Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1997, Az.: RiZ (R) 3/96
Ordnungsgemäße Besetzung des Dienstgerichtshofs; Bestimmung nichtständiger Beisitzer für das Dienstgericht und den Dienstgerichtshof; Unsachgemäße Einflußnahme der Justizverwaltung auf die Bestimmung nichtständiger Beisitzer; Rechtsweg zu den Dienstgerichten; Dienstliche Beurteilung eines Richters; Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche Beurteilung des Richters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1997
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 3/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 21128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.06.1996
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs. 3 DRiG
- § 77 Abs. 3 DRiG
- § 80 Abs. 1 DRiG
- § 139 VwGO
- § 44 Abs. 1 LRiG NW
- § 44 Abs. 2 LRiG NW
- § 46 Abs. 3 LRiG NW
Fundstelle
- DRiZ 1998, 20-22 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Prozessführer
Richtersam Amtsgericht Christoph K., W.straße ..., (Amtsgericht), B.
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts K., R. K.
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
ohne mündliche Verhandlung am 14. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann und
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Henze, Dr. Siol, Nobbe und die Richterin
am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 1. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 24. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller, der als Richter am Amtsgericht B. tätig ist, bewarb sich um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht B. Aus diesem Anlaß erstellte der Präsident des Landgerichts am 30. September 1991 eine dienstliche Beurteilung, in der es u.a. heißt:
"Er ist ein gradliniger Richter von aufrechter Gesinnung und ausgeprägtem Gerechtigkeitsempfinden, das er hin und wieder, soweit es ihn betrifft, übertreibt, besonders auch im Umgang mit höheren Gerichten.
...
Für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht B. halte ich ihn gleichwohl für nicht geeignet. Seine in der Vergangenheit immer wieder beobachtete starre Fixierung auf einen einmal eingenommenen Standpunkt ohne Reflexion der Berechtigung von Gegenmeinungen lassen ihn für eine Zusammenarbeit im Kollegium und Leitung dieses Kollegiums als ungeeignet erscheinen."
Mit Schreiben vom 15. November 1991 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diese Beurteilung, den der Präsident des Oberlandesgerichts K. mit Bescheid vom 19. März 1992 zurückwies.
Am 7. April 1992 erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln auf erneute Beurteilung (VG Köln 19 K 1881/92). Er wandte sich u.a. gegen die oben wiedergegebenen Äußerungen in der dienstlichen Beurteilung vom 30. September 1991. - In der Klageerwiderung vom 29. Juni 1992 schilderte der Präsident des Oberlandesgerichts Köln u.a. ausführlich die Arbeitsweise des Antragstellers in zwei Verfahren (42 F 110/90 und 42 F 200/88 Amtsgericht Bonn). Er führte dazu u.a. aus:
"Die Beurteilung wurde aufgrund zutreffender Sachverhaltsfeststellungen erstellt und im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten. Die beanstandeten Formulierungen sind sachlich zutreffend, wie anhand der nachstehend geführten Beispiele aus jüngerer Zeit wiederum verdeutlicht werden kann. ...
In dem Verfahren 42 F 200/88 verfolgte der dortige Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausgleich von Zugewinn. Nach dem vom Antragsteller erlassenen Beweisbeschluß vom 13. Dezember 1989 sollte ein Sachverständigengutachten darüber beigebracht werden, welchen Wert zwei auf Mauritius gelegene Grundstücke hatten. Unter Ziffer VII des Beweisbeschlusses gab der Richter dem Kläger gemäß § 364 ZPO auf, binnen 9 Monaten nach Zustellung des Beschlusses eine dem Gesetz von Mauritius entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) beizubringen. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Oberlandesgericht Köln mit Beschluß vom 24. April 1990 Ziffer VII des Beweisbeschlusses auf. Zur Begründung führte es u.a. aus, daß eine nach § 364 Abs. 2 getroffene Anordnung grundsätzlich unanfechtbar sei, weil das Gesetz eine Beschwerde nicht vorsehe. Etwas anderes gelte dann, wenn das Gericht die Anordnung unter Mißbrauch seines Ermessens getroffen habe. Das Amtsgericht habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Es habe verkannt, daß grundsätzlich die Beweisaufnahme im Ausland als Angelegenheit der Justizverwaltung von Amts wegen gemäß § 363 ZPO veranlaßt werde. Sei eine Beweisaufnahme im Ausland gemäß § 363 ZPO möglich und eine solche wahrscheinlich ausführbar, so sei es ein Ermessensfehler, den Beweisführer trotzdem darauf zu verweisen, die Beweisaufnahme selbst zu betreiben. Aufgrund des im übrigen rechtswirksamen Beweisbeschlusses sei nunmehr die Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 363 ZPO durchzuführen. Dabei werde das Amtsgericht die Justizverwaltung einzuschalten haben.
Mit Verfügung vom 15. Mai 1990 teilte der Richter den Prozeßbevollmächtigten der Parteien folgendes mit:
... Das Amtsgericht ist jedenfalls mangels einer Zuständigkeit für die Justizverwaltung nach dieser Rechtsprechung des OLG Köln für die weitere Bearbeitung des Verfahrens (Beibringung der Sachverständigengutachten) nicht berufen. Dies ist auch deshalb eindeutig, weil der Schlußsatz des Beschlusses nur diese Bedeutung haben kann, da für die Begründung von Beschlüssen das gleiche gelten dürfte, wie für den Inhalt von Urteilsgründen. In diese gehören aber selbstverständlich keine Ausführungen, "die neben der Sache liegen" ...
Darüber hinaus würde das Amtsgericht aber, selbst wenn das OLG Köln die Sache nicht der Justizverwaltung zugewiesen hätte, seine Entscheidung wiederherstellen, da ein Ermessensmißbrauch nicht erkennbar ist. ...
Der Kläger legte sodann in derselben Verfügung die Akten urschriftlich mit folgendem Hinweis dem Oberlandesgericht Köln vor.
... Da der Unterzeichner ausweislich des - von ihm mitbeschlossenen - Geschäftsverteilungsplanes für das Amtsgericht Bonn für das Geschäftsjahr 1990 nur für richterliche Aufgaben Zuständigkeiten zugewiesen bekommen hat, jedoch zu keinen Justizverwaltungsaufgaben, die der Amtsgerichtsdirektor oder der Präsident des Landgerichts zuweisen müßten, herangezogen werden soll, muß dem OLG Köln eine Justizverwaltungsbehörde bekannt sein, die entsprechend seinem Beschluß die Beweisaufnahme im Ausland veranlaßt. Das Amtsgericht kennt diese Stelle nicht. Es legt daher dem Senat vor, damit von dort aus das diesem erforderlich Erscheinende veranlaßt werden kann. ...
Mit Verfügung vom 19. Juni 1990 hat der Vorsitzende des 4. Zivilsenats vermerkt, daß keine Senatszuständigkeit gegeben sei, und die Akten dem Amtsgericht Bonn zurückgesandt. Mit Beschluß vom 28. August 1990 hat der Richter dem Kläger gemäß § 364 ZPO aufgegeben, eine den Gesetzen von Mauritius entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) - angeordnet durch Beweisbeschluß vom 13. Dezember 1989 - beizubringen, und zwar in einer Frist von 9 Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ...
Das Verhalten des Klägers in den vorgenannten Verfahren zeigt beispielhaft, daß er insbesondere im Umgang mit höheren Gerichten starr auf einem einmal eingenommenen Standpunkt beharrt, ohne zu einer sachlichen Reflektion der Berechtigung von Gegenmeinungen bereit zu sein."
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller hat das Dienstgericht für Richter angerufen und - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,
festzustellen, daß die Kritik des Oberlandesgerichtspräsidenten K. an der Entscheidung des Richters in dem Verfahren 42 F 200/88 AG B. - insbesondere die Wiederherstellung einer wegen "Willkür" aufgehobenen Entscheidung - wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig ist.
Das Richterdienstgericht hat diesen Antrag mit Urteil vom 19. Juli 1993 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 24. Juni 1994 zurückgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, durch die Klageerwiderung des Präsidenten des Oberlandesgerichts werde weder direkt noch indirekt zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller habe falsch entschieden, ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit sei mithin zu verneinen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Antragstellers, mit der er beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Kritik des Oberlandesgerichtspräsidenten in K. an der Entscheidung des Verfahrens 42 F 200/88 AG B. - insbesondere an der Wiederherstellung einer vom Oberlandesgericht wegen Nichtausübung des Ermessens - und damit Willkür - aufgehobenen Beweisanordnung wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig ist.
Der Antragsteller ist der Ansicht, durch die Klageerwiderung des Präsidenten des Oberlandesgerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werde er in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts stehe es nicht an, die richterlichen Entscheidungen inhaltlich zu bewerten.
Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Beide Parteien habe sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Antragstellers ist nicht begründet. Der Dienstgerichtshof für Richter hat seinen Antrag, soweit er mit der Revision weiterverfolgt wird, zu Recht zurückgewiesen.
I.
Die vom Antragsteller erhobene Rüge, der Dienstgerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist nicht schlüssig.
1.
Der Antragsteller trägt dazu im wesentlichen vor, der Präsident des Oberlandesgerichts K. erstelle Vorschlagslisten zur Bestimmung nichtständiger Beisitzer für das Dienstgericht und den Dienstgerichtshof. Hierfür hole er bei den Präsidenten der Landgerichte Vorschläge ein. Das führe dazu, daß sicherlich nur solche Richter benannt würden, die vorgeprägt und innerlich festgelegt zugunsten der Verwaltung entschieden. Es sei davon auszugehen, daß auch die übrigen Präsidenten der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen dies so handhabten.
2.
Dieses Vorbringen genügt nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 1 DRiG i.V. mit § 139 VwGO. Danach muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel "ergeben". Dazu reicht es nicht aus, daß die Ordnungsmäßigkeit des Gerichts lediglich in Zweifel gezogen wird (vgl. BVerwG DVBl. 1965, 948). Erforderlich ist eine substantiierte Angabe, daß der Dienstgerichtshof fehlerhaft besetzt war. Daran fehlt es hier.
Die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichtshofes, die an dem Berufungsurteil mitgewirkt haben, wurden nach §§ 46 Abs. 3, 44 Abs. 1 und 2 LRiG NW vom Präsidium des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Kreis der Richter des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm bestimmt, und zwar aufgrund einer vom Präsidium des Oberlandesgerichts aufgestellten Vorschlagsliste. Eine unsachgemäße Einflußnahme der Justizverwaltung auf dieses nicht zu beanstandende Verfahren, das in § 77 Abs. 3 DRiG ausdrücklich vorgesehen ist, hat der Antragsteller nicht dargetan. Seine bloße Vermutung, diese Richter seien aufgrund ihrer Auswahl und damit gegebenen Nähe zur Justizverwaltung innerlich bereits in einer bestimmten Weise festgelegt, entbehrt jeder Grundlage.
II.
Der Antragsteller wurde durch die angefochtene Maßnahme nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
1.
Beide Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß gegen die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten gegeben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes stellt jede Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, demgemäß also auch die dienstliche Beurteilung eines Richters, eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (vgl. z.B. BGHZ 95, 313, 320 m.w.Nachw.), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 78 Nr. 4 Buchst. e DRiG). Dies gilt nicht nur für den eine dienstliche Beurteilung näher konkretisierenden Widerspruchsbescheid (BGHZ 90, 41, 44; BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, DRiZ 1992, 24, 25) [BGH 14.01.1991 - RiZ R 5/90], sondern auch für eine hierzu abgegebene Stellungnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
2.
a)
Ebenso wie andere Maßnahmen der Dienstaufsicht ist die dienstliche Beurteilung eines Richters unzulässig, soweit die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn in der Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muß sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420; vom 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421 f. und vom 14. Januar 1991 a.a.O.).
b)
Hieran gemessen sind die Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Wie der Dienstgerichtshof in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, wird durch diese Äußerung weder direkt noch indirekt zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller habe falsch entschieden. Ihm wird damit nicht eine bestimmte Bearbeitungsmethode als unzulässig vorgehalten.
Allein dadurch, daß in der Klageerwiderung wesentliche Teile des Verfahrensganges in dem Rechtsstreit 42 F 200/88 AG Bonn beschrieben werden - meist durch wörtliche Wiedergabe von Verfügungen des Antragstellers - kommt eine Einflußnahme auf richterliche Entscheidungen noch nicht in Betracht. Es stellt aber auch keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, wenn die Beschreibung des Verfahrensablaufs erfolgt, um die Richtigkeit der in der dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Charakterisierung des Antragstellers und seiner Verhaltensweise im Umgang mit dem im Rechtszug übergeordneten Gericht durch ein weiteres Beispiel zu belegen. Die Ausführungen erschöpfen sich in der korrekten Anführung von Tatsachen und deren Wertung im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften des Antragstellers. Eine solche Bewertung gehört zum Wesen einer dienstlichen Beurteilung, die hier aus Anlaß der Bewerbung des Antragstellers um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landgericht vorzunehmen war. Die von § 26 Abs. 1 DRiG gezogenen Grenzen wurden dabei nicht überschritten. Soll die dienstliche Beurteilung als Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes, namentlich des Vorsitzenden eines Spruchkörpers, einen Sinn haben, so muß sie sich auch, wenn es geboten ist, zu den Eigenschaften des Richters, auch zu seinem Verhalten gegenüber dem im Rechtszug übergeordneten Gericht, kritisch in positiver und negativer Hinsicht äußern dürfen. Die richterliche Unabhängigkeit wird nicht verletzt, wenn die Bewertung - wie hier - in der gebotenen allgemeinen Form gehalten ist und weder eine Kritik an der konkreten Entscheidung noch den Versuch einer Einflußnahme auf künftige Verfahren enthält.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 2 GKG auf 6.000 DM festgesetzt.
Siol
RiBGH Prof. Dr. Henze ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert
Nobbe
Solin-Stojanovic