Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1993, Az.: 5 StR 396/93
Vorinstanz; Revision; Auffassung; Strafhöhe; Beherrschende Rolle; Mitangeklagte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 396/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1993, 552 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 585
Redaktioneller Leitsatz
Das in der Vorinstanz entscheindende Gericht hat bei seiner Entscheidung nicht die Ansicht des Revisionsgerichtes übernommen, wenn in einem Fall, in dem in der Revision ein Strafausspruch wegen der Strafhöhe für den Angeklagten, die im Verhältnis zu seinen weiteren Mitangeklagten dessen tragende Rolle annehmen läßt, zurückgenommen wird, das Gericht daraufhin die gleiche Strafe festlegt, obwohl seine beherrschende Rolle verneint worden ist.
(vgl. Senatsurteil vom 15. 09. 1992 in StV 1993, 26)