Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.2007, Az.: BVerwG 5 B 189.07; BVerwG 5 C 28.07
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Untergang des Staates der früheren Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 189.07; BVerwG 5 C 28.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 43164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 13.04.2005 - AZ: VG 10 K 1576.04
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.06.2007 - AZ: 12 A 2053/05
- nachfolgend
- BVerwG - 10.04.2008 - AZ: BVerwG 5 C 28/07
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 1 RuStAG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache ...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2007
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 8. Juni 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung insbesondere der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG (§ 25 Abs. 1 StAG) verloren geht, wenn der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (hier: der Republik Russland) im Zusammenhang mit dem Untergang des Staates der früheren Staatsangehörigkeit (hier: Sowjetunion) steht.
Dr. Franke
Dr. Brunn