Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.2019, Az.: 4 StR 292/19
Einholung eines psychiatrischen und eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens; Abgrenzung eines Beweisermittlungsantrags von einem Beweisantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.08.2019
- Aktenzeichen
- 4 StR 292/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 29376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:150819B4STR292.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg im Breisgau - 08.02.2019
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- RPsych 2019, 577-578
Verfahrensgegenstand
Schwere Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2019 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Beweisanträge auf Einholung eines psychiatrischen und eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens im Ergebnis zu Recht nicht als Beweisanträge, sondern als Beweisermittlungsanträge behandelt. Es fehlt jeweils an der bestimmten Behauptung einer Beweistatsache. Auch bei Auslegung der Antragsbegründung ist darin nicht bestimmt behauptet, sondern nur als "naheliegend" (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung) in den Raum gestellt, dass die Geschädigte an einer Borderline-Störung leide. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens soll der Aufklärung dienen, "inwieweit das psychiatrische Störungsbild [...] deren Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit beeinflusst".
Eine Aufklärungsrüge ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben.