Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 28.04.1999, Az.: 1 BvR 485/96
Neuberechnung von Bestandsrenten; Zusatzversorgung; Sonderversorgung; DDR-Versorgungssysteme; Persönliche Entgeltpunkte; Bestandsrentner; Beitrittsgebiet; Gleichheitsgebot
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 28.04.1999
- Aktenzeichen
- 1 BvR 485/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 15084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerfGE 100, 104 - 137
- AuR 1999, 236 (Pressemitteilung)
- DStR 1999, 1043
- FamRZ 1999, 1341 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1999, 367-372
Amtlicher Leitsatz
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist.
Tenor:
- 1.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 3) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.
- 2.
- a)
§ 307 b Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 133 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606), ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden.
- b)
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
- 3.
Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 wird zurückgewiesen.
- 4.
- a)
Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1996 - 13 RA 1/95 - und des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben, soweit sie die nach § 307 b Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch berechnete Rente betreffen. Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
- b)
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
- c)
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 28.04.1999 - AZ: 1 BvR 1926/96