Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.08.1984, Az.: 6 AZR 519/82
Auszubildende; Feststellungsklage; Ausbildungspersonalrat; Weiterbeschäftigung; Ausbildungsvertrages; Berufsausbildungsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.08.1984
- Aktenzeichen
- 6 AZR 519/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bremen 17.12.1981 - 1 Ca 79/81
- LAG Bremen 07.09.1982 - 4 Sa 33/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 46, 270 - 282
- NVwZ 1985, 608 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Über den Antrag eines Auszubildenden auf Feststellung eines nach § 9 II NPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden.
2. Die Mitgliedschaft in einem Ausbildungspersonalrat, der nach bremerischem Landesrecht gebildet ist, kann die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach § 9 II begründen. Durch den Abschluß eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages zum Zwang der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen entsteht jedoch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz i. S. des § 9 I.