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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1993, Az.: 5 StR 396/93

Vorinstanz; Revision; Auffassung; Strafhöhe; Beherrschende Rolle; Mitangeklagte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1993
Aktenzeichen
5 StR 396/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1993, 552 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 585

Redaktioneller Leitsatz

Das in der Vorinstanz entscheindende Gericht hat bei seiner Entscheidung nicht die Ansicht des Revisionsgerichtes übernommen, wenn in einem Fall, in dem in der Revision ein Strafausspruch wegen der Strafhöhe für den Angeklagten, die im Verhältnis zu seinen weiteren Mitangeklagten dessen tragende Rolle annehmen läßt, zurückgenommen wird, das Gericht daraufhin die gleiche Strafe festlegt, obwohl seine beherrschende Rolle verneint worden ist.

(vgl. Senatsurteil vom 15. 09. 1992 in StV 1993, 26)