Art. 30 Verf - Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf Verlangen des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Die Landesregierung ist verpflichtet, beim Bundesverfassungsgericht für das Land ein Verfahren gegen eine Maßnahme oder Unterlassung des Bundes anhängig zu machen, wenn der Landtag dies zur Wahrung seiner Rechte verlangt.