Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1980, Az.: I ZR 132/78
„Flughafengebühr“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1980
- Aktenzeichen
- I ZR 132/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 20640
- Entscheidungsname
- Flughafengebühr
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 27.06.1978
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 1 Abs. 1 S. 1 PreisangabenVO (VO PR Nr. 3/73 vom 10. Mai 1973, BGBl I S. 461)
Fundstellen
- DB 1981, 525 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1981, 380 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Werbung für Flugreisen unter Angabe von Preisen muß der als solcher anzugebende Endpreis auch die bei jeder Buchung zu zahlende sog. Flughafen- oder Startgebühr enthalten. Die gesonderte Herausstellung dieser Gebühr ohne Einbeziehung in den Endpreis verstößt gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PreisangabenVO und ist wettbewerbswidrig i.S. von § 1 UWG, wenn damit ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 1978 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, eine Reiseveranstalterin, warb in Prospektheften für von ihr veranstaltete Flugreisen in folgender Weise:
Der Kläger, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört, beanstandet es als wettbewerbswidrig, daß - wie unstreitig ist - die Flughafengebühr in den angegebenen Grundpreisen nicht enthalten ist. Er meint, das verstoße gegen die Vorschriften der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (PreisangabenVO), die den Anbieter zur Angabe eines Endpreises einschließlich sämtlicher Preisbestandteile verpflichte. Zu diesen Preisbestandteilen zähle auch die Flughafengebühr, die kein Entgelt für Zusatzleistungen sei, sondern vom Kunden in jedem Fall erhoben werde.
Der Verstoß gegen die PreisangabenVO sei zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Beklagte habe sich über die Vorschriften jener Verordnung bewußt und planmäßig hinweggesetzt, um sich vor Mitbewerbern, die diese Vorschriften beachteten, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Mit ihren Grundpreisen erweckten die Beklagten den Eindruck, daß sie preisgünstiger anböten als Reiseveranstalter, die bei ihren Endpreisen die Flughafengebühr vorschriftsmäßig berücksichtigten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Weise Preise anzukündigen, die nicht sämtliche Preisbestandteile, insbesondere nicht die sogenannte Start- oder Flughafengebühr, enthalten.
Demgegenüber meinen die Beklagten, die angegriffene Werbung verletze die Vorschriften der PreisangabenVO nicht. Die angebotenen Pauschalreisen hätten keinen festen Leistungsumfang, sondern setzten sich aus zahlreichen einzelnen Leistungen zusammen, die der Kunde nach Art des sogenannten Baukastensystems beliebig zusammenstellen könne. Nur für diese Einzelleistungen schreibe die PreisangabenVO die Angabe eines Endpreises vor, nicht aber für eine Pauschalreise, deren Gesamtpreis je nach Art, Zahl und Umfang der einzelnen Leistungen verschieden hoch ausfalle. Bei einer Pauschalreise werde daher den Vorschriften der PreisangabenVO über die Angabe von Endpreisen genügt, wenn der Grundpreis, die Preise für Zusatzleistungen und Zuschläge wie die Flughafengebühr angegeben würden.
Eine andere Handhabung sei auch gar nicht möglich, weil die Angabe eines Pauschal-Endpreises, der alle Leistungsvarianten - verschieden lange Reisedauer, Vor- und Hauptsaison, Voll-, Halbpension oder nur Frühstück, Einzelzimmer, Bad, Ausblick, Kinderermäßigungen, die sich auch bei der Flughafengebühr auswirkten, u.a.m. - berücksichtige, zur Unübersichtlichkeit der Preisangaben führen und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit nicht mehr entsprechen würde.
Ein Wettbewerbsverstoß liege aber auch deshalb nicht vor, weil sich die Beklagten über die Vorschriften der PreisangabenVO, wertneutrale Ordnungsvorschriften, jedenfalls nicht bewußt und planmäßig hinweggesetzt hätten mit dem Ziel, sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen. So wie sie hätten auch andere Reiseveranstalter die Flughafengebühr in ihren Prospekten gesondert angegeben. Es sei üblich, so zu verfahren. Einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Anbietern hätten sie daher nicht erzielen können.
Darüber hinaus könne den Beklagten die gesonderte Angabe von Zuschlägen für besondere Leistungen und Abflugszeiten (Saisonzuschläge) nicht verboten werden, selbst wenn es unzulässig wäre, die Flughafengebühr einzeln und ohne Berücksichtigung im Grundpreis herauszustellen. Saisonzuschläge seien selbst Endpreise für besondere Leistungen und ihre Angabe deshalb geboten. Der Klageantrag, mit dem der Kläger auch insoweit Unterlassung begehre, gehe daher zumindest in diesem Punkt zu weit.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, weil die gesonderte Ankündigung der Flughafengebühr gegen die Bestimmungen der PreisangabenVO über die Angabe von Endpreisen verstoße und die Beklagten diesen Bestimmungen in wettbewerbswidriger Weise bewußt und planmäßig entgegengehandelt hätten, um sich Mitbewerbern gegenüber einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, der sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Die Flughafengebühr sei, da sie in jedem Fall entstehe, Preisbestandteil des Endpreises, den der Reisende letztlich zu zahlen habe. Es bestehe daher - anders als bei Saison- oder Einzelzimmerzuschlägen - keine zwingende Notwendigkeit, diese Gebühr außerhalb des Endpreises in Form eines Zuschlags besonders anzugeben. Gleichwohl könne die angegriffene Preisankündigung nicht als wettbewerbswidrig beanstandet werden. Zu den Vorschriften der PreisangabenVO stehe sie nicht in Widerspruch. § 1 Abs. 1 dieser Verordnung schreibe zwar die Angabe eines Endpreises vor; diese Bestimmung werde aber durch § 1 Abs. 7 dahin wieder eingeschränkt, daß Preisankündigungen dann nicht zu beanstanden seien, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprächen. So liege es hier. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, den Reise-Endpreis unter Zugrundelegung aller von ihm ausgewählten Einzelleistungen baukastenartig selber zusammenzustellen. Wenn er dabei neben Sonderentgelten wie Saison- und Einzelzimmerzuschlägen die Flughafengebühr gleich mit in Rechnung stellen müsse, so widerspreche das nicht der Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit. Er brauche seiner Aufstellung nur einen Posten mehr hinzuzufügen. Im Hinblick darauf, daß für mitreisende Kinder nur eine ermäßigte Flughafengebühr erhoben werde, sei auch zu berücksichtigen, daß der Reiseveranstalter bei einer Einbeziehung der Flughafengebühr in den Grundpreis entweder zwei Endpreise angeben oder in Form einer Anmerkung auf die Kinderermäßigung besonders hinweisen müsse. Beides sei unübersichtlicher und verwirrender als eine Werbung, die, wie hier, die Flughafengebühr neben den ohnehin gesondert anzugebenden Saison- und sonstigen Zuschlägen besonders aufführt. Ferner sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß die Einbeziehung einer Flughafengebühr für Erwachsene und einer niedrigeren für Kinder in den Grundpreis zu einer Schädigung des Verbrauchers führen könne. Den Zwang, einen Endpreis unter Einschluß verschieden hoher Flughafengebühren zu bilden, könne der Reiseveranstalter zum Anlaß nehmen, den Grundpreis nur noch nach den Sätzen für Erwachsene zu berechnen. Das liege aber nicht im Sinne des Verbraucherschutzes.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Flughafengebühr Preisbestandteil eines Endpreises ist, den der Kaufmann nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO angeben muß, wenn er unter Angabe von Preisen wirbt. Wenn die Beklagten demgegenüber meinen, daß die Flughafengebühr - ebenso wie der Zuschlag für Hauptsaison, für Einzelzimmer und für andere besondere Leistungen - selbst ein Endpreis für eine besondere, selbständige Leistung sei, so übersehen sie, daß nach den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Verpflichtung zur Entrichtung der Flughafengebühr - im Unterschied zu Saisonzuschlägen und zu Entgelten für Zusatzleistungen - mit jeder Flugreise verbunden ist, die die Beklagten in ihren Prospekten angekündigt haben. Anders als beim Entgelt für eine Zusatzleistung, die der Kunde beliebig auswählen kann, muß er die Flughafengebühr in jedem Fall in Kauf nehmen. Eine Buchung ohne sie ist ihm nicht möglich. Das zeigt, daß die Flughafengebühr - nicht anders als die Flugkosten - notwendiger Bestandteil eines jeden Preises ist, den die Beklagten für die von ihnen veranstalteten Flugreisen nehmen.
2.
Soweit aber das Berufungsgericht meint, daß die gesonderte Herausstellung der in den Grundpreisen nicht enthaltenen Flughafengebühr den Vorschriften der PreisangabenVO nicht widerspreche, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 PreisangabenVO ist es unzulässig, mit aufgegliederten Preisen ohne Angabe des Endpreises zu werben. Unterbleibt eine Angabe des Endpreises ist seine Aufgliederung in einzelne Preisbestandteile ebensowenig statthaft wie eine Preisankündigung, die - wie hier - die Preisbestandteile nur zum Teil in einem "Grundpreis" zusammenzieht und daneben einen weiteren Preisbestandteil, die Flughafengebühr, gesondert herausstellt. Die Beklagten hätten also, um den Vorschriften der PreisangabenVO gerecht zu werden, bei ihrem Grundpreis nicht nur die Flug-, und Unterbringungskosten und andere Leistungsentgelte berücksichtigen müssen, sondern auch die für jede Flugreise gleichermaßen anfallende Flughafengebühr. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat ( GRUR 1973, 655 - Möbelauszeichnung; 1974, 281 - Clipper; 1979, 553, 554 - Luxus-Ferienhäuser; 1980, 304, 306 - Effektiver Jahreszins) ist es Sinn und Zweck der Vorschriften über Preisauszeichnung und Preisangaben, den Verbraucher zu schützen. Sie sollen der Preiswahrheit und Preisklarheit dienen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 PreisangabenVO). Preisvergleiche gestatten und es dem Verbraucher ermöglichen, sich schnell und zuverlässig über das preisgünstigste Angebot zu informieren (siehe die Amtliche Begründung zur PreisangabenVO, BAnz 1973, Nr. 97 S. 3, Ziff. I 1). Gerade diese Gesetzeszwecke erfordern es aber, dem Verbraucher den Endpreis einschließlich aller seiner Preisbestandteile mitzuteilen. Denn gerade diese Angabe ist es, die ihn in besonderem Maße instandsetzt, sich schnell und unzweideutig zu informieren und Preisvergleiche anzustellen. Dem steht nicht entgegen, daß die PreisangabenVO - abweichend von der bis zu ihrem Inkrafttreten geltenden Rechtslage (vgl. § 1 Abs. 2 PreisauszeichnungsVO) - die Aufgliederung des als solchen hervorzuhebenden Endpreises gestattet (vgl. § 1 Abs. 7 Satz 3 PreisangabenVO). Denn der Wegfall eines völligen Aufgliederungsverbots bedeutet nicht etwa, daß die PreisangabenVO auf das mit diesem Verbot ursprünglich verfolgte Ziel, die Angabe von Endpreisen zu gewährleisten, verzichtet habe. § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO schreibt vielmehr die Angabe von Preisen einschließlich aller ihrer Preisbestandteile ausdrücklich vor, und in Übereinstimmung damit hebt auch § 1 Abs. 7 Satz 3 PreisangabenVO die Pflicht zur Angabe von Endpreisen für den Fall der preislichen Aufgliederung besonders hervor (siehe die Amtliche Begründung zur PreisangabenVO, aaO, Ziff. II 4, 10).
Diese Gesetzeszwecke verkennt das Berufungsgericht, wenn es meint, daß § 1 Abs. 1 PreisangabenVO durch Abs. 7 dieser Vorschrift eingeschränkt werde und daß Preisankündigungen danach nicht zu beanstanden seien, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprächen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, die darauf hinausläuft, von der Angabe des Endpreises unter bestimmten Voraussetzungen abzusehen, enthält die Bestimmung des § 1 Abs. 7 Satz 1 PreisangabenVO keine Einschränkung, sondern eine Erläuterung des Abs. 1 dieser Vorschrift. Sie betont lediglich, daß die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 anzugebenden Endpreise der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen müssen und regelt damit nicht, daß und wann die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises aus § 1 Abs. 1 Satz 1 entfallen kann, sondern nur, wie sie zu befolgen ist (vgl. die Amtliche Begründung zur PreisangabenVO, aaO, Ziff. II 10). Das bestätigt auch die Regelung in § 1 Abs. 7 Satz 3, nach der bei der Aufgliederung von Preisen die Endpreise besonders hervorzuheben sind.
Angesichts der somit uneingeschränkten Verpflichtung, einen Endpreis anzugeben, wenn überhaupt mit Preisen geworben wird, kommt es daher nicht darauf an, ob der Kunde, wie das Berufungsgericht meint, daran gewöhnt ist, den Endpreis der Reise unter Berücksichtigung der für ihn in Betracht kommenden Einzelleistungen baukastenartig zusammenzurechnen und ob es mit der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit in Einklang steht, wenn er dabei seiner Aufstellung nur einen Posten mehr, die Flughafengebühr, hinzuzufügen hat. Entscheidend ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO allein, daß es aus den erwähnten Gründen des Verbraucherschutzes nicht dem Kunden überlassen werden soll, den tatsächlich verlangten Endpreis zu ermitteln, zu dem auch die Flughafengebühr gehört, sondern daß es dem Kaufmann - wenn er wie hier unter Angabe von Preisen wirbt - obliegt, diesen Endpreis in seiner Werbung anzugeben. Daß eine solche Preisankündigung im Hinblick auf die Ermäßigung, die mitreisenden Kindern gewährt wird, weniger übersichtlich wäre als die angegriffene oder sogar zu Nachteilen für den Verbraucher führte, ist nicht erkennbar.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ist daher davon auszugehen, daß die Beklagten unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO mit der Angabe von Preisen für Flugreisen geworben haben, ohne den Endpreis anzugeben.
3.
Der Gesetzesverstoß allein ergibt allerdings noch nicht, daß das Verhalten der Beklagten auch wettbewerbswidrig ist. Nicht jede Mißachtung gesetzlicher Vorschriften ist unlauter im Sinne des § 1 UWG. Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Verstößen gegen die Vorschriften der PreisauszeichnungsVO und der PreisangabenVO hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß es sich bei diesen Bestimmungen um wertneutrale Ordnungsvorschriften zum Schutze der Verbraucher handelt, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung sind und deren Verletzung nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann ( GRUR 1973, 655 - Möbelauszeichnung; 1974, 281 - Clipper; 1979, 553, 554 - Luxus-Ferienhäuser; 1980 304, 306 - Effektiver Jahreszins). Eine Verletzung wertneutraler Ordnungsvorschriften kann indessen dann wettbewerbswidrig sein, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über solche Vorschriften hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (BGH aaO). Ob diese im Berufungsurteil unerörtert gebliebenen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Senat im Streitfall abschließend entscheiden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Prospektwerbung der Beklagten ist davon auszugehen, daß die Beklagte durch die gesonderte Herausstellung der Flughafengebühr bewußt und planmäßig gegen die PreisangabenVO verstoßen hat, da insoweit mehr als eine vorsätzliche Verwirklichung des den Verstoß begründenden Sachverhalts - im Unterschied zu versehentlichen oder auf bloßer Unachtsamkeit beruhenden Verstößen - nicht zu fordern ist und es auf das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht ankommt. Darüber hinaus war es den Beklagten auch erkennbar, daß sie aufgrund ihres Verhaltens einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu erwarten hätten. Es mag sein, daß andere Reiseveranstalter die Flughafengebühr ebenso angekündigt haben wie die Beklagten. Daß aber alle oder nahezu alle Mitbewerber so vorgegangen seien, haben auch die Beklagten nicht behauptet. Es war daher auch für sie erkennbar, daß der Teil des Publikums, der Preisangaben nicht sorgfältig genug zur Kenntnis nimmt, die Beklagten bevorzugen könnte, weil in ihren Grundpreisen - im Gegensatz zu den Preisen der Mitbewerber, die die Flughafengebühr dabei berücksichtigen - diese Gebühr nicht enthalten ist. Auf die Verbraucher, die - nach den Ausführungen des Berufungsgerichts - daran gewöhnt sind, sich den Reisepreis baukastenartig selber zusammenzusetzen und erkennen, daß andere Reiseveranstalter die Flughafengebühr ebenfalls erheben, kommt es hier nicht entscheidend an. Denn bei der Beurteilung von Werbeankündigungen, wie sie hier in Rede stehen, kann der Teil des Verkehrs nicht unberücksichtigt bleiben, der sich im Hinblick auf die - infolge Fortfalls der Flughafengebühr - niedrigeren Endpreise der Beklagten veranlaßt sieht, sich vorzugsweise mit deren Angebot zu befassen.
4.
Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, zielt der Antrag des Klägers im Hinblick auf die in den Grundpreisen der Beklagten nicht enthaltene Flughafengebühr auf das Verbot ab, mit Preisen zu werben, die nicht sämtliche Preisbestandteile enthalten. Das ist nicht zu beanstanden, da der Endpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO sämtliche Preisbestandteile einschließen muß und deshalb unvollständig ist, wenn er - wie die hier von den Beklagten angegebenen Grundpreise - die Flughafengebühr nicht mitumfaßt. Sachlich ist daher der Klageantrag nur darauf gerichtet, die Beklagten anzuhalten, in ihrer Werbung einen Endpreis herauszustellen, der auch die Flughafengebühr enthält. Dem entspricht das Urteil des Landgerichts, das der Klage stattgegeben hat. Der Tenor dieses Urteils ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu weit gefaßt. Insbesondere verbietet er nicht die Hervorhebung der in den Werbeanzeigen der Beklagten gesondert angegebenen Saison- und Einzelzimmerzuschlage. So wie das Klagebegehren ist auch der Tenor des Urteils des Landgerichts, wie die Urteilsbegründung ergibt, lediglich dahin zu verstehen, daß im Endpreis sämtliche Preisbestandteile einschließlich der Flughafengebühr angegeben werden sollen, wie sie stets anfallen. Dagegen bezieht er sich nicht auf Saison- oder Einzelzimmerzuschläge oder sonstige Zuschläge für besondere Leistungen, bei denen es sich nicht um Entgelte handelt, die stets anfallen, sondern um Kosten, die lediglich im Einzelfall aufgrund der besonderen Wünsche des Kunden zum Endpreis hinzutreten. Es kann daher hier auch auf sich beruhen, ob es nach den Vorschriften der PreisangabenVO im Hinblick auf die Ankündigung von Preisen für Ergänzungsleistungen erforderlich ist, einen weiteren, auch diese Preise berücksichtigenden Endpreis anzugeben.
III.
Auf die Revision des Klägers war demgemäß unter Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.