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§ 24 KiStG - Angehörige einer Religionsgemeinschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
614

Einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft gehört an, wer durch deren Ordnungen zum Mitglied bestimmt ist. Die Angehörigkeit hat keine Wirkung für den staatlichen Bereich, wenn die Bestimmung unter voller Würdigung der weltanschaulichen Neutralität des Staates und des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft mit wesentlichen Grundsätzen des staatlichen Rechts oder der Religionsfreiheit des Mitglieds unvereinbar ist.