Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1994, Az.: V ZR 1/94
Grunddienstbarkeit; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 1/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-RR 1995, 15-16 (Volltext mit red. LS)
- WM 1995, 165-167 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es stellt keine von vornherein voraussehbare Entwicklung des herrschenden Grundstücks dar, das in Stadtrandlage in einem Gebiet mit überwiegender Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung und mit Gebäuden für kleinere Gewerbebetriebe liegt, wenn sich die geplante Nutzungsänderung auf die Ansiedlung von 50 Personen auf einer Wohn- und Nutzfläche von 480 qm (von insgesamt 1100 qm Grundstücksfläche) bezieht und dadurch die Zuwegung des dienenden Grundstücks erheblich intensiver genutzt werden müßte.
2. Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit erschließen sich zunächst aus Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung; dabei ist auf die für den unbefangenen Betrachter nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen abzustellen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände sind insoweit zu berücksichtigen, als sie nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar ist.