Bundessozialgericht
Urt. v. 27.06.1967, Az.: 1 RA 381/65
Ermessen der BfA; Kostenzuschüsse der BfA; Zahnersatzbehandlungen; Zuschußhöhe; Ausnahmen von der Verwaltungsübung; Zahnersatzzuschuß für Bläser; Inhalt des Zuschußbescheids
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.06.1967
- Aktenzeichen
- 1 RA 381/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 2 S. 2 SGG
- § 13 Abs. 1 AVG
Fundstellen
- BSGE 27, 34 - 39
- SozR Nr 3 zu § 1236 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Die BfA gebraucht das ihr nach AVG § 13 zustehende Ermessen fehlerfrei, wenn sie für Heilbehandlungsmaßnahmen außerhalb ihrer eigenen Einrichtungen nicht vollen Kostenersatz, sondern nur Kostenzuschüsse gewährt. Dies gilt auch bei Zahnersatzbehandlungen.
2. Bei der Bemessung der Zuschüsse zu Zahnersatzbehandlungen kann ein Abgehen von der bestehenden Verwaltungsübung zugunsten eines Versicherten dann geboten sein, wenn besondere Umstände des Falles dies rechtfertigen. Eine solche Besonderheit kann in der Notwendigkeit eines besonders gearteten Zahnersatzes für einen Bläser liegen.
3. Der Bescheid, mit dem die BfA Kostenzuschüsse zur Zahnersatzbehandlung eines Versicherten nach AVG § 13 gewährt, muß die Erwägungen ersehen lassen, von denen sie bei der Bemessung der Zuschüsse ausgegangen ist.