Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.07.1997, Az.: X B 212/96
Umfang der Beschwerdebegründung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.07.1997
- Aktenzeichen
- X B 212/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 16804
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1998, 52-53
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der zur Beschwerdebegründung geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht (ausreichend) dargetan (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO) bzw. nicht gegeben.
Die dem Rechtsuchenden in §115 Abs. 3 Satz 3 FGO auferlegte Darlegungslast erfordert es im Fall des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, daß der Beschwerdeführer die Tatsachen genau bezeichnet, aus denen sich nach seiner Meinung der behauptete Verfahrensverstoß ergibt, und daß er in sich schlüssig zumindest die Möglichkeit aufzeigt, daß das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht (s. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Januar 1996 X B 133/95, BFH/NV 1996, 563 und vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118; Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Auflage, 1997, §115 Rz. 65, §120 Rz. 37 f., m. w. N.). Daher hätten sich die Kläger in ihrem Vorbringen nicht auf die Behauptung beschränken dürfen, die Zeugenaussage sei unrichtig protokolliert worden, sondern dartun müssen, daß sie von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (§94 FGO i. V. m. §164 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) Gebrauch gemacht haben (vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, 576, BStBl II 1992, 562). Das ist nicht geschehen. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig (BFH a. a. O.).
Es kann aber auch im übrigen keinen Erfolg haben: Der geltend gemachte Mangel ist nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil stützt sich nicht allein auf die angeblich falsch protokollierte Tatsache, sondern auf alle Umstände, die bis zum Urteilszeitpunkt bekannt geworden waren, im Rahmen dieser Gesamtwürdigung u. a. auch auf die wiederholten Berichtigungen der Zeugenaussage, desgleichen auf mehrere Ungereimtheiten und schließlich auf die Verletzung der den Klägern bei der Sachaufklärung obliegenden Mitwirkungspflichten.
Die Behauptung, die Kläger seien nicht im Besitz der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1996 (zu der ihrerseits trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist), steht im Widerspruch zum Akteninhalt: Danach ist sie ihrem früheren Prozeßbevollmächtigten zusammen mit dem Urteil per Postzustellungsurkunde am 13. August 1996 zugestellt worden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).