Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.02.2025, Az.: B 5 R 81/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Verrechnung von Beitragsforderungen mit Rentenansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 81/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060225BB5R8124AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 05.07.2024 - AZ: S 6 R 869/22
- LSG Bayern - 02.12.2024 - AZ: L 14 R 422/24
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenste in sowie die Richterin Prof. Dr.Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Verrechnung von Beitragsforderungen mit seinen Rentenansprüchen. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 5.7.2024), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 2.12.2024). Gegen den ihm am 10.12.2024 zugestellten Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten Schreiben vom 18.12.2024 "Anfechtungsklage" erhoben. Das LSG hat dieses Schreiben dem BSG vorgelegt, wo es am 19.12.2024 eingegangen ist.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 10.1.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.
Die somit nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.