Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.12.1980, Az.: 1 ABR 76/79
Arbeitskampf; Störungen; Streik; Aussperrung; Lohnfortzahlungspflicht; Arbeitskampfrisiko; Mitbestimmungsrecht; Arbeitszeitverkürzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.12.1980
- Aktenzeichen
- 1 ABR 76/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 10151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 30.05.1979 - 12 TaBV 28/79
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 34, 355 - 365
- AiB 2002, 363-364 (amtl. Leitsatz)
- DB 1981, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 942-943 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Führt ein Arbeitskampf mittelbar zu Störungen in Betrieben, die weder von Streiks noch von Aussperrungen unmittelbar betroffen sind, so richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt wegen der Neutralitätspflicht (§ 74 II BetrVG) dann, wenn Teile der von dem Betriebsrat vertretenen Belegschaft selbst streiken oder ausgesperrt werden.
3. Die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos lassen normalerweise einen nicht unerheblichen Regelungsspielraum in bezug auf die Modalitäten einer etwaigen Arbeitszeitverkürzung. Insoweit besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 I Nrn. 2 und 3 BetrVG.