§ 14 LWO - Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1-I
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.§ 13 Abs. 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.§ 13 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Antrag stellt,
- 3.§ 13 Abs. 2 Nr. 2 eine benachbarte bayerische Gemeinde,
- 4.§ 13 Abs. 2 Nr. 3 die für die Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.