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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1959, Az.: I ZR 7/58
„Füllhalterclip“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1959
Aktenzeichen
I ZR 7/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15086
Entscheidungsname
Füllhalterclip
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Karlsruhe - 22.11.1957
Landgericht in Mannheim - 02.11.1956

Prozessführer

der Firma O., Karlheinz B. Ki., Color-Bleistiftfabrik und Handelsvertretung für technisch-chemische Erzeugnisse und Industriebedarf, B., B., Sch.str. ...,

Prozessgegner

die Firma The P. Pen Company, Ja., Staat Wi. (V.St.A.),

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß, Dr. Haager und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 22. November 1957 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 2. November 1956 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist eine amerikanische Firma, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Füllfederhaltern, Füllbleistiften und Tischständern zur Aufnahme dieser Schreibgeräte befaßt. Zur Kennzeichnung ihrer Waren benutzt sie die Abbildung eines schlichten Pfeiles mit Spitze und Fiederung. Für die Ausgestaltung des Pfeils hat sie sich auf Grund ihrer Anmeldung vom 1. Juli 1933 beim Amtsgericht Leipzig das Geschmacksmuster ...342 eintragen lassen, das unter Nr. 5 vom Deutschen Patentamt in München aufrechterhalten worden ist.

2

Für die Klägerin ist außerdem das Bildzeichen des Pfeiles auf Grund ihrer Anmeldung vom 30. November 1949 seit dem 10. November 1951 beim Deutschen Patentamt unter Nr. ... 779 als Warenzeichen für Füllfederhalter, Füllbleistifte und Tischständer zur Aufnahme dieser Schreibgeräte eingetragen worden.

3

Die Klägerin wirbt durch Inserate in Zeitungen und Zeitschriften sowie in Prospekten mit ihrem Bildzeichen in der Weise, daß die Abbildung des Pfeilzeichens auf den Clipsen ihrer Erzeugnisse erscheint. Außerdem weisen die meisten Standardmuster der Klägerin, auf die sich auch ihr Hauptabsatz konzentriert, Clipse in Form eines Pfeils auf, dessen Spitze gegenüber dem Bildzeichen etwas abgerundet ist.

4

Die Beklagte stellt her und vertreibt Bleistiftminen, Füllblei-, Werkstatt-, Farbstifte sowie Malgriffel. Für sie ist auf Grund der Anmeldung vom 9. September 1950 beim Deutschen Patentamt am 28. April 1953 unter Nr. ... 529 ein Wort-Bildzeichen eingetragen, das auf einer dunklen rechteckigen Grundfläche nach Angabe des Anmelders einen gefiederten indianischen Wurfspeer darstellt, dessen Spitze mit Bändern an einem Schaft befestigt ist, der seinerseits die räumlich wirkenden Druckbuchstaben COLOR durchbohrt und dadurch mehrfach unterbrochen wird.

5

Das Zeichen der Beklagten ist eingetragen für Schreib-, Zeichen- und Malwaren. Es wird von der Beklagten auf ihren Briefbögen, aber auch zur Kennzeichnung von Füllstiften, Werkstattstiften, Bleistiftminen, Farbstiften und Malgriffeln und zur Kennzeichnung der Etuis verwendet, in denen diese Erzeugnisse der Beklagten untergebracht sind.

6

Die Klägerin erblickt in der Verwendung des Pfeilzeichens der Beklagten einen Eingriff in ihre Warenzeichen- und Ausstattungsrechte. Ihr Pfeilzeichen, so macht die Klägerin geltend, habe sich durch umfangreiche Werbung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichnung ihrer Waren durchgesetzt. Die Verwechslungsfähigkeit mit dem Zeichen der Beklagten sei, zumal Warengleichartigkeit vorliege, deswegen gegeben, weil die Ausgestaltung des Pfeiles oder des Speeres im Zeichen der Beklagten allein unterscheidungskräftig sei, während dem Wort COLOR keine Unterscheidungskraft zukomme. Deshalb nehme das Publikum beim Anblick des Zeichens der Beklagten an, daß es sich um eine Abbildung ihrer Pfeilmarke für farbige Füllbleistifte handele.

7

Mit der nach vorangegangenem umfangreichen Verwarnungsschriftwechsel am 16. Mai 1956 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten

  1. a)

    zur Einwilligung in die Löschung ihres Warenzeichens 637 529,

  2. b)

    es zu unterlassen, ihr Warenzeichen für Schreib-, Zeichen- und Malwaren warenzeichenmäßig zu gebrauchen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Warengleichartigkeit bestritten und ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr sei deshalb nicht gegeben, weil das Pfeilzeichen der Klägerin sich von dem in ihrem Zeichen als Bestandteil enthaltenen Indianerwurfspeer auffallend unterscheide. Das Zeichen der Klägerin sei zudem ein schwaches Zeichen, das wiederholt vorbenutzt worden sei. Darüber hinaus sei in ihrem Kombinationszeichen der Wortteil "COLOR" derartig vorherrschend, daß er den Gesamteindruck bestimme.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

10

Die Berufung der Beklagten, mit der sie insbesondere geltend gemacht hatte, daß die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens durch die Verwendung einer großen Anzahl ähnlicher oder gleicher Zeichen als Bezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren geschwächt worden sei, ist zurückgewiesen worden.

11

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels bittet.

Entscheidungsgründe:

12

Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum an, daß hinsichtlich der von den Parteien unter anderem hergestellten Füllbleistifte Warengleichheit und bezüglich der übrigen zu vergleichenden Waren Warengleichartigkeit im zeichenrechtlichen Sinne bestehe. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß Füllfederhalter, Füllbleistifte sowie Tischständer für Füllhalter und Füllbleistifte einerseits und Schreib- sowie Zeichenwaren andererseits nach der Verkehrsauffassung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, insbesondere auch ihren gewöhnlichen Herstellungs- und Verkaufsstätten nach einander so nahe ständen, daß der Verkehr bei Verwendung gleicher oder ähnlicher Kennzeichen geneigt sei, diese Waren demselben Geschäftsbetrieb zuzuschreiben. Insoweit hat die Revision auch Beanstandungen nicht erhoben.

13

Die Revision wendet sich vielmehr allein gegen die vom Berufungsgericht gleichfalls in Obereinstimmung mit dem Landgericht bejahte Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen der Parteien. Bei Beurteilung dieser Frage geht das Berufungsgericht im Einklang mit der allgemeinen Rechtsauffassung davon aus, daß es insoweit auf den Gesamteindruck ankomme; den die Zeichen auf den Letztverbraucher bei der üblichen flüchtigen Betrachtung machten, dem gewöhnlich beide Zeichen nicht nebeneinander vorlägen.

14

Die Unterscheidungskraft des Klagezeichens folgert das Berufungsgericht zunächst aus der vom Patentamt vorgenommenen Eintragung des Zeichens in die Warenzeichenrolle. Anschließend führt das Berufungsgericht aus, das Pfeilzeichen der Klägerin besitze auch gerade in seiner Schlichtheit, und als einprägsamer Blickfang herausgestellt, durchaus Kennzeichnungskraft im Sinne einer Warenherkunft. Der Umstand, daß die Bedeutung des Bildzeichens der Klägerin jedermann sofort erkennbar sei, könne der Kennzeichnungskraft des Zeichens nicht entgegengehalten werden. Dem Klagezeichen sei vielmehr normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Der Auffassung der Beklagten, wonach es sich bei dem Klagezeichen um ein von Haus aus sog. schwaches Zeichen handle, könne nicht zugestimmt werden, weil die hierfür erforderliche Voraussetzung nicht gegeben sei, daß im Ähnlichkeitsbereich des Klagezeichens liegende Zeichen auf dem fraglichen Warengebiet tatsächlich in einer Weise benutzt worden seien, daß sich das breite Publikum an das Nebeneinander verschiedener Zeichen, denen das gleiche Bildmotiv zugrunde liege, gewöhnt hätte (Hinweis auf BGH in LM WZG §31 Nr. 1 - Störche). Dazu führt das Berufungsgericht aus: Es treffe zwar zu, daß Pfeildarstellungen nicht nur auf dem Gebiet der Schreib-, Mal- und Zeichenwaren, sondern auch auf anderen Gebieten ein beliebtes und häufig geschütztes Zeichenmotiv darstellten und auch ohne wettbewerbsmäßige Bezugnahme im öffentlichen Leben häufig, z.B. als Hinweiszeichen, zu finden seien. Auf dem Spezialgebiet der Herstellung und des Absatzes von Füllfederhaltern, Füllbleistiften und Tischständern für diese Schreibgeräte, die ungeachtet der Warengleichartigkeit sich in der Vorstellung des Verkehrs von anderen Schreib-, Mal- und Zeichengeräten klar abhöben und sich dem Verkehr in einer gewissen Geschlossenheit darböten, würde das Klagezeichen in seiner Kennzeichnungskraft aber nur dann geschwächt, wenn sich der Verkehr genötigt sähe, das Klagezeichen mit jenen ähnlichen Zeichen auch dann in Vergleich zu setzen und auch auf die Unterschiede der mehreren Zeichen zu achten, wenn es sich um den Einkauf von Waren aus dem Warengebiet handle, für welches der Zeichenschutz beansprucht werde (Hinweis auf BGH in LM WZG §24 Nr. 12 - Sunpearl). Eine derartige Notwendigkeit liege hier aber nicht vor, weil dem Käufer eines Füllfederhalters, eines Füllbleistifts oder eines Tischständers für diese Schreibgeräte die Darstellung jedenfalls eines schlichten Pfeiles lediglich auf den Erzeugnissen und in den Werbungen der Klägerin, nicht aber auf Konkurrenzerzeugnissen oder in Werbungen der Konkurrenten der Klägerin - mit Ausnahme der der Beklagten - entgegentrete. Ungeachtet der zahlreichen von der Beklagten vorgelegten Bildzeichen mit dem Pfeilmotiv auf dem Gebiet der Mal-, Schreib- und Zeichenwaren, deren maßgeblicher Gebrauch in Deutschland von der Beklagten zudem nur in zwei die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens nicht schwächenden Fällen nachgewiesen sei, sei daher davon auszugehen, daß das Klagezeichen auf dem Gebiet der Herstellung von Füllfederhaltern, Füllbleistiften und Tischständern für diese Geräte - und hierauf komme es allein an von Haus aus eine normale Kennzeichnungskraft besitze. Auch eine nachträgliche Schwächung des Klagezeichens durch später im Verkehr aufgetretene Zeichen, soweit sie das Pfeilmotiv aufwiesen, auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet des Klassenverzeichnisses Nr. 32 sieht das Berufungsgericht nicht durch die dafür beweispflichtige Beklagte als nachgewiesen an. Eine Schwächung des Klagezeichens sei insbesondere nicht dadurch eingetreten, daß nach den Angaben der Beklagten auf der letzten Messe in Hannover Füllfederhalter minderer Qualität mit gepfeilten Clipsen ausgestellt und angeboten worden seien. Die Beklagte habe zwar mehrere derartige Halter vorgelegt, sie habe aber den Namen der Herstellerfirma nicht anzugeben, geschweige denn darzutun vermocht, daß derartige Schreibgeräte mit gepfeilten Clipsen in einem irgendwie beachtlichen Umfang in den Handel gekommen seien.

15

Andererseits hält das Berufungsgericht auch nicht, wie es näher dargelegt hat, für erwiesen, daß sich das Klagezeichen zu einem Zeichen mit starker Kennzeichnungskraft entwickelt und im Verkehr durchgesetzt habe.

16

Gegenüber diesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Klagezeichen normale Kennzeichnungskraft besitze. Dieser Rüge war auch der Erfolg nicht zu versagen. Allerdings kann der Revision nicht darin beigetreten werden, daß das Berufungsgericht dem Klagezeichen nur dann eine gewisse Kennzeichnungskraft habe zubilligen wollen, wenn der schlichte Pfeil des Klagezeichens als Blickfang besonders auffällig hervorgehoben werde. Das Berufungsgericht ist vielmehr, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, davon ausgegangen, daß dem Klagezeichen von Natur aus normale Kennzeichnungskraft zukomme: denn es führt in diesem Zusammenhange aus, der Umstand, daß das Pfeilmotiv als solches jedermann bekannt sei, könne der Kennzeichnungskraft nicht entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat sich aber nicht darüber ausgesprochen, ob ein Warenzeichen, das die bildliche Darstellung eines Pfeiles enthält, deshalb nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt, weil ein Pfeilmotiv nach der Verkehrsauffassung keine Originalität aufweise und deshalb seiner Natur nach nur wenig unterscheidungskräftig sei, ob es also als sog. schwaches Zeichen von Haus aus anzusehen sei. Der Prüfung dieser Frage aber bedurfte es, weil sich nur so ein sicherer Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage der die Grundlage der Verwechslungsgefahr bildenden Stärke der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens gewinnen läßt. Die Frage, welche Unterscheidungskraft einem Zeichen von Haus aus zukommt, ist, wie die Revision mit Recht geltend gemacht hat, unabhängig von der Klärung der weiteren Frage, ob das Klagezeichen durch bereits im Verkehr befindliche oder später im Verkehr aufgetretene ähnliche Zeichen auf dem gleichen oder benachbarten Warengebiet eine Schwächung erfahren habe. Es ist der Revision auch darin beizutreten, daß dem Bildzeichen eines schlichten Pfeiles ähnlich wie den Zeichen Stern, Hammer, Kreis usw. nur eine geringe Kennzeichnungskraft von Haus aus beizumessen ist (vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht §31 WZG Anm. 72).

17

Ist aber davon auszugehen, daß es sich bei dem Pfeilzeichen um ein sog. schwaches Zeichen von Haus aus handelt, so ist der Annahme des Berufungsgerichts, das Klagezeichen besitze normale Kennzeichnungskraft, die Grundlage entzogen. Denn die in anderem Zusammenhange getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, daß das Klagezeichen auf Grund Verkehrsdurchsetzung die vorhandene anfängliche Schwäche des Zeichens überwunden und eine normale Kennzeichnungskraft erlangt habe. Das Berufungsgericht hat nämlich bei Prüfung der von ihm verneinten Frage, ob das Klagezeichen starke Verkehrsgeltung erlangt habe, ausgeführt, die Klägerin habe seit 1954 in ständig steigendem Maße durch Schaufensterwerbung und Werbung mit Prospekten, insbesondere aber durch Inserate in Zeitungen und Zeitschriften für ihre Erzeugnisse geworben. In diesen Inseraten sei aber stets nur die Bezeichnung "P. 51" mit der Abbildung eines Etuis, einen Füllfederhalter und einen Füllbleistift enthaltend, oder aber mit der Abbildung eines einzelnen Füllfederhalters blickfangartig herausgestellt. Die Darstellung des gepfeilten Clips an den Kappen der Füllfederhalter und der Füllbleistifte sowie am Schaft der Füllbleistifte, die in ihrer Spitze von der Darstellung des eingetragenen Warenzeichens nur unerheblich abweiche und das eingetragene Pfeilzeichen der Klägerin daher noch unmißverständlich zum Ausdruck bringe, trete gegenüber den blickfangartig herausgestellten Teilen des Inserats völlig in den Hintergrund, zumal die Clipse technisch funktionell bedingt eine längliche Form und ein etwas verdicktes Ende hätten. Der flüchtige Durchschnittsbetrachter, für den der Ankauf der hochwertigen Erzeugnisse der Klägerin überhaupt in Betracht komme, werde daher in dem gepfeilten Clips nicht ohne weiteres einen Hinweis auf die Herkunftsstätte erblicken. Das Erkennen der Pfeilform der Clipse werde für ihn dadurch erschwert, daß die Kappen jedenfalls vieler Halter und die dazugehörigen Clipse aus einem und demselben Metall seien und sich daher sowohl in der bildlichen Darstellung in schwarz-weiß und im Farbdruck aber auch an Füllhaltern und Druckstiften selbst nicht genügend deutlich von den Kappen abhöben.

18

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Entwicklung des Klagezeichens durch Verkehrsdurchsetzung zu einem Zeichen mit starker Kennzeichnungskraft verneint. Bei der gegebenen Sachlage fehlt aber auch ein ausreichender Anhalt dafür, daß sich das Klagezeichen zu einem Zeichen mit normaler Kennzeichnungskraft entwickelt habe.

19

Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts unterliegen rechtlichen Bedenken, wonach die ursprüngliche Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und damit sein Schutzbereich später nicht geringer geworden sei. Diese Ausführungen lassen jede nähere tatsächliche Darlegung darüber vermissen, welche Waren nach Auffassung des Berufungsgerichts als Waren eines benachbarten Warengebiets anzusehen seien. Es fehlt insoweit für das Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die in dem oben angeführten Sunpearl-Urteil aufgestellten Grundsätze über die Abgrenzung der hier in Betracht kommenden Nachbargebiete rechtsirrtumsfrei angewendet hat.

20

Das Berufungsgericht ist somit bei der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen und dem Zeichen der Beklagten von der nicht rechtsirrtumsfreien Annahme ausgegangen, dem Klagezeichen komme normale Kennzeichnungskraft zu.

21

Die Verwechslungsgefahr zwischen den konkurrierenden Zeichen hat das Berufungsgericht auf Grund der Würdigung der Übereinstimmung und Verschiedenheit der beiden Zeichen bejaht. Dabei geht es davon aus, daß das Kennzeichen des Klageseichens die Schlichtheit des Pfeiles sei. Das besondere Merkmal des Zeichens der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß es aus dem in kräftigen Druckbuchstaben ausgeführten Wort "COLOR" und einem Pfeil oder Speer bestehe, der das Wort "COLOR" durchbohre oder aufspieße. Die bildliche Darstellung des Pfeiles oder Speeres trete neben dem Wort "COLOR" nicht derartig hervor, daß der Verkehr die Beschriftung kaum beachten würde, vielmehr beherrsche das in kräftigen räumlich wirkenden Druckbuchstaben gehaltene Wort "COLOR" das Zeichen der Beklagten weitgehend. Es handle sich um ein Kombinationszeichen zwischen Pfeil und Wort, in dem beide Elemente in ihrer Individualität erhalten geblieben seien und die den Gesamteindruck des Bildes gleichermaßen bestimmten, so daß es dem flüchtigen Betrachter als ein gepfeiltes (aufgespießtes) Wort erscheine. Dem Betrachter werde indes der Zusatz "COLOR" nichts Besonderes aussagen. Seine Aufmerksamkeit werde sich vielmehr auf die zeichenmäßige Kennzeichnung, den Pfeil, richten und dieser werde gerade durch seine Schlichtheit in dem Betrachter nicht die Erinnerung an mehrere Pfeilzeichen, sondern allein an das schlichte Pfeilzeichen der Klägerin wachrufen.

22

Diese Darlegungen des Berufungsgerichts liegen zwar im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß das Berufungsgericht das Zeichen der Beklagten rechtsirrtümlich in unzulässiger Weise zergliedert habe. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Teile des Zeichens der Beklagten nur gesondert gewertet, um zu einer Würdigung des Gesamtzeichens zu gelangen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es sich bei dem Zeichen der Beklagten um ein Mischzeichen handelt. Es ist jedoch rechtlich nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Verkehr werde aus dem Gesamtbild des Zeichens der Beklagten einen schlichten Pfeil, wie er dem Klagezeichen eigentümlich sei, herauslesen. Dies entspricht nicht einer natürlichen Betrachtungsweise.

23

Im Hinblick auf die vorerörterten Rechtsfehler des Berufungsgerichts konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedurfte es jedoch nicht, da die Sache schon jetzt zur abschließenden Endentscheidung reif ist. Die beweispflichtige Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen zu schließen wäre, daß das Klagezeichen seine anfänglich ihm innewohnende Schwäche bis zum Wirksamwerden des Warenzeichens der Beklagten überwunden habe. Dabei kann es auf sich berufen, ob es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Eintragung des Zeichenrechts der Beklagten - diese begründet das Zeichenrecht (§§8, 15 WZG) -, also auf April 1953, oder aber auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der für den Zeitvorrang maßgeblichen Anmeldung des Zeichens der Beklagten, also auf das Jahr 1950, ankommt. Denn es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Klägerin in der Lage wäre darzutun, daß, worauf es für die Frage der Überwindung der anfänglichen Schwäche eines Zeichens maßgebend ankommt, das Klagezeichen bis zu dem entscheidenden Zeitpunkt - sei es 1950, sei es April 1953 - längere Zeit zur Bezeichnung der in Rede stehenden Erzeugnisse oder in Bezug auf diese verwendet worden ist, daß ferner solche Waren im größeren Umfange abgesetzt und erhebliche Kosten für die Werbung aufgewendet worden sind. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte die Klägerin, was ohne weiteres anzunehmen ist, dies auch vorgetragen. Denn den Parteien war vom Landgericht im Verhandlungstermin vom 22. Juni 1956 zeitlich unbegrenzt zur Auflage gemacht worden, ihre Jahresumsätze anzugeben. Die Klägerin hat jedoch solche Angaben nur für die Jahre ab 1953 gemacht, und zwar beträgt danach der Umsatz für das Jahr 1953 nur 24.000 DM. Es ist außerdem auch kein Anhalt dafür gegeben, daß die Klägerin das Klagezeichen in der Zeit vor April 1953 im Verkehr in einer zu einer Durchsetzung geeigneteren Weise verwendet hat, als dies in der Folgezeit geschehen ist. Insoweit hat das Berufungsgericht auf Grund des von der Klägerin vorgelegten Werbematerials rechtsirrtumsfrei festgestellt, in den Werbungen der Klägerin sei stets die Bezeichnung "P. 51" mit der Abbildung eines Etuis für Füllfederhalter und Füllbleistifte oder mit der Abbildung einzelner Füllfederhalter blickfangartig herausgestellt worden, demgegenüber sei die Darstellung des gepfeilten Clips völlig in den Hintergrund getreten.

24

Nach alledem kann der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen und dem Zeichen der Beklagten nur eine schwache Kennzeichnungskraft des Klgezeichens zu Grunde gelegt werden. Das hat nach anerkannter Rechtsauffassung zur Folge, daß der Inhaber eines solchen Zeichens schon Warenkennzeichnungen hinnehmen muß, die nur geringe Abweichungen von seinem Zeichen aufweisen. Legt man dies aber vorliegend zu Grunde, so muß der Wortbestandteil des Mischzeichens der Beklagten als genügend zur Unterscheidung von dem Klagezeichen im Verkehr angesehen werden. Die Klägerin muß also eine etwaige Verwechslungsgefahr, die sich aus der Verwendung des Pfeilmotivs in beiden Zeichen ergibt, in Kauf nehmen.

25

Es war somit unter gleichzeitiger Aufhebung auch des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§97, 91 ZPO.

Christoph, zugleich für die wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhinderte Bundesrichterin Dr. Krüger-Nieland Weiß Haager Löscher