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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1977, Az.: BVerwG VIII CB 96.76

Anerkennung eines Wohnhauses als steuerbegünstigtes Familienheim; Überschreitung der Wohnflächengrenze; Gewerbliche Nutzung von Wohnraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1977
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 96.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 13951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 20.11.1975 - AZ: IX 236/74
VGH Baden-Württemberg - 16.09.1976 - AZ: II 483/76

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. September 1977
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke und Lotz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. September 1976 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung des von ihr errichteten Wohnhauses als steuerbegünstigtes Familienheim. Sie bewohnt das in den Jahren 1972 auf 73 errichtete zweigeschossige Wohngebäude in V. mit ihrer aus vier Personen bestehenden Familie und einer Hausangestellten. Die anrechenbare Wohnfläche beträgt 184,07 qm. Darin sind zwei Arbeitszimmer von insgesamt 27,77 qm Wohnfläche enthalten. Der Antrag der Klägerin blieb im Verwaltungsverfahren wegen Überschreitung der Wohnflächengrenze erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof ihre Berufung Zurückgewiesen. Er hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin, gegen die Zurückweisung ihrer Berufung die Revision, die die Klägerin für den Fall der Zulassung einlegt und mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn einer der dort angeführten Zulassungsgründe vorliegt. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund, mit dem er die Zulassung der Revision erreichen will, darlegen. Die Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt jedoch keinen Zulassungsgrund.

3

Soweit die Klägerin das angefochtene Urteil angreift und ihre abweichende Rechtsansicht entgegensetzt, legt sie einen Zulassungsgrund nicht dar. Denn die vermeintliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs ist kein Zulassungsgrund.

4

Um die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, muß der Beschwerdeführer eine konkrete, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebende Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, darlegen und den Grund angeben, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Beschluß vom 9. August 1977 - BVerwG VI B 2.77 und VI B 4.77 -). Aus den Darlegungen der Klägerin läßt sich nur entnehmen, daß sie die Frage als grundsätzliche Rechtsfrage ansieht, ob die beiden Arbeitszimmer in ihrem Wohnhaus Geschäftsräume sind oder ob sie aus beruflichen Gründen als Mehrfläche anzuerkennen sind. Beide Fragen verleihen der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind nämlich in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig.

5

Zur Entscheidung der Frage, ob die beiden Arbeitszimmer Geschäftsräume sind, bedürfte es in einem Revisionsverfahren keiner positiven Bestimmung des Begriffes des Geschäftsraums. Es genügte vielmehr die negative Abgrenzung, daß die Räume im Hause der Klägerin die Mindesterfordernisse eines Geschäftsraumes nicht erfüllen. Diese Mindesterfordernisse ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

6

Auszugehen ist von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. An sie ist der Senat auch im Beschwerdeverfahren gebunden § 137 Abs. 2 VwGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren nach § 132 Abs. 3 VwGO entsprechend anwendbar. Soweit die Klägerin einen davon abweichenden Sachverhalt vorträgt, ist dies rechtlich nicht erheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß die beiden Arbeitsräume im Untergeschoß und im Erdgeschoß des Hauses der Klägerin lägen, über die Diele des Hauses zu erreichen seien, in den Wohnbereich der Wohnung einbezogen seien und ohne bauliche Änderung jederzeit als reine Wohnräume benutzt werden könnten. Nach diesem Sachverhalt handelt es sich bei der Wohnung der Klägerin einschließlich der beiden Arbeitszimmer um eine Wohnung im Sinne der Regelung in § 82 Abs. 5 II. WoBauG, deren Wohnfläche teilweise gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient. Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV sind die beiden Arbeitszimmer deshalb nicht, weil sie sich nur durch ihre jederzeit veränderbare Funktion von einem sogenannten Wohnzimmer unterscheiden. Wie immer man den Begriff Geschäftsraum in § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV auslegen mag, jedenfalls genügt die Benutzungsart allein nicht, um einen Raum zum Geschäftsraum im Sinne dieser Bestimmung zu machen (vgl. BVerwGE 31, 46 [49 ff.]). Denn nach § 42 Abs. 4 II. BV gehören Geschäftsräume ebenso wie Zubehör- und Wirtschaftsräume zu den Räumen, deren Grundfläche keine Wohnfläche im Sinne des § 42 Abs. 1 II. BV ist. Alle diese Räume sind nicht allein durch die Art ihrer Benutzung, sondern durch zusätzliche Merkmale gekennzeichnet, wie etwa die bauliche Ausgestaltung oder die Lage. Daß dies auch für Geschäftsräume gilt, folgt unmittelbar aus § 42 Abs. 4 II. BV und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

7

Die Frage des Mehrflächenbedarfs aus beruflichen Gründen ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist (BVerwGE 22, 101). Nach dieser Rechtsprechung sind in § 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG die wertausfüllungsbedürftigen Begriffe "erforderlich" und "angemessen" voneinander zu unterscheiden, wobei sich die Erforderlichkeit am Wohnraumbedarf der Wohngemeinschaft ausrichtet, die Angemessenheit den berufsbedingten Bedarf bestimmt. Daß bei der Frage der Angemessenheit gegebenfalls ein Zurückgreifen auf die vorhandenen Wohnräume zugemutet werden kann, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, folgt ohne weiteres aus diesem Begriff und liegt auch der angeführten Entscheidung des Senats zugrunde. Wie der Verwaltungsgerichtshof diese Begriffe im Falle der Klägerin angewendet hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich nach den Besonderheiten des Falles der Klägerin richtet und keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat.

8

Da die Klägerin keine weiteren Zulassungsgründe dargelegt hat, ist ihre Beschwerde unbegründet. Ihre Revision ist hingegen unzulässig. Sie ist unter der Bedingung eingelegt, daß auf die Beschwerde der Klägerin die Revision zugelassen wird. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist jedoch bedingungsfeindlich. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, daß die Revision auch deshalb unzulässig ist, weil sie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist. Da die Revision nicht zugelassen ist, kann sie nach § 133 VwGO nur auf die dort angeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gestützt werden.

9

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO), die Revision zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [folgt] aus §§ 13, 14 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049) in Verbindung mit Art. 5 § 2 KostÄndG.

Maetzel
Türke
Lotz