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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.2019, Az.: 4 StR 292/19

Einholung eines psychiatrischen und eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens; Abgrenzung eines Beweisermittlungsantrags von einem Beweisantrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.08.2019
Aktenzeichen
4 StR 292/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 29376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:150819B4STR292.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg im Breisgau - 08.02.2019

Fundstelle

  • RPsych 2019, 577-578

Verfahrensgegenstand

Schwere Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2019 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Beweisanträge auf Einholung eines psychiatrischen und eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens im Ergebnis zu Recht nicht als Beweisanträge, sondern als Beweisermittlungsanträge behandelt. Es fehlt jeweils an der bestimmten Behauptung einer Beweistatsache. Auch bei Auslegung der Antragsbegründung ist darin nicht bestimmt behauptet, sondern nur als "naheliegend" (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung) in den Raum gestellt, dass die Geschädigte an einer Borderline-Störung leide. Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens soll der Aufklärung dienen, "inwieweit das psychiatrische Störungsbild [...] deren Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit beeinflusst".

Eine Aufklärungsrüge ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben.

Feilcke
Bartel
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin