Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 111/11
Verwerfung einer Revision wegen der rechtsfehlerfreien Annahme eines bedingten Vorsatzes trotz missverständlicher Formulierung; Konsequenzen auf die Revision wegen der rechtsfehlerfreien Annahme eines bedingten Vorsatzes trotz missverständlicher Formulierung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.2011
- Aktenzeichen
- 5 StR 111/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 18135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Potsdam - 09.12.2010
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei den bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D. angenommen. Die missverständliche Formulierung (UA S. 29, 35) versteht der Senat dahin, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Angriffs aufgrund des Vorgeschehens damit rechnete, dass sich im Fahrzeug noch weitere Personen befanden.
Der Senat kann die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Der Generalbundesanwalt hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, den Schuldspruch - von tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in fahrlässige Körperverletzung - abzuändern. Dieser Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 mwN).
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