Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1993, Az.: BVerwG 11 ER 400.93

Rechtswegszuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 11 ER 400.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 23.10.1992 - AZ: 3 A 334/91
OVG Schleswig-Holstein - 29.12.1992 - AZ: 4 O 74/92

Fundstellen

  • BB 1993, 1246 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 903 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1993, 206-207
  • DÖV 1994, 486 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 3087-3088 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 72 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige hat dasjenige oberste Bundesgericht zu entscheiden, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugel
beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Plön wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Schleswig gegen eine "Verwarnung mit Verwarnungsgeld" des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein - Verkehrsüberwachungsbereitschaft - Klage erhoben und die Feststellung beantragt, daß dieser Bescheid nichtig, hilfsweise rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat sich durch Beschluß für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Plön verwiesen. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen; es vertritt die Ansicht, der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts sei rechtsmißbräuchlich ergangen; es gehe nicht um ein Bußgeldverfahren, sondern um die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, über die das Amtsgericht nicht entscheiden könne. Da das Verwaltungsgericht seinen Verweisungsbeschluß für bindend hält, hat es den Rechtsstreit dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Sache zum selben Zweck an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

2

II.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Schleswig und dem Amtsgericht Plön zuständig. Dies ergibt sich, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Nach dieser Vorschrift wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Auf den hier vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen einen Amtsgericht und einem Verwaltungsgericht - also Gerichten verschiedener Gerichtszweige - läßt sich diese Vorschrift nicht unmittelbar anwenden. Es gibt auch keine sonstige gesetzliche Regelung dieses Konflikts. Insbesondere ist hierfür entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zuständig; denn dieser entscheidet nur wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl. I S. 661). Die somit gegebene Regelungslücke ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts - in der Weise zu schließen daß dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige zu entscheiden hat, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989, NJW 1990, 53; BAG, Beschluß vom 25. November 1983, NJW 1984, 751; BSG, Beschluß vom 11. Oktober 1988, MDR 1989, 189, jeweils m.w.Nachw.).

3

Zur Entscheidung über die Klage gegen die "Verwarnung mit Verwarnungsgeld" ist das Amtsgericht Plön zuständig. Der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Schleswig ist nämlich für das Amtsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Dies ist auch im vorliegenden Bestimmungsverfahren zu beachten.

4

Schwere Rechtsverstöße, die ausnahmsweise zum Wegfall der Bindungswirkung führen mögen (vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 41 Rdnr. 22, § 83 Rdnr. 15), liegen im Falle der Verweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Die Verweisung an das Amtsgericht war insbesondere nicht abwegig oder mißbräuchlich. Zwar wurde zu den "gebührenpflichtigen Verwarnungen", die auf der Grundlage des früheren § 22 StVG ergingen, allgemein die Auffassung vertreten, gegen die Erteilung einer solchen Verwarnung sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. BVerwGE 24, 8). Die in § 56 OWiG 1968 geregelte "Verwarnung mit Verwarnungsgeld" gehört aber nach der in Rechtsprechung und Literatur heute herrschenden Ansicht zum Bußgeldverfahren im weiteren Sinne mit der Folge, daß die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verwarnung gemäß den §§ 62 und 68 OWiG dem Amtsgericht zugewiesen ist (vgl. z.B. Göhler, OWiG, 10. Aufl. 1992, § 56 Rdnr. 37; Karlsruher Kommentar <Wache>, OWiG, 1989, § 56 Rdnr. 26; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl. 1991, § 27 StVG Rdnr. 36, jeweils m.w.Nachw.). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist danach zumindest vertretbar, ihre Bindungswirkung nicht zweifelhaft und der Zurückverweisungsbeschluß des Amtsgerichts unbeachtlich.

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele