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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.02.1976, Az.: 7 RAr 159/74

Einkommen; Leistung in Geld; Leistung in Geldeswert; Zahlungszeitraum der Arbeitslosenhilfe; Vermögen; Arbeitslosenhilfe; Verwertung des Vermögen; Zumutbarkeit; Anlage von Geld

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.02.1976
Aktenzeichen
7 RAr 159/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 41, 187 - 192
  • SozR 4100 § 137 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Jede Leistung in Geld oder Geldeswert ist in dem Zahlungszeitraum der Arbeitslosenhilfe, in dem sie dem Arbeitslosen zufließt, Einkommen iS des AFG § 138. Der am Ende dieses Zeitraums nicht verbrauchte Teil wird Vermögen iS des AFG § 137 Abs 2.

2. Zur Frage der Zumutbarkeit der Verwertung eines Vermögens im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (AFG § 137 Abs 2).

3. Bei der Anlage von Geld muß der Empfänger von Arbeitslosenhilfe im Rahmen des wirtschaftlich Möglichen und des Zumutbaren dafür sorgen, daß ihm die Erträge seines Vermögens oder Einkünfte in entsprechender Höhe für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.