Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.06.2006, Az.: 1 BvL 5/01

Verfassungsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit der Reduzierung der für Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten auf Grundlage des Fremdrentengesetzes (FRG) ermittelten Entgeltpunkte bei der Berechnung der Renten von Aussiedlern und Spätaussiedlern mit dem GG; Reduzierung durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6; Frage des Unterfallens der durch das Fremdenrecht begründeten Rentenanwartschaften unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG; Beurteilung bei Erbringung von den Rentenanwartschaften zugrunde liegenden Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten ausschließlich in den Herkunftsgebieten; Eigentumsrechtlicher Schutz von rentenversicherungsrechtlichen Anwartschaften nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung; Erbringung der Eigenleistungen gegenüber dem verpflichteten Hoheitsträger oder zumindest innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft; Fehlen einer Vergleichbarkeit mit rentenrechtlichen Rechtspositionen, die in der DDR begründet wurden; Eintritt der BRD in die nach den Versorgungsordnungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme begründeten leistungsrechtlichen Beziehungen (Transformationsakt); Beurteilung der Absenkung bei Erwerb der Rentenanwartschaft beruhend auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland; Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls und Verhältnismäßigkeit auch bei angenommenem Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG; Verfassungsrechtliches Erfordernis einer Übergangsregelung für die von § 22 Abs. 4 des FRG in der Fassung von 1996 betroffenen, zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge; Berücksichtigung der Umstellung der Lebensführung auf dauerhaft niedrigere Renteneinkünfte als auf Grund der erteilten Rentenauskünfte in Aussicht gestellt worden war; Möglichkeit der schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte; Treffen einer verfassungsgemäßen Regelung bis zum 31. Dezember 2007 durch den Gesetzgeber

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.06.2006
Aktenzeichen
1 BvL 5/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 17758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 30.03.2004 - AZ: B 4 RA 24/02 R
BSG - 16.12.1999 - AZ: B 4 RA 18/99 R

Fundstellen

  • BVerfGE 116, 96 - 135
  • DStR 2006, XIV Heft 28 (Kurzinformation)
  • DVBl 2006, A285 (Pressemitteilung)
  • JZ Information 2006, 378* (Kurzinformation)
  • JZ Information 2006, 501* (amtl. Leitsatz)
  • ZAP EN-Nr. 461/2006

Verfahrensgegenstand

Verfassungsrechtliche Prüfung,
ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R -
- 1 BvL 9/00 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R -
- 1 BvL 11/00 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R -
- 1 BvL 12/00 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R -
- 1 BvL 5/01 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichtsvom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R -
- 1 BvL 10/04 -

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:

BVerfG - 13.06.2006 - AZ: 1 BvL 9/00

Weiter Verbundverfahren:

BVerfG - 13.06.2006 - AZ: 1 BvL 11/00
BVerfG - 13.06.2006 - AZ: 1 BvL 12/00
BVerfG - 13.06.2006 - AZ: 1 BvL 10/04

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.

  2. 2.

    Die durch § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) erfolgte Absenkung der auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte um 40 vom Hundert ist auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland beruht, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt würde.

  3. 3.

    Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Übergangsregelung für die von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung von 1996 betroffenen, zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge.

In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt und
der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger
am 13. Juni 2006
beschlossen:

Tenor:

Es ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar, dass § 22 Absatz 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) auf Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.