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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1996, Az.: 3 StR 508/96

Gesetzesänderung; Urteil; Kombinationsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1996
Aktenzeichen
3 StR 508/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJ 1997, 223 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 951 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1997, 143

Amtlicher Leitsatz

Wird das zur Tatzeit geltende Strafgesetz vor der Aburteilung der Tat geändert, so darf der zur Tatzeit geltende - niederigere Strafrahmen nicht mit der für den neuen - höheren - Strafrahmen vorgesehenen besonderen Milderungsmöglichkeit kombiniert werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Me. wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. In einem weiteren Fall einer umweltgefährdenden Abfallbeseitigung hat es darüber hinaus den Angeklagten Me. und insoweit auch den Angeklagten Mi. freigesprochen. Mit ihrem auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung dieses Urteils; sie wendet sich in erster Linie gegen die Freisprüche und die Anwendung eines falschen Strafrahmens, soweit der Angeklagte Me. verurteilt worden ist. Die Revision hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Landgericht den anzuwendenden Strafrahmen falsch bestimmt hat.

3

Die Tat ist zwischen März 1993 und Sommer 1994 begangen worden, so daß zur Tatzeit § 326 StGB a.F. galt. Durch das am 1. November 1994 in Kraft getretene 31. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl 1994 I 1440) ist für § 326 StGB ein höherer Strafrahmen eingeführt, gleichzeitig aber durch den neugefaßten § 330 b StGB die Möglichkeit geschaffen worden, in den Fällen des § 326 StGB bei tätiger Reue die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder ganz von Strafe abzusehen.

4

Das Landgericht hat die Strafe aus § 326 Abs. 1 StGB a.F. entnommen und darüber hinaus § 330 b StGB n.F. angewendet mit der Begründung, § 330 b StGB n.F. stelle gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht dar. Dies war unzulässig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt in Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, einen Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts. Anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (BGH NStZ 1983, 80). Den erforderlichen Vergleich hat die Kammer nicht vorgenommen, sondern die Milderungsmöglichkeit, die nur für den neuen und höheren Strafrahmen des § 326 StGB n.F. gilt, mit dem alten und niedrigeren Strafrahmen des § 326 StGB a.F. kombiniert. Dies verstieß zum Vorteil des Angeklagten gegen den bei Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB zu beachtenden Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 2 Rdn. 9).

5

Ferner hat das Landgericht den Angeklagten durch rechtsfehlerhafte Anwendung des § 49 StGB begünstigt, nämlich dadurch, daß es von einem über § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 326 Abs. 1 StGB a.F. mit einer Obergrenze von zwei Jahren und drei Monaten anstelle von drei Jahren ausging.

6

Da das Rechtsmittel bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht mehr. Diese würde - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - auch nur zur Aufhebung des Strafausspruches führen (vgl. Pikart in KK-StPO, 3. Aufl., 1993, § 338 Rdn. 6).

7

2. Die Freisprüche beider Angeklagter können ebenfalls keinen Bestand haben. Den Angeklagten war insoweit vorgeworfen worden, daß sie zwischen Januar 1994 und März 1995 12.000 Tonnen PCB-haltigen Shreddersand in das Tagebaurestloch He. der Firma H. zum Annahmepreis von 25 DM je Tonne verbringen ließen, obwohl die hierfür erforderliche Genehmigung nicht vorlag. Die Angeklagten hätten dabei gewußt, daß das Material chemisch verseucht und eine Entsorgung nur in besonders zugelassenen Deponien erlaubt sei und daß diese regelmäßig zwischen 80 DM und 600 DM je Tonne koste. Sie hätten in Kauf genommen, daß der anderweitig Verfolgte F. zur Annahme des Materials nicht berechtigt gewesen sei und daß eine behördliche Deponieerlaubnis nicht bestehe. F. war an den Vertragsverhandlungen maßgeblich beteiligt. Insoweit enthält das Urteil folgende Feststellungen: "... F. hat weitere Analysen verlangt, da die vorgelegten zu ungenau waren. Auch diese wurden von dem Angeklagten Mi. vorgelegt ... . F. teilte weiterhin mit, daß die Ablagerung von Material in dem Tagebaurestloch nach Bergrecht gehe und das Abfallrecht keine Rolle spiele. Analysen über PCB, die ebenfalls vorgelegt wurden, haben den getrennt Verfolgten F. nicht interessiert." Weiter führt das Urteil aus: "Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten Mi. zum Vertragsschluß. Soweit durch den getrennt Verfolgten F. im Ermittlungsverfahren andere Angaben gemacht wurden, sind diese nicht geeignet, das Vorbringen des Angeklagten zu entkräften, da der getrennt Verfolgte F. aufgrund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens ein sehr starkes Interesse daran hat, daß eine andere Feststellung getroffen wird." Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen mit der Begründung, ihnen sei vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nicht nachzuweisen, weil sie darauf vertrauen durften, daß die erforderlichen Genehmigungen vorlagen.

8

Die für den Freispruch der beiden Angeklagten gegebenen Begründungen genügen nicht den rechtlichen Anforderungen. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen ist der Tatrichter gehalten, bevor er sich eine Meinung über die Unbeweisbarkeit der Schuld der Angeklagten bildet, zunächst das äußere Tatgeschehen durch Benutzung aller sich aufdrängender Beweismittel aufzuklären und im Urteil darzustellen. Dargelegt hat die Strafkammer nur, daß die Angaben des Angeklagten Mi. "unwiderlegbar" seien, da die von dem anderweitig Verfolgten F. im Ermittlungsverfahren gemachten "anderen Angaben" wegen dessen Interesses an dem Ausgang des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht geeignet seien, das Vorbringen des Angeklagten Mi. zu entkräften. Dem läßt sich nur entnehmen, daß sich der anderweitig Verfolgte F. im Ermittlungsverfahren zur Sache eingelassen und dabei eine Darstellung gegeben hat, die der Tatrichter für sachlich erheblich, aber für unglaubhaft erachtet. Welchen Inhalt die Erklärungen F.'s gehabt haben, inwieweit sie schlüssig sind und eventuell durch zusätzliche Indizien gestützt werden, teilt die angefochtene Entscheidung nicht mit. Ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte Me. eingelassen hat, teilt das Urteil ebenfalls nicht mit. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer nicht von einem aufgrund der unwiderleglichen Angaben des Angeklagten Mi. "feststehenden" Sachverhalt ausgehen; sie hätte vielmehr zuvor den äußeren Tathergang erschöpfend aufklären müssen (vgl. BGHR StPO § 267 V Freispruch 6 und 7).