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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.04.1967, Az.: 1 ABR 10/66

Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes; Formelle Rechtsnorm; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Rechtschutzinteresse; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; Umgruppierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.04.1967
Aktenzeichen
1 ABR 10/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 10082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 09.09.1966 - 5 BVTa 3/66

Fundstellen

  • BAGE 19, 307 - 313
  • BB 1967, 839
  • DB 1967, 1330 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1967, 776-777 (Volltext)
  • MDR 1967, 870 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2176 (amtl. Leitsatz) "Rechtsschutzinteresse für arbeitsrechtliches Beschlussverfahren"

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes kommt es allein auf die formelle für den Betrieb maßgebliche Rechtsform an. Alle von privater Rechtsform getragenen Betriebe, auch wenn sie ausschließlich oder überwiegend zur öffentlichen Hand gehören, unterfallen dem Betriebsverfassungsgesetz.

2. Ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren ist nur zulässig, wenn der Antragsteller für die beantragte Feststellung ein Rechtschutzinteresse ha.

3. Im Falle des BetrVG 1952 § 61 fehlt es für die Feststellung, daß der Betriebsrat bei einer von dem Arbeitgeber vorgenommenen konkreten Umgruppierung ein Mitbestimmungsrecht aus BetrVG 1952 §§ 60, 61, 63 habe, dann an einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Betriebsrat auch bei einem obsiegenden Beschluß das Verfahren nach BetrVG 1952 § 61 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 wegen Fristablaufes nicht mehr in Gang setzen könnte.