Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1994, Az.: IX ZR 7/93
Geschäftspost; Übliche Geschäftsstunden; Zugang; Erklärender; Abgabe; Zugang; Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 7/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VersR 1994, 586-587 (Volltext mit red. LS)
- WM 1994, 903-904 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1994, 258 (Volltext)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wird Geschäftspost außerhalb der üblichen Geschäftsstunden zugetragen, so geht sie nicht vor Beginn der Geschäftsstunden des Folgetags beim Empfänger zu.
2. Stirbt ein Erklärender nach Abgabe, aber noch vor Zugang seiner Erklärung, so kann aus § 130 Abs. 2 BGB nicht geschlossen werden, daß diese als noch zu Lebzeiten des Erklärenden zugegangen anzusehen ist.