Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1996, Az.: BVerwG 11 B 14.96
Fahrerlaubnis; MPU-Gutachten; Neue Tatsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 14.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 26.01.1995 - AZ: 2 K 210/94
- VGH Baden-Württemberg - 28.11.1995 - AZ: 10 S 1333/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1997, 54
- DAR 1996, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
- DVP 1997, 38
- DÖV 1996, 879 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 448 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1996, 332
- VD 1996, 263-264
- VRS 1997, 157-158
- VerkMitt 1996, 74
- zfs 1996, 318 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat sich der Fahrerlaubnisinhaber einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Behörde vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 15b II StVZO ab.
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Eine solche Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Ihre Frage, ob das Gericht den Sachverständigen, der im Verwaltungsverfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstattet hat, zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme und einer mündlichen Erläuterung auch dann auffordern darf, wenn die ursprüngliche Anordnung der Beibringung des Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO nicht gerechtfertigt war, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie läßt sich ohne Revisionsverfahren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 65, 157 <162 f.>) beantworten: Hat sich der Betroffene der angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtsmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO ab. Eine auf ein solches Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht nur dann rechtlich einwandfrei, wenn das Gutachten ohne weiteres die Nichteignung des Betroffenen im Sinne des § 15 b Abs. 1 StVZO ergibt. Die Entziehung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das schriftliche Gutachten dem Betroffenen die Eignung abspricht, aber in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugt, sondern ergänzungs- oder erläuterungsbedürftig erscheint. In diesem Fall muß das Gericht die Tatsache des gegen die Eignung des Betroffenen sprechenden Gutachtens in dem Sinne berücksichtigen, daß es die Eignungsfrage abschließend klärt; auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO kommt es dabei nicht mehr an.
Das berufungsgerichtliche Verfahren entsprach diesen Grundsätzen; der von der Beschwerde außerdem gerügte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liegt deshalb nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. dazu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239 <Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis>).
Dr. Kugele
Kipp