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§ 3 IHKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Amtliche Abkürzung
IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
701

Die Industrie- und Handelskammern erheben die Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen selbst.