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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1997, Az.: VII ZR 266/95

Unterscheidung zwischen Abtretung und Übernahme eines Investitionsleistungsvertrages der nach dem Vertragsgesetz der DDR zu beurteilen ist; Erstreckung des ursprünglich geltenden Vertragsstatuts für das Schuldverhältnis im Ganzen; Voraussetzungen der wirksamen Vertragsübernahme nach dem Recht der DDR und BRD

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1997
Aktenzeichen
VII ZR 266/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 27.09.1995
LG Zwickau - 08.04.1994

Fundstellen

  • BauR 1997, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1997, 690 (Volltext mit red. LS)
  • ZfBR 1997, 55 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1997, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Freistaat S.
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Landesamt für Finanzen, R. Straße ..., D.

Prozessgegner

W. & F. AG, Niederlassung C.,
vertreten durch den vorstand Dipl.-Kfm. Reinhart G. und Dipl.-Ing. Norbert H., Z. Straße ..., C.

Sonstige Beteiligte

Bundesrepublik Deutschland,
diese vertreten durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
diese vertreten durch ihren Vorstand

C. B. und G. H. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Claus-Peter N. J.straße ..., C.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 1995 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 8. April 1994 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin; diese Kosten trägt die Streithelferin selbst.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht von dem Beklagten die Abnahme der Rohbauarbeiten an einer Kaufhalle sowie die Vergütung dieser Arbeiten.

2

II.

Im April 1985 schlossen der Hauptauftraggeber K. Wohnungsbau im Bezirk K. S. (zukünftig HAG) und der VEB K. Wohnungsbau K. S. (zukünftig WBK) einen Investitionsleistungsvertrag über das Bauvorhaben "Martin J." in L. ab, der unter anderem die Errichtung einer Kaufhalle umfaßte. Die Arbeiten wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 1990 von der 1. C. Baugesellschaft begonnen und später von der Klägerin fortgeführt, sie wurden allerdings nicht abgeschlossen.

3

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Anspruchs gegen den Beklagten folgendes ausgeführt:

4

Die 1. C. Baugesellschaft sei aufgrund der Umwandlung des WBK deren Nachfolgerin geworden. Die 1. C. B. gesellschaft sei später in die Firma C. B. und G. H. GmbH geändert worden. Von dieser Gesellschaft habe sie den Investitionsleistungsvertrag durch Vereinbarung vom 25. Januar 1991 übernommen. Der Beklagte sei aufgrund der von ihm durchgeführten Abwicklung des HAG dessen Rechtsnachfolger geworden.

5

In dem Übernahmevertrag vom 25. Januar 1991 haben die Klägerin und die Firma C. B. unter anderem vereinbart, daß die Firma C. B. zum 31. Dezember 1990 hinsichtlich der Kaufhalle aus dem Investitionsleistungsvertrag ausscheidet und die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1991 in das Vertragsverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten eintritt.

6

Im Februar 1991 stellte die Klägerin die Arbeiten an der Kaufhalle ein, nachdem die S. Gesellschaft für S. mbH i. G., die die von dem HAG noch nicht abgewickelten Bauvorhaben weiterführte, die Klägerin aufgefordert hatte, die Arbeiten im Hinblick auf die ungeklärten Rechtsverhältnisse an der Kaufhalle einzustellen.

7

III.

1.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht und dem Beklagten die Haftungsbeschränkung auf das von dem HAGübernommene Vermögen vorbehalten. Über den Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Abnahme zu verurteilen, hat das Oberlandesgericht nicht entschieden.

8

2.

Mit der angenommenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Anschlußrevisionen der Klägerin und ihrer Streithelferin hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht Inhaberin der geltend gemachten Forderungen geworden ist.

10

I.

1.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei dadurch Inhaberin der geltend gemachten Forderungen geworden, daß diese Forderungen durch Vertrag vom 25. Januar 1991 an sie abgetreten worden seien.

11

2.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

12

a)

Durch den Vertrag vom 25. Januar 1991, der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen ist, haben die Vertragsparteien keine Forderungsabtretung vereinbart, sondern die Übernahme des Investitionsleistungsvertrages, der nach Artikel 232 § 1 EGBGB i.V.m. den maßgeblichen interlokalen Kollisionsnormen der Bundesrepublik Deutschland dem Vertragsgesetz der DDR unterliegt. Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Übernahme dieses Vertrages richten sich nach der Rechtsordnung, die durch die intertemporale Kollisionsnorm des Artikel 232 § 1 EGBGB berufen ist.

13

Nach Artikel 232 § 1 EGBGB gilt das ursprünglich geltende Vertragsstatut grundsätzlich für das Schuldverhältnis im Ganzen, einschließlich seines Inhalts, Umfangs, etwaiger Leistungsstörungen sowie für die Gründe seiner Beendigung. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland sind insoweit anwendbar, als es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis herantretende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände handelt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1993 - V ZR 47/92 = BGHZ 123, 58, 63; MünchKomm/Heinrichs, Ergänzungsband, 3. Aufl., EGBGB Artikel 232§ 1 Rdn. 17). Bisher ist höchstrichterlich nicht entschieden, welches Recht für die Vertragsübernahme maßgeblich ist. Die Frage kann dahinstehen; sie ist nicht entscheidungserheblich, weil die Vertragsübernahme sowohl nach dem ursprünglichen Vertragsstatut, dem Vertragsgesetz der DDR, als auch nach den Vorschriften des BGB nicht wirksam ist.

14

b)

Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 VG der DDR ist eine Vertragsübernahme nur wirksam, wenn entweder der ursprüngliche Vertragspartner oder sein Kombinat oder das übergeordnete Organ der Übernahme zustimmt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

15

c)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84 = BGHZ 95, 88, 93 f) ist eine Vertragsübernahme nur wirksam, wenn die ausscheidende, die übernehmende und die verbleibende Partei die Vertragsübernahme im Wege eines dreiseitigen Vertrages vereinbaren, oder wenn die ursprüngliche und die neue Partei eine Vertragsübernahme vereinbaren und der verbleibende Teil der Vereinbarung zustimmt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

16

II.

Danach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat hat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entschieden, weil die Sache entscheidungsreif war. Das Berufungsurteil beruht auf der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung der Vertragsübernahme. Die Klage ist nach dem sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Sachverhalt unbegründet. Die Sache war entscheidungsreif, weil eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht erforderlich ist und weil nach dem Vortrag der Klägerin und ihrer Streithelferin zur Frage der Vertragsübernahme in der Revision mit ergänzendem entscheidungserheblichem Sachvortrag nicht zu rechnen ist.

Lang
Thode
Haß
Hausmann
Wiebel