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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1997, Az.: BVerwG 8 B 240.97

Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangel; Fehlerhafte Verneinung einer Sachurteilsvoraussetzung als Verfahrensmangel auf dem das angefochtene Urteil beruht; Auslegung der innerhalb der Klagefrist beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift unter Beachtung des Zusammenhangs, insbesondere vorangegangener angefochtener Bescheide; Auslegung der falschen Schreibweise des Nachnamens des Klägers als offenbares Versehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.12.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 240.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 29.09.1997 - AZ: 2 L 247/96

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Sailer und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 1997 wird dieser Beschluß aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (vgl. § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel zu Recht, daß das Berufungsgericht die erstinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig bestätigt hat. Die fehlerhafte Verneinung des Vorliegens einer Sachurteilsvoraussetzung begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruht (vgl. etwa Beschluß vom 20. Januar 1993 - BVerwG 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24 S. 3 <4> m.w.N.).

3

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO). Die innerhalb der Klagefrist am 19. September 1994 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Klageschrift ist nämlich dahin auszulegen, daß sie ungeachtet der fehlerhaften Angabe des Namens seines Sohnes im Klagerubrum dem Kläger zuzurechnen ist. Den Inhalt und die rechtliche Bedeutung einer Prozeßhandlung wie der Klageerhebung hat das Revisionsgericht ohne Bindung an tatrichterliche Auslegung selbständig festzustellen. Die mit Schriftsatz vom 15. September 1994 erhobene Anfechtungsklage richtet sich gegen den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1994. Wegen dieses Zusammenhangs darf die Klageschrift nicht nur aus sich heraus ausgelegt werden. Die mit ihr abgegebenen Erklärungen müssen vielmehr zu den vorangegangenen angefochtenen Bescheiden in Beziehung gesetzt werden. Geschieht dies, kann nicht zweifelhaft sein, daß die innerhalb der Klagefrist erhobene Klage dem Kläger zugute kommen muß. Der angefochtene zur Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs hinsichtlich der Abwasserbeseitigung erlassene Bescheid vom 21. Juni 1994 ist ausschließlich an den Kläger als Eigentümer des Grundstücks in I. gerichtet. Der Widerspruchsbescheid vom 16. August 1994 weist ausdrücklich den namens und im Auftrag des Klägers eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juni 1994 zurück. In der Klageschrift vom 15. September 1994 wird zur Begründung der erhobenen Anfechtungsklage ausgeführt, die dem Grundstückseigentümer durch den angefochtenen Bescheid auferlegte Anschlußpflicht zur Abwasserbeseitigung sei wegen des damit verbundenen erheblichen finanziellen Aufwandes nicht zuzumuten. Eine sachgerechte Auslegung der Klageschrift muß danach zu dem Ergebnis führen, daß von vornherein nur der Kläger als der von dem angefochtenen Bescheid allein Betroffene seiner mit dem Widerspruchsbescheid aufrechterhaltenen Inanspruchnahme entgegentreten wollte. Die fehlerhafte Angabe des Vornamens seines Sohnes im Klägerubrum stellt ebenso wie die dortige falsche Schreibweise des Nachnamens des Klägers ein offenbares Versehen dar. Für die Annahme, daß die Klage von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers für dessen durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht betroffenen Sohn erhoben werden sollte, fehlt es an jeglichem objektiven Anhaltspunkt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Silberkuhl
Krauß
Golze