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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1956, Az.: III ZR 147/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1956
Aktenzeichen
III ZR 147/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Koblenz - 17.03.1954

Prozessführer

des Apothekers Ernst B., P./Ww.,

Prozessgegner

das Amt Be., vertreten durch den Amtsbürgermeister,

Sonstige Beteiligte

Apotheker A., Be./S.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17. März 1954, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte im Jahre 1941 die L. apotheke in B. für 5 Jahre mit Verlängerungsklausel gepachtet. Am 19. Februar 1945 wurde das Haus, in dem sich die Apotheke befand, durch Bombentreffer bis auf die Grundmauern verstört. Der Kläger konnte jedoch einen Teil seiner Warenbestände und seiner übrigen Habe aus den Trümmern bergen und brachte sie an verschiedenen Stellen unter. In dem in der K. Strasse in Be. befindlichen Bunker stellte er 13 Kisten unter, von denen nach seiner Angabe 8 Kisten Apothekerwaren und die übrigen 5 Kisten Silber, Porzellan- und Wäsche enthielten. Weitere Apothekerware und sonstiges Privatgut verbrachte der Kläger in den Luftschutzbunker in der F.strasse und in die in derselben Strasse gelegene Schule. In dieser Schule eröffnete der Kläger auch bald darauf behelfsmässig wieder einer Apothekenbetrieb und ausserdem wurde in dem Bunker F.strasse eine Bunkerapotheke eingerichtet.

2

Am 27. März 1945 folgte der Kläger einem von dem damaligen Kreisleiter der NSDAP erlassenen Räumungsbefehl und begab sich nach Fr./F.. Bald nach dem Weggang des Klägers übernahm die Apothekerin St., die sich damals als Evakuierte in ihrem Heimatort Be. aufhielt, angeblich auf Veranlassung der Be. Füranrgerin und einer Krankenpflegerin die Apotheke des Klägers.

3

Am 30. März 1945 wurde Be. von amerikanischen Truppen besetzt. Die Amerikaner setzten Anfang April den Sparkassenangestellten Hu. als Amtsbürgermeister ein. Als dieser von dem Apothekenbetrieb der St. hörte, gab er dieser auf, die Einnahmen für Rechnung "Apotheke Be." bei der Amtskasse gegen Quittung abzuliefern.

4

Der Kläger selbst kehrte am 8. Mai 1945 nach Be. zurück und bemühte sich alsbald bei dem Ambsbürgermeister Hu. um die Übertragung der Apotheke. Diese Bemühungen blieben insbesondere deshalb, weil der Kläger bereits seit 1930 der NSDAP angehört hatte, ohne Erfolg. Die Apothekerin St., die in der Zwischenzeit den ganzen Apothekenbetrieb in der Schule F.strasse zusammengefasst hatte, behielt die Leitung der Apotheke bis Ende August 1945 bei. Am 1. September 1945 übernahm der Apotheker A. auf Grund eines mit der Apothekenbesitzerin geschlossenen Pachtvertrags die Apotheke. Dieser Pachtvertrag wurde vom Regierungspräsidenten in Koblenz am 30. Oktober 1945 genehmigt und die frühere Genehmigung des mit dem Kläger geschlossenen Pachtvertrags wurde zurückgenommen. Diese Verwaltungsakte hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren angefochten, jedoch ohne Erfolg.

5

Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses von dem beklagten Amt Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch die Vorenthaltung der Apotheke sowie durch den Verlust von Apothekerwaren und sonstigem Gut entstanden ist, soweit diese Gegenstände in den Bunkern K.strasse und F.strasse sowie in der Notapotheke in der F. schule gelagert waren und dort abhanden gekommen sind. Vor dem Landgericht hat der Kläger zuletzt beantragt, das beklagte Amt zur Zahlung eines Teilbetrages von 40.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

6

Das beklagte Amt hat demgegenüber geltend gemacht: Es sei lediglich eine der von dem Kläger in dem Bunker K.strasse untergestellten Kisten zur Polizei gebracht worden, um daraus Porzellan für die Besatzungsmacht zu entnehmen. Die Besatzungsmacht habe das Geschirr alsbald zurückgeschickt, und dieses sei dann der Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellt, jedoch nicht abgeholt worden. Später sei das Geschirr bei einem Einbruch in das Rathaus verloren gegangen. Von dieser einen Kiste abgesehen, habe das beklagte Amt von dem Eigentum des Klägers nichts im Besitze oder Gewahrsam gehabt. Amtspflichtverletzungen, für die das beklagte Amt einzustehen haben würde, seien nicht vorgekommen. Zudem seien die Ansprüche des Klägers, soweit sie auf Amtspflichtsverletzungen gestützt seien, verjährt.

7

Der Kläger hat u.a. dem Apotheker A. den Streit verkündet. Dieser ist daraufhin dem Rechtsstreit zur Unterstützung des beklagten Amtes beigetrefen.

8

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Teil - und Grundurteil den Klageanspruch für gerechtfertigt erklärt, "soweit der Kläger Schadensersatz wegen des Verlustes von 3 Kisten mit Porzellan und Hausrat, die auf das beklagte Amt gelangt sind, geltend macht". Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung und das beklagte Amt Anschlussberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat jedoch beide Rechtsmittel zurückgewiesen.

10

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Antrag, den Klageanspruch in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.

11

Er hat vor dem Revisionsgericht erklärt, dass sich die Klageforderung von 40.000 DM wie folgt aufgliedern solle:

  1. I.

    Je 5.000 DM als voller Wertersatz für die im landgerichtlichen Urteil genannten 3 Kisten mit Porzellan und Hausrat, die sich im Bunker K.strasse befunden haben.

  2. II.

    Je 5.000 DM (Teilbeträge)

    1. 1.

      für 8 Kisten mit Medikamenten und Chemikalien, die sich im Bunker K.strasse befanden,

    2. 2.

      für 2 Kisten mit Porzellan (Porzellanmanufaktur Berlin-Altenglich) und antikem Zinn, die sich gleichfalls im Bunker K.strasse befunden haben, aber im Urteil des Landgerichts vom 13.5.53 nicht erwähnt sind,

    3. 3.

      für Regale, Bänke und Arbeitstisch, Waagen, Gewichte, Stahltüre und Medikamente, die sich im Bunker F.strasse befunden haben,

    4. 4.

      für mehrere Kisten mit Porzellan, Silber, Wäsche, Pelze sowie Damen- und Herrenbekleidung, die sich im Bunker F.strasse befunden haben,

    5. 5.

      für Medikamente, die sich in der Notapotheke F. ...strasse befunden haben.

    Soweit einer der unter II aufgeführten Posten ganz oder teilweise nicht zuerkannt werden sollte, soll insoweit an seine Stelle der nächste Posten treten, und zwar in der Art, dass nach Posten 5. wieder mit dem Posten 10 begonnen wird.

12

Das beklagte Amt bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Nachdem der Kläger vor dem erkennenden Senat die in den Vorinstanzen unterlassene Klarstellung seines Klagebegehrens nachgeholt und die Klagesumme ziffernmässig auf die einzelnen mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verteilt hat, sind verfahrensrechtliche Bedenken im Blick auf die Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr zu erheben (vgl. BGHZ 11, 192 ff).

14

II.

Hinsichtlich der Kisten des Klägers, die sich im Bunker K.strasse befanden, haben die Vorinstanzen übereinstimmend festgestellt, dass 3 Kisten mit Porzellan und anderen Sachen auf Anweisung von Bediensteten des beklagten Amtes aus dem Bunker herausgeholt und zum Rathaus gebracht worden seien. In bezug auf diese 3 Kisten haben die Vorinstanzen die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses angenommen und das beklagte Amt wegen Verletzung der sich aus diesem Verwahrungsverhältnis ergebenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verpflichtet erachtet, dem Kläger wegen dieser 3 abhanden gekommenen Kisten Schadensersatz zu leisten. Insoweit ist die Entscheidung der Vorinstanzen rechtskräftig geworden.

15

Soweit es um die weiteren vom Kläger im Bunker K.strasse untergestellten Kisten geht (II 1) und 2) in der Aufgliederung der Klageforderung), hat das Berufungsgericht die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses verneint und dazu im einzelnen ausgeführt: Der Kläger habe nicht dargetan, dass über die zum Amt gekommenen 3 Kisten hinaus weitere Sachen aus dem Bunker K.strasse in amtliche Verwahrung gekommen seien. Die Auffassung des Klägers, dass bereits die Übergabe des Schlüssels durch Frau Mi., die Ehefrau des Bunkerwarts, an den Zeugen La., einen Angestellten des beklagten Amtes, die amtliche Verwahrung an allen im Bunker befindlichen Sachen begründet habe, sei nicht richtig. Es habe allerdings den Anschein, dass der Schlüssel nachher beim Polizeiamt des beklagten Amtes verblieben und jedenfalls nicht mehr an Frau Mi. zurückgegeben worden sei. Auch habe der Schlüssel dazu gedient, einmal oder mehrmals den Bunker zu öffnen, um Sachen herauszuholen, die den Amerikanern zur Verfügung gestellt oder an die Eigentümer zurückgegeben werden sollten. Der Besitz des Bunkerschlüssels allein genüge jedoch nicht für die Annahme eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses, weil nicht ersichtlich sei, dass das beklagte Amt an allen Gegenständen im Bunker einen Gewahrsam habe ausüben wollen. Dies wäre aber wesentliche Voraussetzung für ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis gewesen, so dass es für die Annahme eines solchen Verhältnisses nicht ausreiche, wenn das Amt lediglich die Absicht gehabt habe, Sachen für Requisitionszwecke zu entnehmen oder eigene Sachen aus dem Bunker zu holen.

16

Diese Erwägungen vermögen jedoch, wie der Revision zugestanden werden musss die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung nicht zu rechtfertigen: ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht stets dann, wenn eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt Gegenstände von Privatpersonen in Besitz nimmt und damit den Berechtigten an eigenen Obhuts und Sicherungsmassnahmen hindert. In vorliegendem Falle unterstellt das Berufungsgericht, dass das beklagte Amt den - einzigen - Schlüssel für den Bunker Kölnerstrasse sich hat herausgeben lassen und dass der Schlüssel beim Pölizeiamt geblieben ist. Wenn das richtig ist, und wenn der Schlüssel in den Händen des beklagten Amtes dazu bestimmt war und auch dazu gedient hat, nach Bedarf an die - eigenen oder fremden - Sachen in dem Bunker (ohne Zustimmung des dritten Eigentümers) herankommen und über sie verfügen zu können, dann kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass das beklagte Amt an allen einzelnen Gegenständen im Bunker einen Gewahrsam ausüben wollte, nicht mehr entscheidend an. Denn wenn die Unterstellung des Berufungsgerichts zutreffen sollte, dann übte das beklagte Amt dadurch, dass es den Bunker zu dem gedachten Zweck unter Verschluss hielt und damit andere Personen und insbesondere auch die Eigentümer der in dem Bunker lagernden Gegenstände vom Besitz ausschloss, eigenen Gewahrsam aus; dann sind die Voraussetzungen für die Begründung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses gegeben.

17

Die hinsichtlich der weiter im Bunker K.strasse befindlichen Kisten getroffene Entscheidung lässt sich somit mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten. Die klageabweisende Entscheidung lässt sich insoweit auf Grund des bisher, festgestellten Sachverhältnisses auch nicht mit anderer Begründung rechtfertigen und ebensowenig ist bereits jetzt eine entgegengesetzte abschliessende. Entscheidung möglich. Es bedarf vielmehr noch einer weiteren Sachaufklärung in der oben erörterten Richtung, zumal das Berufungsgericht in dem vorliegenden Zusammenhang auch - von seinem Standpunkt aus mit Recht - noch gar keine Feststellungen getroffen hat, die eine Entscheidung über die Kausalitäts- und die Schuldfrage sowie darüber ermöglichen konnten, ob etwaige Ansprüche der hier in Rede stehenden Art in solche nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) übergegangen sind. Letzteres würde dann der Fall sein, wenn es sich bei den Massnahmen, die gegebenenfalls ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet haben, um behördliche Massnahmen handeln würde, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind (§ 13 Abs. 3 LAG). Über Anlass und Zweck der hier interssierenden Massnahmen des beklagten Amtes fehlt es bisher an Feststellungen des Berufungsgerichts, die eine genügende Grundlage für die Entscheidung der Frage abgeben könnten, ob die Massnahmen im - unmittelbaren - Zusammenhang mit bestimmten kriegerischen Einzelgeschehnissen getroffen worden sind, wie es nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines Kriegssachschadens im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG Voraussetzung ist (BGHZ 8, 189 ff; LM Nr. 5, 6, 9, 11 zu § 13 LAG).

18

Angesichts dessen, dass es noch gar nicht feststeht, ob überhaupt weitere Ansprüche des Klägers aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung zu bejahen und ob ausserdem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 LAG gegeben sind, besteht für den Senat auch noch keine Veranlassung, bereits jetzt zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung auch insoweit, als es sich um Kriegssachschäden i.S. des § 13 LAG handelt, noch im ordentlichen Rechtsweg neben den Forderungen aus dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht werden können oder nicht (vgl. dazu BGHZ 8, 256 ff).

19

Falls es für das Berufungsgericht, an das die Sache in dem hier interessierenden Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muss, späterhin entscheidend auf die Frage ankommen sollte, ob das beklagte Amt die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, dann wird es zu beachten haben, dass zwar die Vorschrift des § 282 BGB auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis entsprechend anzuwenden ist und die Beweislast infolgedessen bei dem beklagten Amt liegt (u.a. BGHZ 4, 192 [195]), dass jedoch bei der Beurteilung der Schuldfrage die besonders schwierigen Verhältnisse, denen sich die Behörden in der Zeit des Zusammenbruchs allenthalben gegenübersahen, gebührende Berücksichtigung finden müssen.

20

III.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass über die 3 aus dem Bunker K.strasse herausgeholten Kisten hinaus keine weiteren Sachen des Klägers in den Besitz oder Gewahrsam des beklagten Amtes gelangt sind, wird, soweit es um das nicht im Bunker Kölnerstrasse untergebrachte Eigentum des Klägers geht, von der Revision nicht angegriffen und lässt insoweit auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Angegriffen aber wird von der Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine generelle Beschlagnahme des Eigentums des Klägers nicht erfolgt sei. Es kann jedoch offen bleiben, ob die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen begründet sind oder nicht, da es auf die Frage, ob eine generelle Beschlagnahme des Eigentums des Klägers stattgefunden hat, nicht entscheidend ankommt. Denn eine Beschlagnahme, die nicht zu einer Änderung der Besitz- oder Gewahrsamsverhältnisse führt und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit zu eigenen Sorgfalts- und Schutzmassnahmen nimmt, begründet für sich allein für die beschlagnahmende Stelle hinsichtlich der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände grundsätzlich noch keine besonderen Obhutspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen könnte (Urteile des Senats vom 17. Februar 1955 - III ZR 127/53 - [S 5] und vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 - [S 10/11] sowie das oben erwähnte Urteil vom 2. Februar 1956). Das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang könnte daher allenfalls für die Frage der Amtspflichtsverletzungen Bedeutung gewinnen. Ansprüche aus Amtspflichtsverletzung aber müssen dem Kläger, wie im einzelnen noch darzulegen ist, bereits aus anderen Gründen versagt bleiben.

21

IV.

Soweit die Ansprüche des Klägers nicht die im Bunker Kölnerstrasse untergebrachten Kisten betreffen, kommen als Rechtsgrundlage für sie lediglich die Bestimmungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf (jetzt Art. 34 GrundG) über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Amtspflichtsverletzungen ihrer Beamten in Betracht. Das Berufungsgericht hat dem Kläger derartige Ansprüche abgesprochen, da es insoweit zumindest an einem Verschulden der verantwortlichen Beamten mangele. Von einer Nachprüfung des Berufungsurteils in dieser Richtung konnte jedoch abgesehen werden, da jedenfalls gegenüber den auf Amtspflichtsverletzungen gestützten Ansprüchen des Klägers die von dem beklagten Amt erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

22

Der Kläger hat gegenüber der Verjährungseinrede lediglich geltend gemacht, dass in der französischen Besatzungszone sämtliche Verjährungsfristen zunächst allgemein bis zum 31. Dezember 1947 und später bis zum 31. März 1951 gehemmt gewesen seien. Das ist jedoch zumindest in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Richtig ist, dass innerhalb der französischen Besatzungszone die Verjährungsfristen allgemein bis zum Ablauf des Jahres 1947 gehemmt waren, und zwar war für Rheinland-Pfalz in § 1 der Landesverordnung über Verjährungsfristen vom 25. Februar 1947 (VOBl RhldPf 1947, 37) bestimmt, dass die am Ende des Jahres 1946 noch nicht verjährten Ansprüche nicht vor dem Ablauf des Jahres 1947 verjähren sollten. Es handelt sich dabei mithin lediglich um eine sog. "Ablaufshemmung" d.h. es wurde nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur die Vollendung der Verjährung gehemmt. Diese Bestimmung spielt daher für die hier in Betracht kommende 3-jährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) keine Rolle. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Klägers kann nämlich angesichts dessen, dass der Lauf sämtlicher Verjährungsfristen auf Grund der Bestimmung des § 32 der 2. Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. September 1944 - RGBl I 229 - bis zum Ende des Jahres 1945 gehemmt waren (sog. "echte" Hemmung), frühestens mit dem 1. Januar 1946 begonnen haben und war sonach auch ohne Rücksicht auf die Verordnung vom 25. Februar 1947 am Ende des Jahres 1947 noch nicht abgelaufene.

23

Das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 - BGBl I, 821 -, auf das sich der Kläger weiterhin berufen hat, normiert in § 1 ebenfalls lediglich eine Ablaufshemmung und seine Anwendbarkeit hatte vor allem zur Voraussetzung, dass bei seinem Inkrafttreten am 29. Dezember 1950 die Verjährung noch nicht eingetreten war. In diesem Zeitpunkt aber waren die Amtshaftungsansprüche des Klägers längst verjährt.

24

Die Vorgänge, aus denen der Kläger seine Amtshafftungsansprüche herleitet, fallen ausschliesslich in das Jahr 1945 und wurden dem Kläger auch, wie sich aus seinem eigenen Sachvortrag ergibt, alsbald bekannt. Danach lag der Beginn der Verjährungsfrist vor dem im Blick auf das Gesetz vom 28. Dezember 1950 nach dem oben Gesagten entscheidenden Datum des 29. Dezember 1947. Denn bereits vor diesem Zeitpunkt hatte der Kläger von allen Umständen, aus denen er seinen Amtshaftungsanspruch gegen das beklagte Amt herleitet, und ebenso von dem Schaden, d.h. von der Schwere seiner Vermögensbeeinträchtigung in ihrer wesentlichen Gestaltung Kenntnis. Der Ablauf der Verjährungsfrist kann auch nicht mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Frage gestellt werden. Der Tatbestand der Amtshaftung, umfasst allerdings bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung auch die rechtliche Negative, dass auf andere. Weise Ersatz nicht, zu erlangen ist. Deshalb beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte weiss, dass für ihn eine anderweite. Ersatzmöglichkeit nicht besteht. Dabei ist aber - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1954 (III ZR 389/52 - S 6 -) in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ 145, 56 [70]) dargelegt hat - zu berücksichtigen, dass der Geschädigte wegen der Ungewissheit, ob er anderweitig Ersatz erlangen kann, nicht beliebig mit der Klageerhebung warten darf, ohne von selten der in Anspruch genommenen Körperschaft die Erhebung der Verjährungseinrede befürchten zu müssen. Denn andernfalls wurde der untätige Geschädigte besser gestellt sein als derjenige, der sich rechtzeitig durch Klage oder auf andere Weise um Klarheit bemüht, ob ihm ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht. Es ist deshalb für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist darauf abzustellen, wann der Kläger im Prozesswege oder auf andere Weise sich hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in weicher Höhe ihm ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht. Der Kläger hat jedoch erst im Laufe des Rechtsstreits denjenigen Dritten, gegen die er noch Ansprüche erheben zu können glaubte, den Streit, verkündet, und es ist auch sonst aus seinem Vortrag nichts zu entnehmen, was - gemessen an den zuvor dargelegten Grundsätzen - die Annahme rechtfertigen könnte, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst nach dem 28. Dezember 1947 begonnen habe.

25

Wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Dezember 1930 die Verjährung bereits eingetreten war, dann konnte auch, die Klageerhebung nicht mehr die Unterbrechung der Verjährung gemäss § 209 BGB bewirken. Die Klage des Klägers ist dem beklagten Amt nämlich erst am 14. März 1951 angestellt worden und erst damit ist die Klageerhebung erfolgt. Die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO, nach der bereits die Einreichung der Klageschrift zur Unterbrechung der Verjährung führt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, kommt hier nicht zum Zuge. Die Klageschrift ist am 14. Februar 1950 bei Gericht eingegangen. Der Kläger ist jedoch der alsbald an ihn ergangenen Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zunächst nicht nachgekommen. Er hat - und zwar erst mit Gesuch vom 1. September 1950 - das Armenrecht beantragt, das ihm jedoch am 21. Dezember 1950 mit der Begründung, dass er trotz Aufforderung des Gerichts seine Armut nicht einwandfrei dargetan habe, verweigert worden ist. Über 2 Monate später, am 7. März 1951, hat er dann schliesslich den angeforderten Gebührenvorschuss bei der Gerichtskasse eingezahlt. Die Zustellung der Klageschrift ist mithin durch das eigene nachlässige Verhalten des Klägers verzögert worden, so dass aus diesem Grunde nicht mehr von einer "demnächstigen" Zustellung gesprochen werden kann und der Kläger aus der in Rede stehenden Vorschrift der Zivilprozessordnung nichts zu seinen Gunsten herleiten kann (vgl. im einzelnen das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 15. Dezember 1955 - III ZR 144/54 -). Durch die Klageerhebung würde mithin die Verjährungsfrist nur dann unterbrochen worden sein, wenn die Verjährungsfrist erst nach dem 14. März 1948 zu laufen begonnen haben würde. Das aber ist nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall.

26

Die in der Aufgliederung der Klageforderung unter II 3-5 in erster Linie geltend gemachten Ansprüche sind daher unbegründet und unterliegen der Abweisung. Insoweit könnte der Klageforderung daher nur noch stattgegeben werden, wenn die Hilfsansprüche begründet sein sollten, d.h. wenn die unter II 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des Wertes der im Bunker K.strasse befindlichen weiteren Kisten für begründet erachtet werden und der Höhe nach über die in erster Linie geltend gemachten Teilbeträge von je 5.000 DM hinausgehen sollten.

27

Nach alledem musste das Berufungsurteil, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.

Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Wolany BR Dr. Hußla ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger