Oddset-Wette

Normen

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag

§ 762 BGB

§ 284 StGB

RennwLottG

RwLottGAusfBest

Information

1 Allgemein

Als Oddset-Wette wird eine Sportwette bezeichnet, bei der der Wetter auf verschiedene Ergebnisse innerhalb eines Sportereignisses tippen kann. Kennzeichnend für die Oddset-Wette ist, dass der Wetter dabei seinen möglichen Gewinn im Voraus berechnen kann, er also zuvor feststeht und nicht durch einen sogenannten Totalisator berechnet wird.

Oddset-Wetten sind eine Form der Glücksspiele.

Hinweis:

Die Bundesländer haben sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt. Der neue Staatsvertrag ist im Juli 2021 in Kraft getreten, nachdem alle Landtage und Ministerpräsidenten der Bundesländer dem Vertrag zugestimmt haben. Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.

Nach der Begriffsbestimmung in § 3 des Glücksspielstaatsvertrags liegt demgegenüber ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf einen zukünftigen Vorgang während eines Sportereignisses, auf das Ergebnis eines Sportereignisses oder auf das Ergebnis von Abschnitten von Sportereignissen. Ein Sportereignis ist ein sportlicher Wettkampf zwischen Menschen nach definierten Regeln. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.

2 Sportwettbetrug

Siehe insofern den Beitrag »Sportwettbetrug«.

3 Erstattung von Spieleinsätzen bei unerlaubten Sportwetten

Entscheidung 1:

Der BGH hatte mit dem Hinweisbeschluss am 22.03.2024 zu dem Aktenzeichen I ZR 88/23 angekündigt, dass er in seiner für Mai 2024 terminierten Verhandlung einen Rückerstattungsanspruch von Spielern anerkennen werde, die bei unerlaubten Sportwetten Geld verloren haben.

Hintergrund war folgender Sachverhalt:

Der beklagte Sportwettenanbieterin hatte nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt. Zudem habe das Sportwettenangebot der Beklagten nicht den Anforderungen von § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 verfügt.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe seiner Nettoverluste – also der verlorenen Einsätze abzüglich der Gewinne bei der Beklagten – von 11.984,89 € nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Dresden 31.05.2023 – 13 U 1753/22) die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Nach der Ansicht der BGH-Richter dürfte dem Kläger im vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehen.

Die Revision gegen das Urteil des OLG wurde Ende April zurückgezogen.

Ob die Spieler tatsächlich ihr Geld zurückbekommen werden, sei aufgrund von Verjährungen etc. dahingestellt.

Entscheidung 2:

Mit Beschluss vom 25.07.2024 zu dem Aktenzeichen I ZR 90/23 hat der BGH die Frage, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Zu entscheiden ist, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Entscheidung 3:

Und nicht zuletzt hatte bereits zuvor das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 29.04.2024 (Az. 8 O 1125/23) dem EuGH drei Fragen bezüglich der zivilrechtlichen Anwendbarkeit der Verbote des GlüStV auf Online-Sportwetten vorgelegt.

Hinweis

Ausführliche Informationen zum Glücksspiel (Statistiken, Umsatz der Branche und Verluste der Spieler, Steuern, Politik und Lobbyismus, Glücksspielsucht, Spielerschutz, Hilfsangebote) sind in dem »Glücksspielatlas 2023« niedergelegt, der im Internet kostenlos heruntergeladen werden kann.