§ 24 KiStG - Angehörige einer Religionsgemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 614
Einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft gehört an, wer durch deren Ordnungen zum Mitglied bestimmt ist. Die Angehörigkeit hat keine Wirkung für den staatlichen Bereich, wenn die Bestimmung unter voller Würdigung der weltanschaulichen Neutralität des Staates und des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft mit wesentlichen Grundsätzen des staatlichen Rechts oder der Religionsfreiheit des Mitglieds unvereinbar ist.