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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 4 AZR 592/79

Schwerbehinderung; Übergangsgeld; Erwerbsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.12.1981
Aktenzeichen
4 AZR 592/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 20.03.1979 - 3 Sa 798/78

Fundstellen

  • BAGE 37, 245 - 255
  • JR 1982, 396

Amtlicher Leitsatz

1. Arbeitsentgelt im Sinne von § 42 SchwbG ist auch das Übergangsgeld nach §§ 62 ff. BAT (Bestätigung von AP Nr. 1 zu § 42 SchwbG). § 42 SchwbG verbietet die Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf das Übergangsgeld, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf dem gleichen Grund beruht, der zur Schwerbehinderteneigenschaft des Angestellten geführt hat.

2. § 42 SchwbG erfordert das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 1 SchwbG), jedoch nicht deren behördliche Anerkennung.

3. Macht ein Angestellter nur den Anspruch auf das um seine Erwerbsunfähigkeits- und VBL-Rente ermäßigte Übergangsgeld geltend, wird im übrigen die Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT nicht gewahrt. Hält in solchen Fällen der Angestellte die Anrechnung der Rentenbeträge für unzulässig, so muß er sie gesondert geltend machen. Der Anwendung des § 70 Abs. 2 BAT kann § 242 BGB entgegenstehen.