Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1999, Az.: BVerwG 9 B 19/99
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Nach religiösem Ritus geschlossene Imam-Ehe in der Türkei ist auch eine Ehe im Sinne von § 26 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 19/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 18204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.11.1998 - AZ: 11 L 1009/96
In dem Verwaltungsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 1998 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde bezeichnet die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, "ob konkret unter der Imam-Ehe in der Türkei, also einer bestimmten nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe, auch eine Ehe im Sinne von § 26 AsylVfG zu verstehen ist", und führt im einzelnen aus, inwieweit und unter welchen rechtlichen bzw. sonstigen Voraussetzungen eine Imam-Ehe in der Türkei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft und damit als Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylVfG zu gelten habe. Sie geht jedoch nicht weiter darauf ein, ob die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift für die Gewährung von Familienasyl im Falle der Klägerin vorliegen. So ist der Beschwerdebegründung insbesondere nicht zu entnehmen, ob die Imam-Ehe der Klägerin schon in der Türkei bestanden hat, in der ihr Ehemann, der in Deutschland bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist, politisch verfolgt wird (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Die Berufungsentscheidung enthält hierzu keine Feststellungen. Die Klägerin hat außer einer beiläufigen Bemerkung in der Beschwerdebegründung (S. 5), sie habe mit ihrem Mann zusammengelebt, nichts dafür vorgebracht, mit ihrem Ehemann zwischen 1986, als die Imam-Ehe nach ihren Angaben eingegangen wurde, und 1988, der Ausreise ihres Ehemannes nach Deutschland, eine Lebensgemeinschaft in der Türkei geführt zu haben. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich vielmehr, daß erst nach ihrer Einreise nach Deutschland 1992 eine Lebensgemeinschaft begründet worden ist. So hat die 1975 geborene Klägerin, die bei der Ausreise ihres Mannes 13 Jahre alt war, vorgetragen, sie habe 1986 die Grundschule abgeschlossen und anschließend - "wie es für ein kurdisches Mädchen üblich ist" - zu Hause im Haushalt geholfen (Bundesamts- Akte Bl. 11). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß eine Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in der Türkei nicht bestanden hat (VG-Akte Bl. 53). In einem Revisionsverfahren könnte daher nicht angenommen werden, daß die Klägerin die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG für die Gewährung des von ihr erstrebten Familienasyls erfüllt.
Die Beschwerde zeigt auch keine Rechtsfrage auf, die zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 Abs. 1 AsylVfG beitragen könnte. Denn sie stellt die Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß unter einer Ehe im Sinne der genannten Vorschrift die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft zu verstehen ist (Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159), nicht in Frage, sondern will geklärt wissen, welche Anforderungen an die staatliche Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft durch den jeweiligen Heimatstaat - hier: die Türkei - zu stellen sind. Auf die vielfältigen Erwägungen der Beschwerde, unter welchen Voraussetzungen die staatliche Anerkennung einer Imam-Ehe in der Türkei in Betracht kommen könnte, würde es in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht ankommen, weil es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt. Im übrigen handelt es sich bei der Frage, ob eine im Herkunftsland staatlich anerkannte eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht um eine Frage des revisiblen Rechts, sondern um eine von den Tatsacheninstanzen zu beurteilende Frage der Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts (vgl. BVerwGE 45, 357).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.