Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.1974, Az.: 4 StR 3/74
Überholverbot; Überholvorgang; Einordnen in den Verkehr; Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1974
- Aktenzeichen
- 4 StR 3/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 25, 293 - 301
- NJW 1974, 1879
- NJW 1974, 1205-1207 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das Überholverbot (Zeichen 276, § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) gilt im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung dann als beachtet, wenn derjenige, der überholt, bei Erreichen des Zeichens das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich zurückgelassen hat, daß eine Einordnung vor diesem ohne Gefahr möglich wäre.