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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1992, Az.: X ZB 2/92

Rechtsirrtum eines Abwicklers; Umfang der Anwaltsbefugnisse; Wiedereinsetzungsgrund; Berufungseinlegung; Kanzleiabwicklung; OLG-Anwalt; Fristverlängerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1992
Aktenzeichen
X ZB 2/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 1385 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 217-219
  • HFR 1993, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 809 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2158-2159 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1420-1421 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein nicht beim OLG zugelassener, zum Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen OLG- Anwalts bestellter Rechtsanwalt kann nur innerhalb der ersten sechs Monate ab Bestellung wirksam Berufung einlegen. Diese Frist beginnt bei Verlängerung seiner Bestellung nicht erneut.

2. Schuldhafter Rechtsirrtum eines Abwicklers über den Umfang seiner Anwaltsbefugnisse ergibt keinen Wiedereinsetzungsgrund.

Gründe

1

b. "Nach § 55 Abs. 2 BRAO obliegt es dem Abwickler, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er ist innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Bestellung auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen; diese Aufträge darf der Abwickler im Rahmen seiner Tätigkeit wirksam vor Gericht vertreten, bei dem der Rechtsanwalt, dessen Praxis er abwickelt, zugelassen war (vgl. BGH, NJW 1980, 1050). Ob die Sechs-Monats-Frist des § 55 Abs. 2 Satz 2 BRAO neu zu laufen beginnt, wenn die Bestellung zum Abwickler eines nicht beim BerGer. zugelassenen Rechtsanwalts bei besonders umfangreicher Abwicklungstätigkeit nach § 55 Abs. 1 Satz 5 BRAOüber ein Jahr hinaus verlängert wird, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Das OLG Nürnberg (AnwBl. 1971, 203) und ihm insoweit folgend das OLG Hamburg (AnwBl. 1972, 181) haben dies ebenso wie das OLG Frankfurt in dem angefochtenen Beschluß verneint. (Der) XII. Zivilsenat des BGH (hat sich) in seinem Beschluß vom 16.1.1991 (XII ZB 154/90 = DRsp IV (485) 247 b) mit dieser Frage nicht befaßt, weil es nicht - wie hier - um eine Verlängerung der Bestellung, sondern um eine wiederholte, neue Bestellung zum Abwickler ging. Für diesen Fall hat er erkannt, daß der Abwickler nach der weiteren "Bestellung" erneut zur Übernahme neuer Mandate mit der Befugnis des verstorbenen Rechtsanwalts berechtigt sei . ...

2

Die vom XII. Zivilsenat dargelegten Grundsätze finden bei einer Verlängerung der Bestellung jedenfalls keine Anwendung. § 55 Abs. 2 BRAO ... schließt an die in Abs. 1 näher geregelte Bestellung zum Abwickler an. Danach ist der Abwickler i.d.R. nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Erweist sich die Abwicklung einer Kanzlei im Einzelfall als so umfangreich, daß sie nicht innerhalb der Regeldauer von einem Jahr erledigt werden kann, so läßt das Gesetz auf Antrag des Abwicklers eine Verlängerung der Bestellung zu. Dieser Regelung eines zeitlich begrenzten Abwicklungsverhältnisses entspricht die anwaltliche Befugnis nach Abs. 2 Satz 2, innerhalb der ersten sechs Monate seit Bestellung neue Aufträge anzunehmen. Der Abwickler hat diese Befugnis, wie der Zusammenhang der Vorschriften ergibt, nicht allgemein während der Dauer seiner (auch verlängerten) Bestellung, sondern nur binnen der Sechs-Monats-Frist.

3

Dieses Verständnis stimmt mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes überein. Der Abwickler wird nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestellt, um die bereits schwebenden Rechtsangelegenheiten im Interesse der Partei zu einer baldigen Erledigung zu führen. Wenn das Gesetz ihm ... die Möglichkeit einräumt, die mit der Abwicklung einer fremden Praxis regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Nachteile - teilweise - auszugleichen, indem es ihn gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAO befugt, über seine Abwicklungstätigkeit hinaus, aber in deren Rahmen mit vollen anwaltlichen Befugnissen binnen sechs Monaten seit seiner Bestellung neue Aufträge anzunehmen, so ist diese Ausnahme ... restriktiv auszulegen. Würde die Sechs-Monats-Frist bei Verlängerung der Bestellung stets erneut zu laufen beginnen und würden damit dem Abwickler erneut die vollen anwaltlichen Rechte zustehen, verstieße dies gegen den vom Gesetzgeber mit der Bestellung eines Abwicklers verfolgten Zweck, die schwebenden Rechtsangelegenheiten der Anwaltskanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts zügig, regelmäßig binnen eines Jahres (§ 55 Abs. 1 Satz 4 BRAO) abzuwickeln. Ein nicht beim OLG zugelassener, zum Abwickler der Kanzlei eines verstorbenen OLG-Anwalts bestellter Rechtsanwalt kann daher nur innerhalb der ersten sechs Monate ab Bestellung neue Aufträge annehmen und wirksam Berufung einlegen. Diese Frist beginnt bei einer Verlängerung seiner Bestellung nicht erneut."