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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1982, Az.: VII ZR 193/81

Werkvertrag; Vergütung; Garantiefall; Autovertragshändler; Defektes Auto; Instandsetzung; Garantieleistung; Fehlender Vergütungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1982
Aktenzeichen
VII ZR 193/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1983, 48 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2235-2236 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sichert ein Auto-Vertragshändler, dem ein unterwegs defekt gewordenes Kfz zur Reparatur übergeben wurde, nach Rücksprache mit dem für die Instandsetzung an sich zuständigen Vertragshändler (derselben Marke) ohne jede Einschränkung zu, er werde die Reparatur als Garantieleistung erbringen, kann er von den für den Schaden nicht verantwortlichen Kunden keine Vergütung verlangen.