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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1965, Az.: BVerwG VII C 84.62

Verfahrensrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 84.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 18.07.1962 - AZ: OS II 161/60

Fundstellen

  • DÖV 1965, 354 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 17, 637
  • ZMR 1966, 122

Amtlicher Leitsatz

Unter dem "vorausgegangenen Verwaltungsverfahren" im Sinne von § 54 Abs. 2 VwGO ist lediglich das Verwaltungsverfahren zu verstehen, in dem die Entscheidung ergangen ist, die der Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Im Jahre 1959 beantragte der Kläger eine Genehmigung für den allgemeinen Güternahverkehr. Der Antrag wurde abgelehnt. In dem Bescheid wurde unter Hinweis auf die 20 Bestrafungen des Klägers zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger nicht zuverlässig sei.

2

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist folgendes ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß einer der Richter im ersten Rechtszuge von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Dieser sei an dem Verwaltungsverfahren, das der Klage vorausgegangen sei, nicht beteiligt gewesen. Daher sei es unerheblich, ob dieser Richter an früheren Bußgeldverfahren, die gegen den Kläger anhängig gewesen seien, mitgewirkt habe. Aus den Akten ergebe sich, daß der Richter die Bußgeldbescheide jedenfalls nicht unterschrieben habe. Der Antrag des Klägers sei in Anbetracht der zahlreichen Bestrafungen und Bußgeldbescheide mit Recht abgelehnt worden. Für die Beurteilung sei maßgebend das Gesamtbild der Persönlichkeit des Klägers, das sich aus den einzelnen Betrafungen ergebe.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision sich richtende Beschwerde des Klägers ist durch Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1964 zurückgewiesen worden. Der Kläger hat ferner die zulassungsfreie Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen, daß einer der. Richter im ersten Rechtszuge von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sei, weil er bei früheren Bußgeldverfahren, die gegen ihn anhängig gewesen seien, mitgewirkt habe. Ferner habe das Berufungsgericht nicht begründet, weshalb es die Revision nicht zugelassen habe.

4

II.

Die Revision ist nicht begründet.

5

Die fehlende Begründung der Nichtzulassung der Revision ist nicht geeignet, die zulassungsfreie Revision zu rechtfertigen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1964 ausgeführt, daß der Kläger dadurch nicht beschwert ist, weil die Frage der Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht nachgeprüft wird und es sinnwidrig wäre, außer der Begründung des Urteils noch zusätzlich weitere Ausführungen darüber zu verlangen, daß nach Ansicht des Gerichts ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Diese Frage läßt sich letzten Endes nur aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe beantworten.

6

Weiterhin ist die Revision auch nicht begründet, soweit der Kläger geltend macht, daß einer der Richter im ersten Rechtszuge von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Die Vorschrift des § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es fest, daß unter dem Begriff des "vorausgegangenen Verfahrens" das gesamte Verwaltungsverfahren zu verstehen ist, das bei einer Anfechtungsklage den Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts zum Gegenstand hatte. Jede Mitwirkung auch beratender Art wird unter Einbeziehung des Widerspruchsverfahrens durch diese Vorschrift erfaßt (vgl. das Urteil vom 15. November 1961 - BVerwG VI A 1.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 54 VwGO Nr. 1). Dagegen gehören andere, insbesondere frühere Verwaltungsverfahren nicht zu dem vorausgegangenen Verfahren im Sinne dieser Vorschrift, mögen sie auch beim Erlaß des Verwaltungsakts mit berücksichtigt worden sein. Der Ausschließungsgrund des § 54 Abs. 2 VwGO beruht auf der Erwägung, daß jede Mitwirkung bei der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung bei dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen den Eindruck hervorrufen könnte, daß der inzwischen in das Richteramt hinübergewechselte Verwaltungsbeamte sich bereits festgelegt habe und seine Entscheidung als Richter nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen könne. Bei Entscheidungen in früheren Verfahren fällt diese Erwägung fort. Solche Verfahren sind bereits abgeschlossen. Der Gesichtspunkt, daß der Richter die von ihm selbst erlassene oder unter seiner sonstigen Mitwirkung zustande gekommene Verwaltungsentscheidung überprüfen müsse, entfällt. Der Fall liegt nicht anders, als wenn ein Richter in einem früheren Strafverfahren gegen denselben Angeklagten mitgewirkt hat. Es steht fest, daß in solchen Fällen ein Ausschließungsgrund nicht vorliegt. Die Vorschrift des § 41 Ziff. 6 ZPO bedurfte nur deshalb einer Ergänzung durch § 54 Abs. 2 VwGO, weil die Zivilprozeßordnung lediglich die Mitwirkung in einem früheren Rechtszuge oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren in Betracht ziehen und regeln konnte. Der Eigenart des Verwaltungsprozesses entsprechend, mußte das Verwaltungsverfahren bei der Regelung der Ausschließungsgründe mit einbezogen werden. Auch dem Sinngehalt des § 41 Ziff. 6 ZPO, dessen Heranziehung zur Auslegung des § 54 Abs. 2 VwGO geboten ist, ist somit zu entnehmen, daß nur das dem Verwaltungsprozeß vorausgegangene, der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Verwaltungsverfahren unter § 54 Abs. 2 VwGO fällt.

7

Die Revision war daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl