Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.09.1982, Az.: 5 AZR 130/80
Arbeitsunfähigkeit; Lohnfortzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.09.1982
- Aktenzeichen
- 5 AZR 130/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mannheim 07.05.1979 - 4 Ca 661/78 MA
- LAG Stuttgart 20.11.1979 - 7 Sa 41/79
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 2 LohnFG
- § 616 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 63 Abs. 1 S. 1 HBG
- § 133c S. 1 GewO
Fundstellen
- BAGE 40, 171 - 176
- JR 1983, 528
- NJW 1983, 2103-2104 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. War der wiederholt an demselben medizinisch nicht ausgeheilten Grundleiden arbeitsunfähig erkrankte Angestellte zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so wird dadurch der Fortsetzungszusammenhang zwischen der früheren und der nach diesem Sechs-Monatszeitraum erneut auftretenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Die spätere Arbeitsunfähigkeit ist dann eine im arbeitsrechtlichen Sinne neue Krankheit (im Anschluß an BAG AP Nr. 41 zu § 1 LohnFG.
2. Bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte tatsächlich gearbeitet hat; eine zwischenzeitliche anderweite Erkrankung, die als Fortsetzungserkrankung nicht in Betracht kommt, hemmt den Fristablauf nicht (Aufgabe von BAG AP Nr. 30 zu § 63 HGB.