aus dem eindeutigen Wortlaut der Strafanträge Einschränkungen ergeben (vgl. RGSt 62, 83; BGH NJW 1951, 368). Beide Strafanträge sind nur für den Fall gestellt worden, daß nicht ein Diebstahl, sondern ein Vergehen nach § 248 b StGB vorliegt. Sie erfassen somit den Fall einer Verurteilung wegen Diebstahls überhaupt nicht und können daher auch nicht dahin verstanden werden, daß es der Wille der Geschädigten gewesen sei, neben einer Verurteilung wegen Diebstahls auch noch eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung herbeizuführen.
Im Falle II 14 des Urteils, in dem der Angeklagte K. ebenfalls wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Fahren ohne Führerschein verurteilt worden ist, bestehen diese Bedenken dagegen nicht, denn der Geschädigte hat am 2. November 1960 ohne Einschränkung Strafantrag gestellt.
Das Fehlen der erforderlichen Strafanträge führt in den Fällen II 2 und 5, in denen bereits der Eröffnungsbeschluß Tateinheit angenommen hatte, nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung, sondern nur zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung. Diese notwendige Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Sie muß auf die an den beiden Diebstählen mitbeteiligten Angeklagten, die nicht Revision eingelegt haben, erstreckt werden, denn § 357 StPO ist beim Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen sinngemäß anzuwenden (RGSt 68, 18; BGH 4 StR 521/54 vom 2. Dezember 1954). Demgemäß muß auch bei dem Angeklagten N. in beiden Fällen und bei den Angeklagten R., T. und O. im Falle II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfallen.
Die Änderung der Schuldsprüche berührt die Strafaussprüche nicht. Die Jugendkammer mag zwar die rechtsirrtümlichen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung straferschwerend berücksichtigt haben. Die Beschädigungen, die diesen Verurteilungen zugrunde liegen, sind jedoch darauf zurückzuführen, daß die Angeklagten beim öffnen der von ihnen entwendeten Kraftwagen Gewalt anwandten. Diese Art der Ausführung der Diebstähle aber durfte die Jugendkammer auch dann strafschärfend verwerten, wenn sie die Angeklagten nur aus der Vorschrift des § 242 StGB verurteilt hätte. Das hätte sie ersichtlich auch getan. Es ist daher ausgeschlossen, daß sich der Rechtsirrtum der Jugendkammer zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Gründe, aus denen die Jugendkammer es abgelehnt hat, die gegen den Angeklagten K. verhängte Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, lassen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen. Die Jugendkammer hat aus den von dem Angeklagten in den vier Fällen seiner Verurteilung geleisteten Tatbeiträgen geschlossen, daß er zu derartigen Diebstählen neigt und sich auch allein zu ihnen entschließt. Wenn sie deshalb unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände, insbesondere auch der ungünstigen häuslichen Verhältnisse, die Voraussetzungen des § 21 JGG verneint hat, so kann, das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO der Angeklagte zu tragen, da sein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg hat.
Busch
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer