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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1972, Az.: IV ZR 1208/68

Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers; Aufhebung einer Erbeinsetzung durch notariellen Vertrag; Übertragung der Gegenstände im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als Widerruf der Erbeinsetzung; Beachtung des ausgesprochenen Erbverzichts durch das Berufungsgericht; Berücksichtung der Sachlage bei der Auslegung einer Handlung als Widerruf der Erbeinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1972
Aktenzeichen
IV ZR 1208/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.10.1968

Fundstelle

  • DNotZ 1972, 500-501

Prozessführer

Josef S. in F. ...

Prozessgegner

Kaspar S. in M.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß
und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten zu 4) wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1968 insoweit aufgehoben, als es über die gegen den Beklagten zu 4) erhobene Klage entschieden hat.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Sohn der am 31. Mai 1964 verstorbenen Erblasserin. Er macht gegen weitere vier Kinder der Erblasserin Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend, und zwar gegen zwei Kinder der Erblasserin aus ihrer ersten Ehe, die Beklagten zu 2) und 3), und zwei Kinder der Erblasserin aus ihrer zweiten Ehe, die Beklagten zu 1) und 4). Im anhängigen Revisionsverfahren geht es nur um die gegen den Beklagten zu 4) erhobenen Ansprüche.

2

Die Erblasserin errichtete am 24. Mai 1948 ein notarielles Testament, in dessen § 1 sie erklärte, sie berufe ihre vier Söhne Willi T. (Beklagter zu 2), Konrad S., Josef S. (Beklagter zu 4) und Ferdinand S. (Beklagter zu 1) zu Erben. In § 3 bestimmte sie, der Beklagte zu 4) solle die Grundstücke W. an den D. erhalten. Über ihr weiteres Vermögen traf sie in den übrigen Bestimmungen des Testaments sowie in Nachtragstestamenten vom 15. Juli 1952, 11. August 1955, 14. Januar 1958 und 20. Juli 1961 Verfügungen, die jedoch nicht den Beklagten zu 4) betreffen. Durch notariellen Vertrag vom 20. August 1963 übertrug die Erblasserin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Grundstücke der Gemarkung S. Flur 4 Nr. 149/2 und 150/3 (Acker unter den D.) auf den Beklagten zu 4). In dem Vertrag wurde vermerkt, daß der Beklagte zu 4) diese Grundstücke seinerzeit mit seinem Geld für die Erblasserin erworben habe und daß sie ihm bereits testamentarisch vermacht worden seien. Ein anderes Grundstück übertrug die Erblasserin im gleichen Vertrag auf ihre Tochter Paula (Beklagte zu 3). Am Schluß des Vertrages heißt es, daß die Beklagten zu 3) und 4) "hiermit auf Erbteils- und Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß der Mutter für jetzt und in alle Zukunft" verzichten.

3

Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm verklagten vier Abkömmlinge der Erblasserin seien deren Erben geworden. Für den Fall, daß der Beklagte zu 4) nicht Erbe geworden sei, sei gegen ihn der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2329 BGB gegeben. Die Übertragung der Grundstücke an den Beklagten zu 4) sei unentgeltlich erfolgt. Mit Einschluß der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge veräußerten Grundstücke habe der Nachlaß zur Zeit des Erbfalls einen Wert von 320.000 DM gehabt. Hiervon stehe ihm als Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Zahlung von 20.000 DM (= 1/16) zu. Diesen Betrag hat der Kläger gegen die vier Beklagten als Gesamtschuldner eingeklagt.

4

Der Beklagte zu 4) ist der Ansicht, nicht Erbe geworden zu sein. Auch sei ihm mit der Übertragung der Grundstücke durch den Vertrag vom 20. August 1963 keine Schenkung gemacht worden. Die Mutter habe die Grundstücke im Jahre 1938 von ihrem Bruder auf Kredit gekauft, und er habe ihr zur Bezahlung der Grundstücke in den Jahren 1941-1948 etwa 12.-15.000 RM zur Verfügung gestellt; die Erblasserin habe mit der Übertragung der Grundstücke auf ihn ihre Rückzahlungspflicht erfüllen wollen. Die von dem Kläger angegebenen Nachlaßwerte seien viel zu hoch gegriffen.

5

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit sie den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 3) betrifft. Den Anspruch gegen den Beklagten zu 4) hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

6

Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 4) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die Erblasserin hat in ihrem Testament vom 24. Mai 1948 erklärt, sie berufe die Beklagten zu 1), 2) und 4) und einen weiteren Abkömmling zu Erben. Zugleich hat sie diesen vier Abkömmlingen im einzelnen genannte Gegenstände ihres Vermögens zugeteilt. Der Beklagte zu 4) sollte die Grundstücke Weide oder Acker an den D. erhalten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, damit sei der Beklagte zu 4) als Erbe eingesetzt worden, ist rechtlich nicht bedenkenfrei.

8

Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Bedachte, dem nur einzelne Gegenstände zugewendet worden sind, Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet worden ist. Zweifel dieser Art mögen allerdings in einem Fall, in dem der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, nicht in dem Sinne angebracht sein, daß alle Bedachten nicht als Erben anzusehen sind. Das würde sonst zu dem mutmaßlich nicht gewollten Ergebnis führen, daß es einer Berufung von Erben durch letztwillige Verfügung überhaupt ermangelt. Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB hindert es daher nicht, in solchem Falle trotz der jeweiligen Zuwendung nur einzelner Gegenstände eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Bedachten anzunehmen mit der Maßgabe, daß die bedachten Personen als Erben zu den Erbteilen eingesetzt sind, die sich aus dem Wertverhältnis der ihnen zugewendeten Vermögensteile ergeben (BGH LM BGB § 2084 Nr. 12 = MDR 1960, 484; vgl. auch Palandt/Keidel BGB 30. Aufl. § 2087 Anm. 1 a m.weit.Nachw.). Das kann allerdings bezüglich einzelner oder eines einzelnen der Bedachten anders zu beurteilen sein. Würde das Vorbringen des Beklagten zu 4) zutreffen, die Erblasserin habe mit der letztwilligen Zuwendung der Grundstücke an ihn nur eine Rückzahlungspflicht erfüllen wollen, dann könnte dies ein Umstand sein, der es nicht rechtfertigen würde, hinsichtlich seiner Person von dem Auslegungsgrundsatz des § 2087 Abs. 2 BGB abzuweichen. Es könnte sich dann bei der testamentarischen Zuwendung der Grundstücke um ein Vermächtnis handeln, das mit der Veräußerung der Grundstücke an den Beklagten zu 4) gemäß § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam wurde (BGHZ 31, 13, 16) [BGH 30.09.1959 - V ZR 66/58]. Ob das anzunehmen ist, ist vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Es hat sich in der Frage der Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) mit der Vorschrift des § 2087 Abs. 2 BGB nicht auseinandergesetzt.

9

Hauptsächlich geht der Streit der Parteien darum, ob, falls eine Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) vorliegt, diese durch den notariellen Vertrag vom 20. August 1963 aufgehoben worden ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint und ausgeführt, der Umstand, daß dem Beklagten zu 4) das, was ihm testamentarisch zugedacht war, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden sei, lasse für sich allein nicht den Schluß zu, daß die Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) widerrufen werden sollte. Aus seiner Stellung als Erbe könnten sich für ihn bei Wegfall von Miterben oder Vergrößerung des Vermögens der Erblasserin weitere vorteilhafte Folgen ergeben oder andererseits als Nachteil die Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten. Die Teilungsanordnungen der Erblasserin würden nicht berührt, da der Beklagte zu 4) wegen des Vorempfanges nicht mehr zu berücksichtigen sei. Auch der von dem Beklagten zu 4) erklärte Verzicht auf Erbteils- und Pflichtteilsansprüche lasse nicht auf einen Widerruf der Erbeinsetzung schließen. Der Erblasserin sei es nur um einen Verzicht auf den den Pflichtteil auslösenden gesetzlichen Erbteil zu tun gewesen. Das testamentarische Erbrecht hätte sie jederzeit durch ein weiteres Testament ändern oder ausschließen können.

10

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.

11

Das Berufungsgericht hat zunächst dem vom Beklagten zu 4) ausgesprochenen Erbverzicht nicht die gebührende Bedeutung beigemessen. Der Beklagte zu 4) hatte in dem Vertrag vom 20. August 1963 "auf Erbteils- und Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlaß der Mutter für jetzt und in alle Zukunft" verzichtet. Der Verzicht enthält seinem Wortlaut nach keine Einschränkung. Auch aus den weiteren Vertragserklärungen ist nicht ersichtlich, daß testamentarische Zuwendungen der Erblasserin von dem Verzicht ausgenommen sein wollten. Dann aber ist, wenn nicht sonstige gegenteilige Umstände vorliegen, davon auszugehen, daß der Verzicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten sollte, d.h. daß der Beklagte zu 4) nicht nur als gesetzlicher Erbe ausscheiden wollte (§ 2346 BGB), sondern daß auch zu seinen Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollten (§ 2352 BGB).

12

Wenn das Berufungsgericht meint, der Erblasserin sei es nur um einen Verzicht des Beklagten zu 4) auf den den Pflichtteil auslösenden gesetzlichen Erbteil zu tun gewesen, weil sie in ihren letztwilligen Verfügungen frei gewesen sei und ein Erbrecht des Beklagten durch testamentarische Anordnungen habe ausschließen können, so gibt es damit im Grunde nur die zutreffende Ansicht wieder, daß wegen der Testierfreiheit und der Möglichkeit, ein Testament jederzeit zu widerrufen (§§ 2253 ff BGB), für einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB nur in besonderen Sachlagen Raum ist. Ein Zuwendungsverzicht des Beklagten zu 4) wäre zudem gegenstandslos, wenn mit dem Vertrag vom 20. August 1963 schon ohnedies die testamentarische Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) aufgehoben worden wäre. Er wäre andererseits mit der Aufrechterhaltung seiner Erbeinsetzung nicht vereinbar. Das braucht aber nicht zu der Ansicht zu führen, daß ein Zuwendungsverzicht nicht vorlag, sondern kann, was vom Berufungsgericht nicht genügend beachtet worden ist, gerade umgekehrt ein Anzeichen dafür sein, daß die Erbeinsetzung durch den Erbverzichtsvertrag aufgehoben werden sollte.

13

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Erblasserin die Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) widerrufen hat, sind des weiteren nicht frei von Auslegungsfehlern. Das Berufungsgericht hätte hierzu im besonderen die bereits erwähnte Sachlage berücksichtigen müssen, daß die Erblasserin die Berufung aller Erben mit der Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände an sie verknüpft hatte. Hatte sie in dieser Weise ihr gesamtes Vermögen aufgeteilt, dann würde, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, mit der vorherigen Zuwendung alles dessen, was der Beklagte zu 4) bekommen sollte, die Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung dieses Beklagten nur auf Kosten der zugunsten der übrigen Erben getroffenen Teilungsanordnungen durchführbar sein. Die Erbteile dieser Erben wären nämlich entsprechend dem Auslegungsgrundsatz des § 2092 Abs. 2 BGB zu mindern, und das würde bedeuten, daß diese Erben die ihnen zugedachten Gegenstände nicht ungeschmälert erhalten könnten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Teilungsanordnungen der Erblasserin würden nicht berührt, weil der Beklagte zu 4) wegen des Vorempfangs nicht mehr zu berücksichtigen sei, ist fehlerhaft. Eine Ausgleichungspflicht wegen der dem Beklagten zu 4) durch Vertrag vom 20. August 1963 übertragenen Grundstücke würde voraussetzen, daß die Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt wären (§ 2050 BGB). Das war aber nicht der Fall. Auch ein Fall des § 2052 BGB lag nicht vor. Sollte die Ausführung des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, die Erblasserin habe die Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) mit der Bestimmung aufrechterhalten wollen, daß er wegen seines Vorempfangs aus dem Nachlaß nichts mehr erhalten solle, so würde das auf die Unterstellung einer sinnwidrigen Anordnung hinauslaufen. Sie würde einer letztwilligen Verfügung gleichkommen, mit der ein Abkömmling als Erbe bezeichnet, zugleich aber für abgefunden erklärt wird, in welchem Falle eine Erbeinsetzung nicht anzunehmen ist (Erman/Hense BGB 4. Aufl. § 2087 Anm. 1). Hiernach erscheint die Aufhebung der testamentarischen Zuwendung durch die Übertragung der Grundstücke an den Beklagten zu 4) als ein weiteres, von dem Berufungsgericht in seiner Bedeutung nicht hinreichend berücksichtigtes Anzeichen dafür, daß die Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) mit dem Vertrag vom 20. August 1963 aufgehoben werden sollte.

14

Die Meinung des Berufungsgerichts, die Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) könnte von der Erblasserin für den Fall bestehen gelassen worden sein, daß einer der übrigen Erben wegfalle, würde die Einsetzung des Beklagten zu 4) als Ersatzerbe bedeuten (§ 2096 BGB). Daß eine derartige, wenig naheliegende Willensrichtung der Erblasserin irgendeine Grundlage in den Erklärungen der Erblasserin oder den mit ihnen zusammenhängenden tatsächlichen Umständen besitze, hat das Berufungsgericht nicht anführen können. Die Auslegung des Testaments darf aber in die letztwilligen Verfügungen nicht durch Umdeutung einen Willen hineinlegen, der in ihnen nicht in irgendeiner Weise Ausdruck gefunden hat; es kann nur der Wille des Erblassers Beachtung finden, den er geäußert hat (Bartholomeyczik, Erbrecht 9. Aufl. § 22 I, Palandt/Keidel BGB 30. Aufl. § 2084 Anm. 4 a und b). Entsprechendes gilt für die Ansicht des Berufungsgerichts, die Erblasserin könnte die Erbenstellung des Beklagten zu 4) für den Fall einer Vergrößerung ihres Vermögens aufrechterhalten haben wollen. Aus den gegebenen Umständen ließe sich eher die gegenteilige Deutung entnehmen. Die Erblasserin hatte, wie die mehrfache Errichtung von Nachtragstestamenten zeigt, anscheinend die Gewohnheit, neuen Sachlagen jeweils durch Änderung oder Ergänzung ihrer letztwilligen Verfügungen Rechnung zu tragen, und sie hat in diesen Verfügungen ganz bestimmte Anordnungen getroffen. Damit erscheint es schwerlich vereinbar, daß sie die mit einer bestimmten Zuwendung verbundene Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) in eine dem Erbteil nach unbestimmte Erbeinsetzung für den Fall einer noch Ungewissen zukünftigen Änderung ihres Vermögens umgedeutet sehen sollte. Somit bliebe nur übrig, daß die Erblasserin die Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) wegen einer gewünschten Mithaftung für die Nachlaßverbindlichkeiten aufrecht erhalten wollte. Daß die Erblasserin eine derartige Willensrichtung mit Sicherheit bezüglich der Beklagten zu 3) nicht gehabt hat, hat das Berufungsgericht in den Gründen der Entscheidung zu dem gegen diese Beklagte gerichteten Klaganspruch festgestellt. Es ist aber nichts dafür ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht angeführt worden, daß bezüglich des Beklagten zu 4) eine gegenteilige Willensrichtung der Erblasserin vorgelegen hat. Die Kenntnis von einer solchen Absicht hätte vermutlich die Ausschlagung der Erbschaft durch den Beklagten zu 4) zur Folge gehabt, die ohnedies möglicherweise nur um deswillen unterblieben ist, weil sie wegen der Annahme des Fehlens irgendwelcher Zuwendungen und wegen des Erbverzichts für überflüssig gehalten wurde.

15

Insgesamt gesehen ist anzunehmen, daß der Vertrag vom 20. August 1963 in seiner Verbindung von vorweggenommener Erbfolge und Erbverzicht zumindest im Zweifel eine Aufhebung der Erbenstellung des Beklagten zu 4) enthält. Es wird kaum die Annahme gerechtfertigt sein, daß die Erblasserin neben den getroffenen Abmachungen eine zuwendungslose Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) bestehen lassen wollte. Die für den Erbverzicht und den testamentarischen Widerruf vorgeschriebenen Formen (§§ 2348, 2254, 2238 BGB) sind eingehalten worden.

16

Im übrigen hat das Berufungsgericht, soweit der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB in Frage stand, nicht geprüft, ob die Erblasserin einem anderen eine Schenkung gemacht hat. Auch das Vorliegen dieser Voraussetzung gehört mit zum Anspruchsgrund.

17

Wird hiernach die Auffassung, daß die Erbeinsetzung des Beklagten zu 4) noch nach dem Vertrag vom 20. August 1963 bestehen geblieben ist, nicht aufrechtzuerhalten sein, dann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB gegeben ist. Voraussetzung für diesen Anspruch ist einmal, daß dem Beklagten zu 4) die fraglichen Grundstücke im Vertrag vom 20. August 1963 schenkweise übertragen worden sind. Zum anderen ist der Anspruch aus § 2329 BGB davon abhängig, daß der oder die Erben zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet sind. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob es, soweit es auf diese Voraussetzung ankommt, eine Sachentscheidung fällen kann, bevor diese Frage auf Grund der noch bei dem Landgericht gegen die übrigen Erben anhängigen Klage geklärt ist.

18

Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz