Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1978, Az.: II ZR 210/77
Beendigung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft; Bestehen der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten einer neuen Satzung; Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1978
- Aktenzeichen
- II ZR 210/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 26.10.1977
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 1973 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1978, 724-725
- GmbHR 1978, 273 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1979, 32 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Student Michael J., W. Straße ..., F.
2. Student Helmuth L., W. Straße ..., F.
Prozessgegner
D. P., R.straße ..., F.,
vertreten durch ihren Hauptvorstand,
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Ernst B. ebenda
Amtlicher Leitsatz
Eine Satzungsänderung, nach der die Vereinsmitgliedschaft ohne weiteres mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihren Erwerb endet, ist zulässig und wirkt auch gegenüber früher beigetretenen Mitgliedern einschließlich solchen, die jene Voraussetzungen schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung nicht mehr erfüllten.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1977 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger waren früher Bedienstete der Deutschen Bundespost und traten in dieser Eigenschaft der verklagten Gewerkschaft bei (November 1965 bzw. September 1966). Im Wintersemester 1970/71 begann der Kläger zu 1 und im Wintersemester 1972/73 der Kläger zu 2 in F. Erziehungswissenschaften zu studieren. Sie schieden mit Studienbeginn bei der Deutschen Bundespost aus. Gleichwohl waren sie weiter in der Gewerkschaftsarbeit der Beklagten tätig.
Am 26. Oktober 1974 trat eine neue Satzung der Beklagten in Kraft. Sie enthält mit dem § 11 Abs. 2 einen bis dahin in der Satzung nicht vorhandenen zusätzlichen Beendigungsgrund für die Mitgliedschaft. Die Bestimmung lautet:
"Die Mitgliedschaft endet auch, wenn die zum Erwerb der Mitgliedschaft berechtigenden Rechtsbeziehungen beendet werden. Hiervon ausgenommen sind
a)
Rentner;b)
Mitglieder (ausgenommen die unter c genannten), deren Rechtsbeziehungen zu einer der in § 1 Abs. 2 genannten Beschäftigungsstellen beendet worden sind, solange sie kein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen;c)
Mitglieder, die eine Ausbildung beginnen oder weiterführen, deren Ziel eine spätere Beschäftigung bei einer der in § 1 Abs. 2 genannten Beschäftigungsstellen ist, wenn sie Unterhaltsmittel von der DBP, der Bundesanstalt für Arbeit, dem DGB oder der Stiftung Mitbestimmung erhalten."
Unter Berufung hierauf teilte die Bezirksverwaltung Hessen der Beklagten mit Schreiben vom 5. August 1975 den Klägern mit, sie erfüllten jetzt keine der Voraussetzungen mehr, um Mitglied der Beklagten zu bleiben. Sowohl der Hauptvorstand wie auch die Kontroll- und Beschwerdekommission hätten die neue Satzung dahin ausgelegt, daß die Kläger nach ihr nicht Mitglieder der Beklagten sein könnten.
Die Kläger sind der Auffassung, sie seien auch nach dem Inkrafttreten der neuen Satzung Mitglieder der Beklagten geblieben. Sie haben Klage auf Feststellung erhoben, daß ihre Mitgliedschaft fortbestehe. Beide Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Mitgliedschaft, die die Kläger als Bedienstete der Deutschen Bundespost im Einklang mit der Satzung in der verklagten Gewerkschaft erworben hatten, nach § 11 Abs. 2 der am 26. Oktober 1974 in Kraft getretenen Satzung beendet worden ist. Die hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet.
1.
Da die Beklagten ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Bundespost aufgegeben haben, ist der satzungsmäßige Grundtatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 gegeben, wonach die Mitgliedschaft regelmäßig endet, wenn "die zum Erwerb der Mitgliedschaft (§ 5) berechtigenden Rechtsbeziehungen" nicht mehr bestehen.
Die Ausnahmevoraussetzungen, unter denen die Satzung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 a bis c die Mitgliedschaft dennoch fortbestehen läßt, sind in der Person der Kläger nicht erfüllt. Die Revision meint zwar, die Kläger gehörten zu der unter b genannten Gruppe, deren Mitgliedschaft trotz Auflösung der Rechtsbeziehungen zu ihrer Beschäftigungsstelle bestehen bleibt, "solange sie kein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen" - was bei ihnen als Studenten nicht der Fall sei. Das Berufungsgericht hat aber diese Bestimmung wegen des in ihr enthaltenen Klammerzusatzes, nach dem von der Gruppe b "die unter c genannten" Mitglieder ausgenommen sein sollen, zutreffend dahin ausgelegt, zur Gruppe b gehörten ganz allgemein diejenigen Personen nicht, die - wie die Kläger - nach Aufgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Ausbildung begonnen haben. Das entspricht zwar nicht dem buchstäblichen Sinne des Klammerzusatzes. Denn unter c sind nur solche Mitglieder aufgeführt, die sich in einer Ausbildung befinden, die das Ziel einer späteren (Wieder)beschäftigung bei der Bundespost oder einer anderen in § 1 Abs. 2 genannten Beschäftigungsstelle hat, und die mit bestimmten Mitteln gefördert werden. Nach § 133 BGB ist aber auch bei der Auslegung einer Satzung nicht am buchstäblichen Sinn zu haften, sondern zu ermitteln, was wirklich gewollt ist. Gewollt kann aber mit dem Klammerzusatz nur sein, für die in Ausbildung befindlichen Personen nicht Buchst. b, sondern die Spezialregelung unter c gelten zu lassen. Das hat das Berufungsgericht schon mit dem einleuchtenden Argument belegt, daß die von den Klägern (und jetzt von der Revision) befürwortete gegenteilige Auslegung zu dem unmöglich gewollten Ergebnis führen würde, den in eine postfremde Ausbildung übergewechselten Mitgliedern (nach Buchst. b) die Mitgliedschaft in jedem Falle zu erhalten, Mitgliedern in postbezogener Ausbildung dagegen nur, wenn sie mit bestimmten Unterhaltsmitteln gefördert würden. Hiervon abgesehen besteht der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 ersichtlich darin, den Mitgliederkreis nicht länger mit Personen zu belasten, die sich beruflichen Wegen zugewandt haben, die zu betreuen nicht Sache der Postgewerkschaft ist. Dieser Gesichtspunkt trifft auf solche, die eine anderweite Beschäftigung aufgenommen haben, ebenso zu wie auf diejenigen, die sich für eine solche anderweite Beschäftigung ausbilden lassen. Die Fortdauer der Mitgliedschaft von Studenten der Erziehungswissenschaften, wie es die Kläger sind, kann daher nicht als satzungsgemäß anerkannt werden.
Der Meinung der Revision, eine solche Auslegung verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder, ist nicht zuzustimmen. Denn die weitere Gewerkschaftszugehörigkeit derjenigen, die weder eine andere Beschäftigung noch eine postfremde Ausbildung aufgenommen haben, hat einen sachlichen Grund: bei diesem Kreis gibt es gerade keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, daß sie mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vom Aufgabenbereich der Postgewerkschaft nicht mehr erfaßt werden - was sich am Beispiel der Arbeitslosen und der Aufgabe des Berufs durch Hausfrauen deutlich zeigt.
Der Revision mag einzuräumen sein, daß die Satzung der Beklagten in sich nicht voll abgestimmt ist, soweit sie nach dem auch für den Mitgliedschaftserwerb maßgeblichen § 1 Abs. 2 zum Organisationsbereich der Beklagten ganz allgemein Studierende rechnet, "die sich auf den Dienst bei der Deutschen Bundespost vorbereiten", dagegen in § 11 Abs. 2 c den Kreis der nicht von einer Beendigung der Mitgliedschaft Betroffenen auf in bestimmter Weise finanziell Geförderte verengt. Wie dieser - mögliche - Widerspruch aufzulösen ist, kann aber dahingestellt bleiben. Denn für die Kläger kann daraus nichts hergeleitet werden, weil das Studium der Erziehungswissenschaften seinem Gegenstande nach auch im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung keine Beziehung zum Organisationsbereich der Beklagten hat. Hieran scheitern auch die sonstigen Erwägungen der Revision, mit denen sie eine den Klägern günstigere Auslegung der Satzung zu begründen versucht.
2.
Die weitere Frage, ob eine Satzungsbestimmung, die die Beendigung der Mitgliedschaft an einen objektiven Tatbestand knüpft und deshalb eine Kündigung oder Ausschließung entbehrlich macht, generell oder nur in bestimmten Grenzen zulässig ist, braucht nicht erörtert zu werden. Gegen eine solche Regelung läßt sich jedenfalls nichts einwenden, wenn die Satzung - wie hier - mit Rücksicht auf den Vereinszweck den Erwerb der Mitgliedschaft von besonderen Voraussetzungen in der Person eines Bewerbers abhängig macht und der einfache Tatbestand des Wegfalls dieser Voraussetzungen die Mitgliedschaft "automatisch" beenden soll.
In einem solchen Fall läßt sich auch gegen die Anwendung der insoweit geänderten Satzung auf Mitglieder wie die Kläger, die vor der Satzungsänderung bereits der Gewerkschaft angehörten und auch schon aus dem Postdienst aus geschieden waren, nichts einwenden. Gewiß können erworbene Mitgliedschaftsrechte (auch unabhängig von den Fällen des § 35 BGB) nicht schrankenlos durch satzungsändernden Beschluß der Vereinsmehrheit nachträglich entzogen werden (BGHZ 55, 381, 385 ff). Gewerkschaftsangehörige, die die schon bei ihrem Eintritt geltenden persönlichen Mitgliedschaftsmerkmale der Satzung später nicht mehr aufweisen, haben aber insoweit keinen gesicherten Bestandsschutz. Da die Gewerkschaft satzungsmäßig Mitgliederinteressen vertritt, die nicht mehr die ihrigen sind, tritt ihr Interesse an weiterer Mitgliedschaft völlig hinter dem der Gewerkschaft zurück, nur die ihrem Organisationsbereich nahestehenden Personen in sich zu vereinigen und dementsprechend den Mitgliederbestand zu bereinigen.
Der Versuch der Revision, den Anspruch der Kläger auf weitere Zugehörigkeit zur Beklagten aus Art. 9 Abs. 3 GG herzuleiten, scheitert - von anderen Gründen abgesehen - allein schon daran, daß nicht ersichtlich ist, inwiefern das Interesse von Studenten der Erziehungswissenschaften an einer Mitgliedschaft zur Postgewerkschaft grundgesetzlich geschützt sein könnte.
3.
Das angefochtene Urteil hält auch im übrigen den Revisionsangriffen stand. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
Dr. Schulze
Richter am Bundesgerichtshof Fleck kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe