Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1952, Az.: 2 StR 754/51
Zulässigkeit der Verwertung der Aussage eines geisteskranken oder geistesschwachen Beschuldigten im Sicherungsverfahren; Voraussetzungen für die Annahme einer widernatürlichen Unzucht zwischen Männern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 754/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 19.10.1951
Rechtsgrundlagen
- § 261 StPO
- § 175b StGB
Fundstellen
- BGHSt 2, 269 - 273
- JZ 1952, 493 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 673-675 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die Verwertung der Aussage eines geisteskranken oder geistesschwachen Beschuldigten im Sicherungsverfahren ist zulässig.
- 2.)
Widernatürliche Unzucht im Sinne des § 175 b StGB erfordert eine dem natürlichen Beischlaf ähnliche Handlung.
In dem Sicherungsverfahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, da er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit in sieben Fällen widernatürliche Unzucht mit Tieren begangen und in zwei Fällen unzüchtige Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren vorgenommen oder sie zur Verübung einer solchen verleitet hat. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
I.
Verfahrensrügen.
1.)
Die Revision bemängelt, dass gegen den Beschuldigten eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, obwohl er zurechnungsunfähig und nicht in der läge gewesen sei, der Verhandlung zu folgen. Es hätte daher mit ihm strafrechtlich nicht verhandelt werden können. Diese Rüge geht fehl.
Die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ist Voraussetzung einer Hauptverhandlung (RGSt 52, 36). Von diesem Erfordernis sieht jedoch das Gesetz bei dem selbständigen Sicherungsverfahren gegen einen zurechnungsunfähigen Beschuldigten nach § 429 a ff StPO ab. Es ergibt sich dies klar aus § 429 c Abs. 1 StPO; hiernach ist das Sicherungsverfahren durchzuführen, auch wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich ist (RGSt 70, 176).
2.)
Die Revision sieht weiter einen Verfahrensverstoss darin, dass das Urteil sich auf das Geständnis des Beschuldigten stützt. Die Verwendung der eigenen Angaben des Beschuldigten sei unzulässig, da er zurechhungsunfähig und nicht in der Lage sei, seine eigenen Handlungen zu beurteilen. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Gegenstand der Beweiswürdigung sind auch die Angaben eines Angeklagten und im Sicherungsverfahren die des Beschuldigten. Sie sind Beweismittel wie die Aussagen eines Zeugen oder das Gutachten eines Sachverständigen. Der Verwertung für die Urteilsfindung steht ein krankhafter Geisteszustand des Aussagenden nicht entgegen. Auch ein Geisteskranker oder Geistesschwacher, der einer oft schwierigen Verhandlung nicht zu folgen vermag, kann in der Lage sein, einfache, ihn unmittelbar betreffende Lebensvorgänge zu erfassen und sie wiederzugeben oder bestimmte, einfache Fragen zu beantworten. Es ist nicht notwendig, dass er auch fähig ist, seine Handlungen nach ihrem sittlichen oder rechtlichen Gehalt zu beurteilen. Aufgabe der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist es, bei der Würdigung einer Aussage auch zu prüfen, ob und inwieweit der Aussagende, mag er Angeklagter, Beschuldigter, oder Zeuge sein, überhaupt fähig ist, den bekundeten Vorgang richtig zu erfassen und wiederzugeben (RGSt 33, 393, 403; 58, 396). Das Urteil lässt nicht ersehen, dass die Strafkammer diese Prüfung unterlassen oder hierbei gegen allgemeine Erfahrungssätze verstossen hat. Zudem hat es die Angaben des Beschuldigten nur in Verbindung mit der Bekundung der Zeugen verwertet, demnach, sie nicht allein der Urteilsfindung zugrunde gelegt.
II.
Sachbeschwerde.
In sachlicher Hinsicht begegnet das Urteil Bedenken.
Da die Sicherungsmassnahme sich auf die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nach § 51 Abs. 1 StGB stützt, erstreckt sich die Sachrüge auf den Urteilsspruch in seiner Gesamtheit. Sie erfordert eine Nachprüfung der Tat- und Schuldfrage (RGSt 71, 265).
Die Strafkammer erachtet es unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts Bd 71 S 350 für den Tatbestand der Sodomie (Bestialität) nach § 175 b StGB als ausreichend, dass der Täter an dem Körper des Tieres Handlungen vornimmt, die seiner oder des Tieres geschlechtlicher Befriedigung dienen sollen oder können. Dieser Rechtsansicht ist nicht beizutreten.
§ 175 StGB a.F. hatte die widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts zusammen mit der von Menschen mit Tieren begangenen widernatürlichen Unzucht unter Strafe gestellt. Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RGBl I S 839), das am 1. September 1935 in Kraft trat, hat diese, vielfach als anstössig erachtete, Verbindung beseitigt und den gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Männern unter Erstreckung auf ein Unzuchttreiben in §§ 175, 175 a StGB neu geregelt. Den Tatbestand der Sodomie des § 175 a.F. hat es unverändert gelassen; er bildet nun den § 175 b n.F..
Diese Entwicklungsgeschichte lässt ersehen, dass der Gesetzgeber nicht bloss eine äussere Trennung zwischen den beiden strafrechtlichen Tatbeständen beabsichtigte; er wollte zwar den Begriff der widernatürlichen Unzucht zwischen Männern erweitern, den Tatbestand der Sodomie aber nicht ändern.
Unter widernatürlicher Unzucht nach § 175 a.F. hatte die Rechtsprechung und Rechtslehre die Vornahme einer der naturwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebes dienenden, dem natürlichen Beischlaf ähnlichen Handlung verstanden und gefordert, dass der Täter seinen Geschlechtsteil ähnlich wie bei der natürlichen Beischlafshandlung verwendet (RGSt 23, 289; 48, 234). Hoch unter der Geltung des § 175 a.F. hat das Reichsgericht für den gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Männern den Begriff der "beischlafsähnlichen" Handlung erweitert und auch die gegenseitige Onanie als strafbar angesehen (RGSt 69, 273). Es hat als entscheidend nicht mehr erachtet, dass die unzüchtige Handlung mehr oder weniger dem natürlichen Geschlechtsverkehr ähnelt, sondern dass sie eine geschlechtliche Befriedigung, ähnlich wie bei dem natürlichen Beischlaf, herbeiführen will (RGSt 71, 281).
Diese erweiterte Auslegung hat die Rechtsprechung "sinngemäss" auch auf die widernatürliche Unzucht zwischen Menschen und Tieren übertragen. Sie hat es nicht mehr für erforderlich gehalten, dass der Täter das Tier in beischlafsähnlicher Weise berührt, sondern es für ausreichend angesehen, dass der Geschlechtsteil des Tieres mit dem Körper des Täters, sei es auch dessen Hand, in Berührung kommt unter der Voraussetzung, dass der Täter auf diese Weise seine geschlechtliche Befriedigung herbeiführen will (RGSt 71, 350; 73, 88). Das Schrifttum hat in der Mehrzahl diese Auffassung ohne weitere Begründung übernommen (ablehnend Mühlmann - Bommel § 175 b Anm. 2; Schäfer JW 1937 S 1352). Der Senat tritt ihr nicht bei.
Die Folgerung, der Begriff der widernatürlichen Unzucht sei auch bei dem Tatbestand der Sodomie zu erweitern, weil sich die Anschauungen über die Strafbarkeit der Unzucht zwischen Männern geändert haben, geht fehl. Sie geht von der Voraussetzung aus, dass die beiden Straftatbestände eng miteinander verbunden seien und eine Änderung der Anschauungen über die Strafwürdigkeit sich stets auf beide in gleicher Weise erstrecken und auswirken müsse. Das Änderungsgesetz vom 28. Juni 1935 bezweckte aber gerade eine Trennung der beiden Tatbestände aus dem Gesichtspunkt heraus, dass die unzüchtigen Beziehungen zwischen Männern anders zu beurteilen seien als die zwischen Menschen und Tieren. Dadurch, dass es den Tatbestand der Sodomie unverändert gelassen hat, hat es zum Ausdruck gebracht, dass der bisherige Begriff der widernatürlichen Unzucht in diesem Falle dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Es ergibt sich dies auch aus der amtlichen Begründung zum Änderungsgesetz. Sie führt aus, dass die Änderung der Vorschriften über die Bestrafung der Unzucht zwischen Männern geboten sei, da die herrschende Rechtsprechung als widernatürliche Unzucht "nur beischlafsähnliche Handlungen, d.h. die Einführung des Geschlechtsteils, des einen Hannes in eine Körperhöhle des Anderen" ansehe (DJ Sonderveröffentlichung Nr. 10 S 39). Der Gesetzgeber hat demnach diese Auffassung der beischlafsähnlichen Handlungen als zutreffend erachtet. Er ist davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung an dieser Auslegung festhalten werde und hat mit ihrer Wandlung, die auch erst nach der Verkündung des Änderungsgesetzes am 5. Juli 1935 (RGBl I, 839) eingetreten ist, nicht gerechnet. Daraus ist zu schliessen, dass er für den Tatbestand der widernatürlichen Unzucht zwischen Mensch und Tier die bisherige Rechtsauffassung billigte und sie nicht ändern wollte. Nach der amtlichen Begründung hat er ein Bedürfnis zu einer Änderung des Strafrechts nur für die Unzucht zwischen Männern wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für die Gesunderhaltung des Volkes bejaht, eine solche Gefahr bei der widernatürlichen Unzucht zwischen Mensch und Tier aber nicht gesehen.
Auch in dem Bericht der amtlichen Strafrechtskommission ist ausgeführt, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Tatbestand der widernatürlichen Unzucht mit Tieren nur beischlafsähnliche Handlungen erfasse (Gürtner, Das kommende Strafrecht 2. Aufl. 1936 S 203). Da der Bericht vor der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Oktober 1937 (RGSt 71, 350) verfasst ist, ist damit nur die frühere Rechtsprechung gemeint (siehe auch Schäfer JW 1937 S 1352).
Es ist demnach entsprechend dieser früheren Rechtsprechung zur widernatürlichen Unzucht zwischen Mensch und Tier eine dem natürlichen Beischlaf ähnliche Handlung notwendig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Tatrichter zu entscheiden. Sie ist gegeben, wenn der Täter seinen Geschlechtsteil an den Körper des Tieres und zwar an den Geschlechtsteil oder den After heranbringt und ähnlich wie bei der natürlichen Beischlafsvollziehung verwendet. Nicht erforderlich ist dabei eine Vereinigung der Geschlechtsteile oder die Einführung in den After, auch nicht die Erreichung des Geschlechtsgenusses durch Samenerguss (RGSt 3, 200; 23, 289; 48, 234).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze liegt nach dem festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des § 175 b in den Fällen 2, 3 und 7 vor, da der Beschuldigte hier sein Glied an den Geschlechtsteil oder den After des Tieres brachte und dort Stossbewegungen machte. Dass er zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes handelte, stellt das Urteil fest. Dagegen scheidet, eine mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen 1 und 4 aus. Im Falle 1 rieb der Beschuldigte nur mit der Hand an dem Geschlechtsteil des Tieres. Im Falle 4 kniete er hinter dem Hunde und machte Beischlafsbewegungen. Dass er sein Glied aus der Hose genommen hatte, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Die Berührung mit dem nicht entblössten Glied genügt aber nicht.
Im Falle 5 machte der Beschuldigte mit heruntergelassener Hose in gebückter Haltung über dem Hunde an dessen Hinterteil Beischlafsbewegungen. Das Urteil führt zwar als Angabe des Beschuldigten an, er habe mit dem Hund den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Es lässt aber nicht ersehen, ob die Strafkammer diese Angabe als richtig erachtet und eine Vereinigung der Geschlechtsteile angenommen hat. Dies würde auch in Widerspruch stehen mit der Feststellung, dass er nur an dem Hinterteil des Hundes Beischlafsbewegungen machte. Es ist somit möglich, dass der Beschuldigte die Stossbewegungen mit seinem Glied nicht an dem Geschlechtsteil oder dem After, sondern nur gegen den Körper des Tieres in der Umgebung des Geschlechtsteiles machte. Dies würde aber nicht genügen. In dieser Richtung wird die Strafkammer den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so weit es für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte. Dies gilt auch für den Fall 6, da hier das Urteil nur feststellt, der Beschuldigte habe die gleiche Handlung wie im Falle 5 bei dem Hund der Familie He. ausgeführt.
Keinen Rechtsirrtum enthält die Annahme, dass der Beschuldigte in den Fällen 8 und 9 den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat.
Soweit die Revision im übrigen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.
Dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen und der Beschuldigte strafrechtlich nicht verantwortlich ist, hat die Strafkammer rechtlich fehlerfrei dargelegt. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.
Während bei verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 42 b Abs. 2 StGB die Unterbringung neben die Strafe tritt, setzt das selbständige Sicherungsverfahren nach § 429 a ff StPO voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat und nicht bestraft werden kann. Die Unterbringung ist hier nicht von einer Strafverfolgung abhängig. Es ist demnach ohne Bedeutung, ob bei den im Jahre 1948 und März 1949 begangenen Handlungen (Nr. 2 und 3) einer Strafverfolgung das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegen gestanden wäre (RGSt 69, 262).
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB ist anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es fordert. Hierzu reicht die blosse Möglichkeit der Wiederholung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Zurechnungsunfähigen nicht aus. Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger, gegen sie gerichteter Handlungen verbrecherischer und daher gefährlicher Geisteskranker unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft auf andere Weise nicht zu erreichen ist (RGSt 68, 149; 73, 303). Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt eine so schwere Beschränkung der Freiheit dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn eine ernstliche Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit beseitigt werden muss.
Nach dem Urteil leidet der Beschuldigte an einem angeborenen Schwachsinn höheren Grades. Er hat einen besonders starken Geschlechtstrieb, der sich dahin auswirkt, dass der Beschuldigte sich an Kindern und Tieren, denen er sich gewachsen fühlt, vergreift. Da er sich dadurch nicht abschrecken liess, dass er von Personen, die ihn überraschten, ausgeschimpft und geschlagen wurde, sieht die Strafkammer in dem Beschuldigten "für Kinder eine ständige Gefahr strafbarer Handlungen". Diese Erwägungen genügen nicht. Der Beschuldigte ist noch im jugendlichen Alter. Er ist zu einfachen Arbeiten trotz seines Schwachsinns verwendbar und in der Lage, Aufträge auszuführen und einfache Lebensvorgänge zu erfassen. Er ist als gutmütig bekannt. Es hätte daher einer eingehenden Prüfung bedurft, ob eine entsprechende längere Einwirkung durch geeignete Personen, so auch seine Mutter, ihn nicht zu beeinflussen und vor weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere an Kindern, abzuhalten vermag. Dass ihn das Ausschimpfen und das Schlagen durch Personen, die ihn in den vorliegenden Fällen bei seinem Tun überraschten, nicht abgeschreckt hat, steht dem nicht entgegen, da dies nur kurze, vorübergehende und gelegentliche Eindrücke genesen sind.
Bedenken bestehen auch gegen die Erwägungen der Strafkammer, dass nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geeignet wäre, die vom Beschuldigten drohende Gefahr zu beseitigen. Die Strafkammer erachtet es als unmöglich, dass die Mutter den Beschuldigten dauernd überwachen und ein unbeaufsichtigtes Zusammentreffen mit Tieren oder Kindern und damit strafbare Handlungen verhindern könne. Die Mutter, mit der er eng verbunden ist, hat den Erzählungen über die Handlungen ihres Sohnes, bisher nicht geglaubt und demnach auch keine Abhilfe versucht. Es wäre daher eine Prüfung notwendig gewesen, ob sie nun nach Kenntnis nicht durch ständige entsprechende Einwirkung und Ausnutzung ihres Einflusses ihm das Unerlaubte seiner Handlung und ihre folgen klar machen und dadurch in Verbindung mit verstärkter Beaufsichtigung und Überwachung ihn vor weiteren Taten zurückhalten kann. Das Urteil lässt auch eine Würdigung vermissen, ob nicht die Beschäftigung oder Unterbringung in einem, für Schwachsinnige oder geistig beschränkte Personen bestimmten Heim, unter Umständen mit Hilfe eines Vormundes oder Pflegers, möglich ist und dadurch die Gefahr für die Allgemeinheit beseitigt wird.
Sollte die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung die Unterbringung neuerdings anordnen, wären bei der Kostenentscheidung, soweit eine mit Strafe bedrohte Handlung nicht festgestellt werden kann, die Vorschriften der §§ 464 ff StPO zu beachten (RGSt 73, 303, 306).
Dr. Kirchner
Dr. Dotterweich
Dr. Sauer
Dr. Ludwig