§ 31 LVerfGG M-V - Aussetzung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfGG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-6
(1) Das Landesverfassungsgericht kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.
(2) Das Landesverfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen war.